Utility Connection Fee Limitation Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAlthough local regulations pursuant to the cantonal construction law did not specify a limitation period for utility connection fees, the court affirmed the general administrative law principle that public law claims expire over time, mandating recourse to analogous provisions in other laws when no specific rule exists. Reasoning that these one-time fees most closely resemble taxes levied only once, such as transfer or inheritance taxes, the court analogized the situation to the ten-year assessment limitation period prescribed for those taxes in the cantonal tax statute, thereby establishing a ten-year prescriptive period for the collection of the connection fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 127 OR; Utility Connection Fee Limitation Period: Weder das Baugesetz des Kantons Solothurn (BauG), auf dem das Recht der Gemeinden zur Erhebung von Perimeterbeiträgen und Anschlussgebühren beruht (§§ 108 ff.), noch das kantonale Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren (KER), noch das gestützt auf diese Rechtsgrundlagen erlassene Erschliessungsreglement der Einwohnergemeinde Lostorf (ER) enthalten Bestimmungen über die Verjährung der besagten Abgaben. In Lehre und Rechtsprechung wird indessen als ungeschriebener Grundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Forderungen auch dann, wenn auf keine einschlägige Regelung der Anspruchsverjährung zurückgegriffen werden kann, durch Zeitablauf erlöschen (Rhinow/Krähenmann, Schweiz.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 1992 Nr. 38
§§ 108 ff. BauG, KER. *Verjährung von Anschlussgebühren.*
Weder das Baugesetz des Kantons Solothurn (BauG), auf dem das Recht der Gemeinden zur Erhebung von Perimeterbeiträgen und Anschlussgebühren beruht (§§ 108 ff.), noch das kantonale Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren (KER), noch das gestützt auf diese Rechtsgrundlagen erlassene Erschliessungsreglement der Einwohnergemeinde Lostorf (ER) enthalten Bestimmungen über die Verjährung der besagten Abgaben. In Lehre und Rechtsprechung wird indessen als ungeschriebener Grundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Forderungen auch dann, wenn auf keine einschlägige Regelung der Anspruchsverjährung zurückgegriffen werden kann, durch Zeitablauf erlöschen (Rhinow/Krähenmann, Schweiz.
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 34, S. 96; BGE 112 Ia 262 und 113 Ia 154).Bei der in solchen Fällen gebotenen richterlichen Rechtsfindung ist hinsichtlich Beginn und Dauer der Verjährungsfrist primär eine Ordnung heranzuziehen, die das öffentliche Recht für verwandte Rechtsgebiete aufgestellt hat; und es gilt, falls ein solcher Rückgriff versagt, die allgemeinen Grundsätze über die Verjährung -- nach Massgabe des Zivilrechts -- zur Anwendung zu bringen (BGE 112 Ia 263; Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Bd.
I, 1976, S. 202).
Kanalisationsund Wasseranschlussgebühren sind Benutzungsgebühren, die der betreffende Grundeigentümer als einmalige Gegenleistung dafür zu erbringen hat, dass er berechtigt wird, die Kanalisation für die Ableitung des Abwassers und das Verteilnetz für die Versorgung mit Wasser zu benutzen. Als einmalige Kausalabgaben, die einer Veranlagung durch den Gemeinderat bedürfen, bevor sie bezogen werden können, weisen sie im Sinne der Erwägungen in BGE 112 Ia 263 ff. am ehesten Übereinstimmungen und folglich Verwandtschaftliches mit der gesetzlichen Regelung über die Erhebung von Steuern gemäss kantonalem Steuergesetz auf, sodass es sich aufdrängt, die dortigen Bestimmungen über die Verjährung heranzuziehen. -- Wohl sehen die §§
138 und 139 des Steuergesetzes für die jährlich wiederkehrenden Steuern eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vor. Für nur ein einziges Mal anfallende Abgaben wie die Handänderungssteuer sowie die Erbschaftsund Schenkungssteuer, die, was das charakteristische Merkmal des einmaligen Anfallens anbelangt, Identität mit den Anschlussgebühren für die Benutzung der Kanalisation und Wasserversorgungsanlage aufweisen, statuieren hingegen §§ 216 und 244 eine Veranlagungsverjährungsfrist von 10 Jahren. Deshalb, aber auch aufgrund der kantonalen Praxis, wonach für einmalige Abgaben allgemein die 10-jährige Veranlagungsverjährungsfrist -- analog Art. 127 OR -- gilt (Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts i.S. Staat Solothurn/T.-S. vom 15.3.1989, S. 6; sinngemäss auch SOG 1984 Nr. 35, S. 94 ff. und SOG 1988 Nr. 28, S. 106; ferner Hagmann, Die Verjährung im Verwaltungsrecht des Kantons Solothurn, in Festgabe Max Obrecht, S. 218), erscheint es als durchaus gerechtfertigt, die Anschlussgebührenerhebung ebenfalls einer Verjährungsfrist von 10 Jahren zu unterstellen.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 1992*