Construction Permit Requirement for Temporary Waste Sorting Facility Exceeding UVP Threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe construction of a temporary construction debris sorting facility on future national road grounds requires a standard cantonal building permit, even though it is time-limited (max. five years), and is not subject to a development plan or an exception permit under spatial planning law, because its primary purpose is environmental waste management, not merely preparatory work for the road. The facility is subject to the environmental impact assessment (UVP) requirement because its waste processing capacity exceeds the statutory threshold, but the required UVP report, though submitted late during the appeal proceedings, is deemed sufficient due to the specific circumstances—namely, that all environmental impacts were already ascertainable and the late submission did not alter the outcome or hinder environmental protection, thus precluding a reversal of the permit on procedural grounds to avoid delaying an urgent waste management measure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 Abs. 1 USG, Art. 24 RPG, Art. 24 NSG, Art. 44 NSG, Art. 24 Abs. 3 NSG, Art. 48 Abs. 2 NSV; Construction Permit Requirement for Temporary Waste Sorting Facility Exceeding UVP Threshold: five years), and is not subject to a development plan or an exception permit under spatial planning law, because its primary purpose is environmental waste management, not merely preparatory work for the road. The facility is subject to the environmental impact assessment (UVP) requirement because its waste processing capacity exceeds the statutory threshold, but the required UVP report, though submitted late during the appeal proceedings, is deemed sufficient due to the specific circumstances—namely, that all environmental impacts were already ascertainable and the late submission did not alter the outcome or hinder environmental protection, thus precluding a reversal of the permit on procedural grounds to avoid delaying an urgent waste management measure.
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KI-generiertThe court considered the requirement for an environmental impact assessment (UVP) as stipulated in this article, noting that the UVP purpose was fulfilled despite procedural deficiencies.
Used to confirm that the facility, despite being temporary, is a structure requiring a regular building permit under cantonal law.
Volltext
SOG 1992 Nr. 36
Art. 9 Abs. 1 USG; Art. 24 RPG; Art. 24 NSG; § 3 KBR.Bewilligungsverfahren für eine Bauschutt-Sortieranlage auf dem Gelände der
künftigen N 5. Die Anlage untersteht dem kantonalen Baurecht (Erw. a). Sie
bedarf einer ordentlichen Baubewilligung, auch wenn sie nur für befristete
Dauer errichtet werden soll (Erw. b), hingegen sind kein Gestaltungsplan (Erw.
c) und keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (Erw. d) notwendig. Die
Anlage untersteht der UVP-Pflicht (Erw. e). Aufgrund besonderer Umstände genügt
der erst während des Beschwerdeverfahrens erstellte UVP-Bericht (Erw. f).*
Gegen das Baugesuch der Solothurner Entsorgungsgesellschaft,
welche für das Bau-Departement des Kantons Solothurn auf dem N 5-Stumpen in
Zuchwil eine Bauschutt-Sortieranlage errichten wollte, erhob die
Einwohnergemeinde Zuchwil Einsprache. Die Baukommission Zuchwil erteilte die
Baubewilligung mit verschiedenen Auflagen und befristet bis Ende 1996. Eine
Beschwerde der Einwohnergemeinde Zuchwil wies das Verwaltungsgericht ab, wobei
es sich zum anwendbaren Recht wie folgt äusserte: Zweckmässigerweise sind
zunächst alle Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit und dem anwendbaren
Verfahren abzuklären, insbesondere, ob die Anlage überhaupt der kommunalen
Baubewilligungspflicht untersteht, ob sie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
RPG benötigt und ob sie nach der Umweltschutzgesetzgebung UVP-pflichtig ist.
