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ZZ.1992.4 • OG SO ZZ.1992.4 KI-generiert

Father's Child Support Deduction for Household Helper Limited

Geschäftsnummer ZZ.1992.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A father, temporarily granted custody of his three young children during divorce proceedings, hired a full-time household helper and sought to have the entire gross salary, amounting to approximately 3,100 Swiss Francs monthly, counted as an extraordinary upfront deduction when calculating child support obligations. The appellate court upheld the lower court's decision to allow only a partial deduction of 2,000 Swiss Francs, reasoning that while the employment of a caregiver was justifiable given the children's needs and the father's demanding work schedule, the household helper's duties inherently included general housekeeping, which benefited both the father and the children, thus precluding a full deduction for what was claimed solely as a child-rearing cost.

Legislator-Regeste

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Art. 145 ZGB; Father's Child Support Deduction for Household Helper Limited: Ein Ehemann, dem für die Dauer des Ehescheidungsprozesses die Kinder zugeteilt wurden, stellte für die Betreuung der Kinder eine Haushalthilfe an und verlangte, dass die Lohnkosten der Angestellten bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder vollumfänglich berücksichtigt würden. Der Gerichtspräsident berücksichtigte nur einen Teil der Lohnkosten. Das Obergericht schützte diesen Entscheid und führte dazu aus: Zur Ermittlung der Beitragshöhe hat der Vorderrichter das Einkommen, die Steuern sowie die Anwaltskosten der Parteien als Berechnungsfaktoren eingesetzt.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Unterstützungspflicht Familienleistungsausgleich Kinderabzug Einzelkind Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Unterhaltsbeiträge, Kosten der Kinderbetreuung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1992 Nr. 4

Art. 145 ZGB. *Kosten der Kinderbetreuung als Unterhaltskosten.*

Ein Ehemann, dem für die Dauer des Ehescheidungsprozesses die Kinder zugeteilt wurden, stellte für die Betreuung der Kinder eine Haushalthilfe an und verlangte, dass die Lohnkosten der Angestellten bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder vollumfänglich berücksichtigt würden. Der Gerichtspräsident berücksichtigte nur einen Teil der Lohnkosten. Das Obergericht schützte diesen Entscheid und führte dazu aus: Zur Ermittlung der Beitragshöhe hat der Vorderrichter das Einkommen, die Steuern sowie die Anwaltskosten der Parteien als Berechnungsfaktoren eingesetzt.

Sie blieben unangefochten. Umstritten ist alleine der Betrag von Fr. 2'000.--, den der Gerichtspräsident dem Ehemann für die Betreuung der Kinder im Sinne eines ausserordentlichen Vorabzugs zugestanden hat. Dieser macht höhere Betreuungskosten geltend. Er beschäftigt seit anfangs Jahr eine Angestellte, deren Arbeitszeit von Montag bis Freitag,jeweils von 07.15 bis 17.00 Uhr, dauert. Nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 2'631.--. Unter Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts resultiert eine jährliche Bruttolohnsumme von Fr. 34'203.--.

Die Sozialabzüge betragen 10,5%, die je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen werden, womit sich für diesen der jährliche Lohnaufwand auf Fr. 35'998.65 oder pro Monat auf rund Fr. 3'000.-- beläuft. Hinzu kommen die Prämien für die Unfallversicherung, so dass der vom Kläger angegebene Kostenaufwand von Fr. 3'100.-- zutreffen dürfte. Er blieb denn auch von seiten der Beklagten der Höhe nach unbestritten. Der Vorderrichter hat die drei Töchter der Parteien der Obhut des Ehemannes unterstellt. Im Alter von 6, 8 und 10 Jahren sind sie in besonderem Masse auf durchgehende Pflege und Betreuung angewiesen.

Die Anstellung einer Frau, die -- mit Ausnahme der Wochenenden -- tagsüber für sie da ist, erscheint daher als gerechtfertigt. Dies umso mehr, als der Vater während der Woche beruflich offenbar stark beansprucht wird. Einschränkend ist allerdings festzustellen, dass sich eine Hausangestellte schon begrifflich nicht nur der Kinderbetreuung widmet, sondern namentlich auch die Haushaltsführung besorgt. Davon profitieren sowohl die drei Kinder als auch der Kläger. Der Vorabzug kann daher nicht die vollen Kosten der Haushaltshilfe umfassen und muss folglich entsprechend herabgesetzt werden.

Nach den dargelegten Gesichtspunkten erscheint für die sich aus der Obhutszuweisung ergebenden, abzugsfähigen Sonderkosten der vom Vorderrichter festgelegte Betrag von Fr. 2'000.-- als angemessen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. Juli 1992*