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ZZ.1992.8 • OG SO ZZ.1992.8 KI-generiert

Revision for Provisional Maintenance Dismissed Due to Lack of Pending Substantive Suit

Geschäftsnummer ZZ.1992.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a revision proceeding seeking to overturn the dismissal of paternity and maintenance claims following the withdrawal of the original suit due to exclusionary blood test results, the applicants requested an order compelling the opposing party to provisionally pay maintenance and deposit costs based on proposed new DNA testing. The court upheld the lower court's refusal to grant these interim measures, reasoning that preliminary orders for maintenance or deposits under the relevant civil code articles require an active underlying lawsuit, and since the original action was dismissed and the revision only challenged that dismissal, there was currently no pending substantive claim upon which such provisional rulings could be based.

Legislator-Regeste

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Art. 282 ZGB, Art. 283 ZGB, § 315 ZPO; Revision for Provisional Maintenance Dismissed Due to Lack of Pending Substantive Suit: The court upheld the lower court's refusal to grant these interim measures, reasoning that preliminary orders for maintenance or deposits under the relevant civil code articles require an active underlying lawsuit, and since the original action was dismissed and the revision only challenged that dismissal, there was currently no pending substantive claim upon which such provisional rulings could be based.

Schlagwörter

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vorsorglicher Unterhalt Rückzug der Zivilklage Unterhaltskosten Rückzug des Revisionsgesuchs Vaterschaftsklage zivilrechtliche Revision Revisionsverfahren, vorsorgliche Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 282 ZGB

Cited in the reasoning concerning the requirements for ordering the deposit of maintenance contributions when a paternity suit is filed alongside the maintenance claim.

Art. 283 ZGB

Cited in the reasoning concerning the requirements for ordering the provisional payment of maintenance contributions.

§ 315 ZPO

Cited to establish that the prerequisite for issuing provisional measures (like maintenance orders) is the existence of an ongoing action, which is absent during the revision procedure focusing only on setting aside the dismissal.

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Volltext

SOG 1992 Nr. 8

Art. 282 f. ZGB; § 315 ZPO. *Im Revisionsverfahren kann der Gesuchsgegner nicht zur Hinterlegung und vorläufigen Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden.*

In einem Revisionsverfahren verlangten H. und S. die Aufhebung der Verfügung des Gerichtspräsidenten, womit ihre Vaterschafts-, Unterhaltsund Entschädigungsklage gegen W. zufolge Rückzuges abgeschrieben worden war. Der Rückzug war erfolgt, nachdem ein Blutgutachten ergeben hatte, dass W. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Vater des Kindes S. auszuschliessen war. Die Gesuchsteller machten im Revisionsverfahren geltend, die Vaterschaft des Gesuchsgegners könne mit einer DNA-Analyse nachgewiesen werden. Das Amtsgericht trat auf das Revisionsgesuch ein und beauftragte die Universität Bern mit der Durchführung der beantragten Analyse.

Der Gesuchsgegner kam dem Aufgebot zur notwendigen Blutentnahme in der Folge nicht nach, worauf die Gesuchsteller dem Gerichtspräsidenten beantragten, den Gesuchsgegner in Anwendung der Art. 281 ff. ZGB zu verpflichten, für das Kind schon jetzt monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten und für die Entbindungskosten einen vorläufigen Betrag von Fr. 2'500.-- zu hinterlegen. Der Gerichtspräsident wies das Begehren um vorsorgliche Massregeln ab. Im Rekursverfahren bestätigte das Obergericht diesen Entscheid mit folgender Begründung:

Ein Beklagter kann zur Hinterlegung und zur vorläufigen Zahlung von Beiträgen gemäss Art. 282/283 ZGB verpflichtet werden, wenn die Unterhaltsklage zusammen mit der Vaterschaftsklage eingereicht worden ist (Art.

282 ZGB; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechtes, 1989, N 21.10 ff.).Die Beiträge sind zu hinterlegen, wenn die Vaterschaft glaubhaft gemacht ist (Art. 282 ZGB) und vorläufig zu zahlen, wenn sie zu vermuten ist (Art. 283 ZGB).

Die Vaterschaftsund Unterhaltsklage der Gesuchsteller ist mit der Abschreibung des Verfahrens rechtskräftig erledigt worden. Es liegt keine Klage mehr vor. Das Revisionsgesuch hat zunächst nicht die ursprünglichen Rechtsbegehren zum Gegenstand, sondern die Frage, ob das Abschreibungsurteil aufzuheben ist. Erst wenn darüber entschieden und das Revisionsgesuch gutgeheissen ist, sind die Voraussetzungen für ein neues Urteil gegeben (§ 315 ZPO).Ob dann auch noch vorsorgliche Massnahmen in Frage kommen, kann hier offengelassen werden. Zur Zeit jedenfalls fehlt es für den Erlass solcher Massnahmen an einer Klage.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. März 1992*