a) Bevor mit der Prüfung der Rügen der Einwohnergemeinde
Zuchwil zu beginnen ist, muss zunächst abgeklärt werden, ob die Anlage
überhaupt dem kantonalen Recht und der kommunalen Baubewilligung unterliegt,
was zwar von keiner Partei ausdrücklich bestritten, vom Bau-Departement aber
doch als äusserst fraglich bezeichnet wird, weil die Anlage gleichsam für die
zukünftige Fortsetzung der Arbeiten an der N 5 erstellt werde. Handelte es sich
bei der projektierten Bauschutt-Sortieranlage effektiv um eine Anlage, welche
nur der Ausführung von zulässigen Vorbereitungsarbeiten zum Weiterbau der N 5
diente, wäre in der Tat wohl eine kantonale Baubewilligung nicht notwendig. Die
Sortier- und Aufbereitungsanlage erfüllt aber vor allem auch den Zweck, bis zur
Errichtung von definitiven Bauschutt-Sortieranlagen im Kanton bzw. in der
Region Solothurn wichtige Anliegen des Umweltschutzes, nämlich die Trennung und
Wiederverwertung des anfallenden Bauschuttes, zu erfüllen (vgl.
Baustellen-Entsorgungskonzept des Baumeisterverbandes des Kantons Solothurn, S.
4 ff., und den diesbezüglichen RRB Nr. 204 vom 16.1.1990, Begleitbrief des Bau-Departementes
vom 18.3.1991 zum Baugesuch, Schlussbemerkungen in der Vernehmlassung des
Bau-Departementes, S. 5 unten, einleitende Bemerkungen in der Stellungnahme des
Amtes für Umweltschutz, Ziff. 1).Es trifft zwar zu, dass ein grosser Teil des
aussortierten Steinmaterials als untergeordnete Tragschicht und für
Auffüllungen beim Bau der N 5 verwendet werden soll; andere Teile werden aber
anderweitig genutzt, verbrannt oder in einer Deponie endgültig gelagert werden
müssen. Soweit das aussortierte Material für die N 5 brauchbar sein wird, wird
es zudem nur zu einem Teil gleich an Ort zwischengelagert werden können,
während der Rest auf verschiedene Zwischendeponien längs dem geplanten N
5-Trassee abtransportiert werden soll (Begleitbrief vom 18.3.1991).Die geplante
Bauschutt-Sortieranlage steht also mit der N 5 insoweit in Zusammenhang, als
sie auf dem bereits erstellten, aber noch nicht genutzten Trassee der
Nationalstrasse zu stehen kommen soll und ein Teil des dort auszusortierenden
Materials für den Bau der N 5 verwendet werden soll. Von einer Bauinstallation
oder von einer Anlage zur Ausführung von reinen Vorbereitungsarbeiten für den
Bau der N 5 kann jedoch nicht gesprochen werden. Der Grund für die Errichtung
einer provisorischen Sortieranlage liegt nicht im geplanten kommenden Bau der N
5, sondern in der Notwendigkeit einer derartigen Anlage aus Gründen des
Umweltschutzes, konkretisiert in der Technischen Verordnung über Abfälle
(TVA).Und der N 5-Stummel stellt in erster Linie einen idealen provisorischen
Standort dar, einerseits wegen seiner günstigen verkehrstechnischen
Erschliessung und anderseits, weil ein Grossteil des aussortierten
Steinmaterials dort gerade verwendet werden soll. Da es also nicht um eine
Bauinstallation, sondern um eine bauliche Massnahme innerhalb von Baulinien
einer Nationalstrasse im Sinne von Art. 24 Nationalstrassengesetz (NSG) oder um
eine bauliche Umgestaltung im Bereiche von Nationalstrassen nach Art. 44 NSG
geht, ist zum Entscheid über das Baugesuch die vom Kanton bezeichnete Behörde
zuständig, wobei eine allfällige Baubewilligung zu ihrer Gültigkeit der
Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern bedarf (Art. 24 Abs. 3
NSG bzw. Art. 48 Abs. 2 NSV).Nach § 12 des kantonalen Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Nationalstrassen (BGS 725.21) dürfen bauliche Massnahmen
innerhalb der Baulinien nur mit Bewilligung des Bau-Departementes ausgeführt
werden, wobei die Baubewilligung der örtlichen Baubehörde vorbehalten bleibt.
Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Bauschutt-Sortieranlage
auf dem Trassee der N 5 nach dem NSG einer kantonalen Baubewilligung bedarf und
das Projekt innerhalb des Kantons nach dem Einführungsgesetz zum NSG zurecht
durch die Baukommission Zuchwil als örtlich zuständige Baubehörde behandelt
wurde.
b) Dass die projektierte Anlage im Sinne das kantonalen
Baurechtes baubewilligungspflichtig ist, steht unzweifelhaft fest. Daran ändert
nichts, dass die eigentliche Sortieranlage mehr oder weniger mobil ist, d.h.
innerhalb weniger Tage oder Wochen demontiert und wegtransportiert werden kann,
und dass die gesamte Anlage nur befristet bis zur Fertigstellung der N 5 oder
längstens für 5 Jahre installiert werden soll. Es bleibt eine bauliche Anlage
im Sinne von § 3 KBR, welche einer Baubewilligung bedarf. Eine
"provisorische" Baubewilligung existiert im kantonalen Baurecht
nicht; auch "Provisorien" wie das vorliegende, welche für bloss
befristete Dauer errichtet werden sollen, unterliegen dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren.
Aus der nicht abschliessenden Aufzählung der bewilligungspflichtigen Bauten und
Anlagen in § 3 KBR ist ersichtlich, dass auch blosse Abstell- und Lagerplätze,
das Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür vorgesehenen
Plätze oder Fahrnisbauten der Baubewilligung bedürfen. Umso mehr gilt das für
eine gesamte Anlage, welche neben verschiedenen Materiallagern auch die
Installation einer Maschine mit einem Platzbedarf von 10 x 27 m2 sowie die
Errichtung von kleinern Nebenbauten (wie Waaghäuschen, WC) vorsieht.
Ausgenommen vom Erfordernis einer ordentlichen Baubewilligung sind nach § 4 KBR
lediglich Baubaracken, Baubüros, Bauinstallationen und dergleichen, und unter
diese Kategorie fällt die geplante Sortieranlage mit Bestimmtheit nicht.
c) Die Gemeinde macht in ihrer Beschwerde geltend, das
Vorhaben unterliege darüber hinaus gemäss § 46 BauG der Gestaltungsplanpflicht,
weil mit einem grossen Verkehrsaufkommen zu rechnen sei und es um eine Deponie
gehe. Um eine Deponie, wie sie in § 46 BauG gemeint ist, geht es im
vorliegenden Fall jedoch nicht. Wohl wird am Standort der Anlage aussortiertes
Material zwischengelagert werden, aber in einem sehr beschränkten Ausmass und
nur vorübergehend bis zum Bau der Nationalstrasse. Deponiert wird im übrigen bloss
inertes Kiesersatzmaterial, und das nur auf dem ausgeschiedenen N 5-Trassee.
