Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1992.43 • OG SO ZZ.1992.43 KI-generiert

Architect's Challenge to Building Permit Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer ZZ.1992.43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An architect residing in a different municipality challenged a planned building addition by a local religious community, asserting that the project jeopardized an exemplary structure, infringed upon his architectural copyrights, and violated aesthetic regulations within the building code. The court upheld the dismissal of the objection, reasoning that under the relevant administrative procedure law, standing to appeal a building permit decision requires an injured party to have a protectable interest that the building permit process is designed to safeguard. Because the objector's claims primarily involved purely private rights, such as copyright or contractual entitlements—matters properly addressed by civil courts—he lacked the requisite legally protected interest for standing in the public administrative law process regarding the building permit.

Legislator-Regeste

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Art. 35 BauG; Architect's Challenge to Building Permit Dismissed for Lack of Standing: Danach ist zur Baueinsprache legitimiert, wer durch ein Bauvorhaben in höherem Masse als jedermann berührt wird. Er muss dazu eine besonders nahe Beziehung haben und ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran besitzen, dass die Baubehörde die Rechtsmässigkeit des Bauvorhabens prüft. Dieses Rechtsschutzinteresse kann ein bloss faktisches oder wirtschaftliches sein, sofern es nur intensiv genug ist, um als eigenes anerkannt zu werden. Darin liegt die Abgrenzung zur unerwünschten Popularbeschwerde (A. Zaugg, Komm. BauG BE, N 16 zu Art. 35 BauG; BVR 1982 S. 263; SOG 1987 Nr. 31, S. 86 f.; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 152 f.; E. Zimmerlin, Komm. BauG AG, N 3 zu § 4 und N 5 zu § 151 BauG).

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Recht auf das Geschmacksmuster Legitimation der Gemeinde Haftung des Architekten Bauordnung Baubewilligung, Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 35 BauG
BauG BE, N 16 zu Art. 35 BauG; BVR 1982 S.
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Volltext

SOG 1992 Nr. 43

§ 12 VRG. *Beschwerdelegitimation. Privatrechtliche Einwendungen gegen ein Bauprojekt begründen in der Regel keine Beschwerdelegitimation.*

Der in Basel wohnhafte Architekt Z. erhob gegen den von der römisch-katholischen Kirchgemeinde B. geplanten Dachaufbau über dem Saalgebäude Baueinsprache mit der Begründung, dadurch werde der Bestand eines exemplarischen Bauwerkes in Frage gestellt und die Urheberrechte des Architekten tangiert; ferner verstosse das Bauvorhaben gegen die Ästhetikbestimmungen des Baugesetzes. Die Baukommission trat auf die Einsprache nicht ein, das Bau-Departement nicht auf eine entsprechende Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies eine gegen diese Entscheide erhobene Beschwerde ab und verneinte die Beschwerdelegitimation von Z. mit folgender Begründung:

2. Die solothurnische Baugesetzgebung umschreibt die Legitimation zur Baueinsprache nicht besonders. Anwendbar sind deshalb die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) über die Parteistellung und die Beschwerdelegitimation. Nach § 11 bis VRG ist im Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsverfahren Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann. In § 12 Abs. 1 VRG wird sodann die Beschwerdelegitimation wie folgt umschrieben: "Zur Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schützwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat." Diese Bestimmungen sind im wesentlichen identisch mit der Regelung der Legitimation im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und in Verwaltungsrechtspflegegesetzen anderer Kantone, z.B. der Kantone Bern und Aargau, sodass zur Auslegung auch die zu diesen Erlassen entwickelte Rechtsprechung und Rechtslehre herangezogen werden können.

Danach ist zur Baueinsprache legitimiert, wer durch ein Bauvorhaben in höherem Masse als jedermann berührt wird. Er muss dazu eine besonders nahe Beziehung haben und ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran besitzen, dass die Baubehörde die Rechtsmässigkeit des Bauvorhabens prüft. Dieses Rechtsschutzinteresse kann ein bloss faktisches oder wirtschaftliches sein, sofern es nur intensiv genug ist, um als eigenes anerkannt zu werden. Darin liegt die Abgrenzung zur unerwünschten Popularbeschwerde (A. Zaugg, Komm. BauG BE, N 16 zu Art. 35 BauG; BVR 1982 S. 263; SOG 1987 Nr. 31, S. 86 f.; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 152 f.; E. Zimmerlin, Komm. BauG AG, N 3 zu § 4 und N 5 zu § 151 BauG).

Voraussetzung der Legitimation zur Baueinsprache ist jedoch immer, dass es sich um Interessen handelt, zu deren Schutz das Baubewilligungsverfahren berufen ist. Das trifft für den Schutz rein privater Rechte nicht zu. Für privatrechtliche Einwendungen sind die Parteien nach § 9 Abs. 3 KBR vielmehr an den Zivilrichter zu weisen. Das gilt z.B. für eine sachenrechtliche Dienstbarkeit oder einen Erbanspruch am Baugrundstück oder einen obligationsrechtlichen Anspruch an der Baute, z.B. aus Mietoder Werkvertrag. Private Rechtsverhältnisse sind nur zu beachten, wenn sie für die Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen unmittelbare Voraussetzungen sind, z.B. ein genügendes Zufahrtsrecht nach § 5 Abs. 1 lit. a KBR (vgl. Zimmerlin, a.a.O., N 5 zu § 151 und N 1b zu § 152 BauG; Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 10 f.).

Beim Beschwerdeführer geht es um rein private Rechte, deren Schutz in der Baugesetzgebung nirgends vorgesehen ist. Er hat zum Bauvorhaben keinerlei nahe Beziehung hinsichtlich eines Interesses, zu dessen Schutz das Baubewilligungsverfahren bestimmt ist. Er behauptet ein solches Interesse auch gar nicht. Die Ansprüche, die ihm als Architekt des Kirchenbaus allenfalls zustehen, sind offenbar urheberrechtlicher oder vertraglicher Art. Dafür stehen zivilprozessuale Verfahren zur Verfügung. Dass der Beschwerdeführer seine Einsprache mit öffentlichen Interessen, namentlich der Ästhetik, begründet, ändert nichts daran, dass es um rein private Ansprüche geht. Damit fehlt ihm die Legitimation zur Baueinsprache. Die Baukommission B. handelte demnach richtig, als sie auf seine Einsprache nicht eintrat.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 1992*