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ZZ.1992.7 • OG SO ZZ.1992.7 KI-generiert

Spousal Support Modification Based on Willful Asset Reduction

Geschäftsnummer ZZ.1992.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought to modify a spousal support order based on a claimed deterioration of their own financial situation, specifically regarding a previously granted alimony to the ex-spouse due to need. The court reasoned that when assessing a request to adjust maintenance payments under Art. 153 Abs. 2 ZGB, any voluntary and unjustified reduction in the obligated party's assets must be disregarded in determining their current economic capacity. Given the obligated party's extensive and arguably reckless spending of large insurance payouts, including payments toward the other party's arrears and personal expenses like travel, the court concluded that the reduction in assets was willful and therefore should not be factored in, leading to a decision that upheld the need for support, albeit reducing the monthly amount from 700 to 500 currency units.

Legislator-Regeste

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Art. 153 Abs. 2 ZGB; Spousal Support Modification Based on Willful Asset Reduction: The court reasoned that when assessing a request to adjust maintenance payments under Art. 153 Abs. 2 ZGB, any voluntary and unjustified reduction in the obligated party's assets must be disregarded in determining their current economic capacity. Given the obligated party's extensive and arguably reckless spending of large insurance payouts, including payments toward the other party's arrears and personal expenses like travel, the court concluded that the reduction in assets was willful and therefore should not be factored in, leading to a decision that upheld the need for support, albeit reducing the monthly amount from 700 to 500 currency units.

Schlagwörter

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Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt Ehegatte Abänderung von Unterhaltsbeiträgen finanzielle Unterstützung Abänderung des Scheidungsurteils Unterhaltsausstände Abänderung des Scheidungsurteils, mutwillige Vermögensentäusserung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 153 Abs. 2 ZGB

The provision concerning the modification of maintenance obligations due to a change in financial circumstances, which the court assessed in its final decision on the reduction of the pension.

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Volltext

SOG 1992 Nr. 7

Art. 153 Abs. 2 ZGB.Abänderung des Scheidungsurteils. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen bleiben Verfügungen unberücksichtigt, mit denen er seinen Vermögensstand mutwillig verschlechtert.*

Nach Art. 153 Abs. 2 ZGB kann eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt werden, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. Dass die im Zeitpunkt des Ehescheidungsurteils festgestellte Bedürftigkeit der Beklagten nicht mehr bestehe oder erheblich abgenommen habe, wird vom Kläger nicht behauptet und würde auch den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen der Beklagten nicht entsprechen. Der Kläger beruft sich vielmehr auf eine Verschlechterung der eigenen Vermögensverhältnisse. Er verlangt, dass die Verpflichtung zur Leistung einer Bedürftigkeitsrente an die Beklagte deswegen aufzuheben sei.

Um über eine Aufhebung oder Herabsetzung der Rente entscheiden zu können, sind die finanziellen Verhältnisse und Bedürfnisse der Parteien bei der Festsetzung der Bedürftigkeitsrente mit der derzeitigen Situation zu vergleichen und zu beurteilen. Gemäss dem Ehescheidungsurteil vom

23. Juni 1975 geriet die Beklagte durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit. Das Gericht erwog, dass die Beklagte nach einer Ehedauer von über zwanzig Jahren es schwer haben dürfte, im Alter von 48 Jahren als Ausländerin ohne erlernten Beruf eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem sei sie gemäss ärztlichem Zeugnis herzkrank und nur vermindert arbeitsfähig. Demgegenüber erziele der Kläger ein Einkommen von Fr. 2'431.-- pro Monat und habe ausser für sich nur in geringfügigem Mass für den gemeinsamen Sohn aufzukommen. Ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.--, was weniger als ein Drittel des klägerischen Einkommens ausmache, erscheine deshalb angemessen.

Der Kläger bezieht zur Zeit eine AHV-Rente von Fr. 1'390.-- sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 303.-- pro Monat. Die Beklagte erhält eine AHV-Rente von Fr. 900.-- und Fr. 308.-- Ergänzungsleistungen. An Vermögen weist der Ehemann Fr. 6'798.-- in Obligationen sowie ca. Fr. 9'000.-- an Barmitteln aus. Er erhielt zwischen 1987 und 1991 zudem Versicherungsleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 73'930.-- ausbezahlt. Hiezu führt er aus, er habe den grössten Teil dieser Auszahlungen verbraucht. Mit der Auszahlung der Lebensversicherung der Rentenanstalt habe er rückständige Unterhaltsbeiträge der Beklagten bezahlt sowie laufende Lebenskosten gedeckt. Die Kapitalabfindung der IWZ AG in Höhe von Fr. 6'798.-- habe er in Obligationen zu 7 1/2% Zins angelegt. Mit der Versicherungssumme des Wohlfahrtsfonds der Sphinxwerke habe er Investitionen in die Liegenschaft seiner Lebensgefährtin im Umfang von ca. Fr. 30'000.-- getätigt. Schliesslich habe er mit der Auszahlung der Hälfte der Lebensversicherung seines Sohnes wiederum rückständige Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 8'493.-- an die Beklagte bezahlt und den Rest für eine Reise in die USA zu seiner Schwester sowie eine zahnärztliche Behandlung verbraucht. Zur Zeit verfüge er noch über ca. Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.--, wobei es auch "ein Tausender mehr sein könne".Dieses Geld habe er nicht gewinnbringend angelegt, sondern bewahre es zu Hause auf. Insgesamt verblieben dem Kläger somit nach eigenen Angaben noch ca. Fr. 15'930.--.

Angesichts der ihm bekannten finanziellen Verpflichtung erscheint es mutwillig, wenn der Kläger die doch eher knappen Mittel derart freigebig verwendet. Auch ist unerklärlich, weshalb er die ihm angeblich verbliebenen Fr. 9'000.-- nicht gewinnbringend anlegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger sein Vermögen ohne zwingende Gründe erheblich reduziert hat. Die darauf zurückzuführende Verschlechterung seines Vermögensstandes ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Dem monatlichen Renteneinkommen ist vielmehr der auf einem Vermögen von Fr. 74'000.-- durchschnittlich zu erzielende Ertrag hinzuzurechnen.

(Die Bedürftigkeitsrente wurde daher nicht aufgehoben, sondern bloss von Fr. 700.-- auf Fr. 500.-- herabgesetzt.)

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 29. September 1992*

Die gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung hat das Bundesgericht am 20. Januar 1993 abgewiesen.