Die mit einer Deponie, wie sie in § 46 BauG gemeint ist, typischerweise
verbundenen langfristigen Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft sind somit im
vorliegenden Fall nicht zu befürchten. Ähnliches gilt für das mit der Anlage
verbundene Verkehrsaufkommen. Laut Angaben im Baugesuch ist mit etwa 20
Lastwagenfuhren pro Tag zu rechnen, und das während längstens 5 Jahren. Wohl
bringen diese Lastwagenfahrten zusätzliche Immissionen, aber doch in einem
Ausmass, welches angesichts der befahrenen Strassen, nämlich der T 92 und der
Nationalstrassenzufahrt, und des dort zirkulierenden Verkehrs kaum ins Gewicht
fällt, umsomehr als ein Teil dieser Fahrten bloss innerhalb der Gemeinde verlagert
wird, indem Lastwagen statt in die KEBAG nun zur geplanten Sortieranlage fahren
sollen. Im übrigen ist den Auswirkungen des Verkehrs in gleicher Weise, wie das
im Gestaltungsplanverfahren geschehen könnte, auch im normalen
Baubewilligungsverfahren Rechnung zu tragen, da die entsprechenden nun
geltenden Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung (insbes. LRV und LSV)
ohnehin anzuwenden sind. Schliesslich fällt entscheidend in Betracht, dass man
es in planerischer Hinsicht wie im publizierten Entscheid in SOG 1981 Nr. 22
mit einem Provisorium zu tun hat, da die Anlage spätestens Ende 1996
vollständig entfernt sein wird, und dass das für den Standort der Anlage
vorgesehene Grundstück planerisch bereits zur Benützung als Nationalstrasse
ausgeschieden ist, was bedeutet, dass es darauf bei seiner bestimmungsgemässen
Nutzung, wozu sowohl die Vorbereitungs- wie die Bau- und dann die Betriebsphase
als Nationalstrasse zählen, zu einem unvergleichlich grösseren Verkehr mit den
entsprechenden Immissionen kommen wird. Der Einwand, aufgrund von § 46 BauG
wäre für die Errichtung der Sortieranlage in jedem Fall ein Gestaltungsplan
nötig gewesen, schlägt also nicht durch.
d) Auch der weitere Einwand der Einwohnergemeinde, die
Anlage sei nicht zonenkonform und bedürfte deshalb an diesem Standort einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, erweist sich als unbegründet. Der
vorgesehene Standort ist, wie das Bau-Departement zurecht festhält, planerisch
längst durch einen speziellen Nutzungsplan als Strassenland (für die Nationalstrasse)
ausgeschieden; die Anwendung von Art. 24 RPG für Ausnahmen ausserhalb von
Bauzonen fällt deswegen nicht in Betracht (BGE 112 Ib 164 ff. und 409 ff.).
Fragen kann man sich bloss, ob die geplante Anlage dem Zweck der Zone
entspricht. Dass die Argumentation der Gemeinde, die Bauschutt-Sortieranlage
sei keine Bauplatz-Installation für die N 5, richtig ist, ist bereits
ausgeführt. Daraus, dass mit einem Teil des anfallenden Schuttes --
richtigerweise, wie die Gemeinde schreibt -- Handel getrieben wird, lässt sich
aber nicht schliessen, es handle sich um einen Gewerbebetrieb, welcher nur in
einer Gewerbezone errichtet werden dürfe. Aus dem geschilderten Zweck der
Anlage ergibt sich vielmehr, dass es sich auch oder sogar in erster Linie um
eine Anlage zur Abfallverwertung im öffentlichen Interesse handelt.
Berücksichtigt man einerseits die verschiedenen Zwecke, welchen die geplante
Anlage dienen soll, nämlich die Vorbereitung des Baues der N 5 durch
Bereitstellung von geeignetem Kiesersatz-Material sowie die umweltgerechtere
Sortierung und Verwertung des anfallenden Bauschuttes, anderseits den Zweck der
speziellen Nutzungszone am Standort der geplanten Anlage, nämlich den Bau und
Betrieb der Nationalstrasse, also einer ganz konkreten öffentliche Anlage, so kann
unter Einbezug der weitern Tatsache, dass die Anlage nur befristet bis zum
Weiterbau der N 5, längstens bis Ende 1996, in Betrieb stehen soll, nicht
gesagt werden, ihr Zweck sei mit demjenigen des Nutzungsplanes
"Nationalstrasse" völlig unvereinbar, sodass für deren Errichtung
unter dem Gesichtspunkt der Zonenkonformität keine Bewilligung erteilt werden
dürfte.
e) Schliesslich macht die Einwohnergemeinde Zuchwil geltend,
die "provisorische Bewilligungserteilung" bedeute eine Umgehung der
Umweltschutz-Gesetzgebung. Die begrenzte Betriebsdauer von fünf Jahren und die
Tatsache, dass es sich um eine innert kurzer Frist demontierbare Anlage handle,
dürften nicht als Argumente für einen Verzicht auf die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verwendet werden. Das Bau-Departement
verweist zur Frage der UVP-Pflicht auf eine Stellungnahme des Amtes für
Umweltschutz und hält die Anlage, weil als Provisorium befristet, für nicht
UVP-pflichtig. Die Solothurner Entsorgungs-Gesellschaft AG hält dafür, sie habe
mit den schon bei der Baueingabe eingereichten neutralen Gutachten bezüglich
Staubemissionen, Schallemissionen und -immissionen, dem aufgrund der Aussprache
eingereichten Materialfluss-Schema und der
Lastwagen-Fahrtenzahl-Vergleichsrechnung sowie den Abklärungen durch das
Wasserwirtschaftsamt alle notwendigen Gesuchsgrundlagen geliefert. Auch die
Baukommission Zuchwil ist der Auffassung, ein formeller Bericht über die
Umweltverträglichkeit sei nicht notwendig; überdies seien alle möglichen
Auswirkungen auf die Umwelt von den zuständigen Stellen des Kantons eingehend
geprüft worden. Soweit der Argumentation der Beschwerdeführerin die Annahme
zugrunde läge, nur bei Durchführung einer UVP kämen die Vorschriften des
Umweltschutzgesetzes vollumfänglich zur Anwendung, beruhte sie auf einem
Irrtum. Die UVP ist weder ein neues selbständiges Verfahren, noch führt sie
neue Vorschriften zum Schutz der Umwelt ein (vgl. z.B. BGE v. 24.4.1991, in URP
1991, S. 426 ff. mit Hinweisen).Ihre Besonderheit liegt vielmehr in der
Formalisierung eines Verfahrens, welches die Anwendung des Umweltschutzrechtes
(für alle Verfahrensbeteiligten) erleichtert (vgl. Theo Loretan: Die Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung steht in Kraft, in URP 1989 S. 36).In
Art. 4 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) ist
dementsprechend ausdrücklich festgehalten, dass bei Anlagen, welche nicht der
UVP-Pflicht unterstehen, die Vorschriften über den Schutz der Umwelt angewendet
werden, ohne dass ein (Umweltverträglichkeits-) Bericht erstellt wird. Die UVP
beruht auf Art. 9 Abs. 1 des USG. Danach hat eine Behörde, bevor sie über die
Errichtung einer Anlage, welche die Umwelt erheblich belasten kann,
entscheidet, die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Die UVP-pflichtigen Anlagen
sind vom Bundesrat zu bezeichnen. Den Anlagen wie Bauten und andern ortsfesten
Einrichtungen sind nach Art. 7 USG auch Geräte, Maschinen, Fahrzeuge u.a.m.
gleichgestellt. Demgemäss werden in der Luftreinhalteverordnung (LRV) in Art. 2
Geräte und Maschinen als stationäre Anlagen bezeichnet, in der
Lärmschutzverordnung in Art. 2 nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb
Aussenlärm erzeugen, als ortsfeste Anlagen; in Art. 4 Abs. 5 LSV werden die
Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb von ortsfesten Anlagen
dienen, den Vorschriften von ortsfesten Anlagen unterstellt; und die Technische
Verordnung über Abfälle (TVA) definiert als Abfallanlagen alle Anlagen, in
welchen Abfälle behandelt werden. Ob die geplante Bauschutt-Sortier- und
Aufbereitungsanlage nun als ortsfeste Anlage, als andere nichtbewegliche
Einrichtung oder als Maschine betrachtet und bezeichnet wird, spielt also für
die Anwendbarkeit der Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und
insbesondere auch die Notwendigkeit einer UVP keine Rolle. Ob eine UVP
durchzuführen ist, entscheidet sich also aufgrund der UVPV. Der
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG unterliegen gemäss Art. 1 UVPV
Projekte für Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind. Nach
Art. 5 UVPV erfolgt die Prüfung durch die entscheidende Behörde, wobei das
massgebliche Verfahren, wenn es nicht ebenfalls im Anhang zur UVPV
vorgeschrieben ist, sich nach kantonalem Recht richtet. Im erwähnten Anhang
sind unter Ziff. 40.7 Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder
Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1'000 t pro
Jahr UVP-pflichtig erklärt, wobei das massgebliche Verfahren durch das
kantonale Recht zu bestimmen ist. Da die geplante Bauschutt-Sortieranlage eine
Anlage im Sinne von Ziff. 40.7 des Anhangs zur UVPV ist und eine weit grössere
Behandlungskapazität als 1'000 t pro Jahr aufweist, ist sie grundsätzlich
UVP-pflichtig. Das massgebliche Verfahren hat der Kanton Solothurn bisher nicht
bestimmt; die entsprechende Gesetzgebung ist erst in Bearbeitung. Für den
vorliegenden speziellen Fall kommtjedoch ohnehin nur das
Baubewilligungsverfahren in Frage, da wie bereits ausgeführt, kein
Planverfahren und keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG notwendig sind.
Das Baubewilligungsverfahren erfüllt die von Bundesrechts wegen gestellten
Anforderungen; es gewährleistet eine frühzeitige und umfassende Prüfung, ob das
Projekt den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt
entspricht. Das Bau-Departement verweist für seine Auffassung, die Anlage sei
nicht UVP-pflichtig, auf die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und
stellt zudem klar, dass die Verneinung der UVP-Pflicht nicht etwa in der
Mobilität der Anlage begründet sei, sondern in deren Befristung. In der
erwähnten Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz steht dazu nur, in Auslegung
des USG und der UVPV müsse nach Ansicht des Amtes für das Provisorium keine UVP
durchgeführt werden, und diese Auffassung werde auch vom entsprechenden
UVP-Sachverständigen des Direktionsstabes des BUWAL geteilt. Im Bericht des
Amtes für Umweltschutz vom 27.1.1992 wird dazu ergänzend ausgeführt, diese
Praxis habe sich "auch in andern Kantonen für befristete Anlagen bestätigt
(z.B. Kt. Bern)"; genauere Hinweise auf Vergleichsfälle fehlen. Der
Auffassung des Departementes bzw. des Amtes für Umweltschutz kann nicht ohne
weiteres gefolgt werden, schon gar nicht in einer so allgemeinen Weise, dass
sämtliche befristeten Anlagen nicht UVP-pflichtig wären. Das würde sonst
bedeuten, dass auch Anlagen, für welche beispielsweise eine Konzession
erforderlich ist -- welche regelmässig befristet ist, wenn auch auf längere
Zeit --, und die erhebliche Umweltbeeinträchtigungen mit sich bringen können,
nicht im dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren beurteilt würden. Zwar
erscheint nicht generell ausgeschlossen, dass für eigentliche Provisorien oder
auf kurze Zeit befristete Anlagen von einer UVP abgesehen werden kann,
insbesondere wenn der für die UVP notwendige zusätzliche zeitliche Aufwand dazu
führte, dass eine dringend notwendige befristete oder provisorische Anlage
sonst gar nicht errichtet werden könnte oder wenn es sich beispielsweise um
eine eigentliche Bauinstallation (für eine maximale Dauer von vielleicht 2-3
Jahren) handelt. Für eine auf 5 Jahre befristete Anlage, welche einem
ordentlichen Bewilligungsverfahren unterliegt und die Vorschriften zum Schutz
der Umwelt ohnehin genau gleich einhalten muss wie eine unbefristete Anlage,
ist jedoch nicht klar, weshalb ein Verzicht auf eine UVP am Platz sein soll.
Wenn die Anlage während ihrer Betriebsdauer von 5 Jahren die Umwelt nicht
erheblich beeinträchtigen kann, wird das daran liegen, dass sie an sich nicht
zu grossen Auswirkungen auf die Umwelt führt, und dann wird die Durchführung
einer UVP in aller Regel keinen unzumutbaren Mehraufwand mit sich bringen,
zumal in diesen Fällen im Bericht nur die Ergebnisse der Voruntersuchung
festzuhalten sind. Sind jedoch erhebliche Umweltauswirkungen zu befürchten, so
besteht auch ein erhebliches Interesse daran, dass die entscheidende Behörde
und alle andern Verfahrensbeteiligten im dafür vorgesehenen Verfahren und
aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsgrundlagen sich ihre Meinung
bilden und entsprechend handeln können. Eine sinngemäss entsprechende Regelung
sieht auch das geltende kantonale Baubewilligungsverfahren vor, welches
ebenfalls nicht zwischen einer Bewilligung für Provisorien oder befristeten
Bauten und Anlagen und einer unbefristeten Bewilligung unterscheidet, aber
erlaubt, bei geringfügigen baulichen Veränderungen ein stark vereinfachtes
Bauverfahren durchzuführen (§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 2 KBR); und eine ähnliche
Unterscheidung trifft auch das BUWAL, welches für eine provisorische befristete
Installationen bis zu einer maximalen Dauer von 3 Jahren die Vorschriften für
Baustellen zur Anwendung bringt (Auskunft Fachstelle Lärmbekämpfung).
f) Erscheint eine Umweltverträglichkeitsprüfung im
vorliegenden Fall grundsätzlich nötig, so hat diese nach Art. 9 USG durch die
Behörde zu erfolgen, welche über das Projekt entscheidet, und zwar gestützt auf
einen Bericht, welcher nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen durch
den Gesuchsteller eingeholt wird und sich zu den in Art. 9 Abs. 2 USG
aufgezählten Punkten zu äussern hat. Bei öffentlichen und konzessionierten
privaten Anlagen muss der Bericht zudem die Begründung des Vorhabens enthalten
(Abs. 4).Er ist sodann von den Umweltschutzfachstellen zu beurteilen (Abs. 5)
und mit den Ergebnissen der Prüfung jedermann zugänglich zu machen (Abs. 8).In
der UVPV werden diese Vorschriften präzisiert und konkretisiert. Insbesondere
wird in Art. 8 vorgesehen, dass ein Gesuchsteller zunächst in einer
Voruntersuchung nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstelle abklärt, welche
Auswirkungen seiner Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können (Abs. 1),
und dass, wenn keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, der Bericht nur
die Ergebnisse der Voruntersuchung schriftlich festhalten muss (Abs. 2). Im
vorliegenden Fall hat die Gesuchstellerin zusammen mit dem Kanton als
Grundeigentümer bzw. Unternehmer in Voruntersuchungen abgeklärt, welche
Auswirkungen die geplante Anlage auf die Umwelt haben wird, insbesondere,
welche Lärm- und Staubimmissionen zu erwarten sind, ob Probleme bezüglich der
Grundwasserschutzzone bestehen und mit wieviel zusätzlichem bzw. verlagertem
Lastwagenverkehr zu rechnen sein wird. Die Ergebnisse dieser Voruntersuchungen
wurden jedoch nicht alle, wie in der UVPV vorgesehen, schriftlich festgehalten
und in einem Bericht zusammengestellt, der dann mit der Einreichung des
Baugesuchs als UVP-Bericht hätte dienen können. Ein derartiger Bericht wurde
erst nachträglich im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erstellt und
eingereicht. Auch die Umweltschutzfachstelle nahm erst in diesem Stadium
schriftlich Stellung. Der Bericht und die Stellungnahme lagen demzufolge weder
bei Einreichung des Baugesuches noch während der Baupublikation noch beim
Entscheid der Baukommission bzw. während der Rechtsmittelfrist nach dem
Entscheid öffentlich auf, was klar im Widerspruch zu den entsprechenden
Vorschriften der UVPV steht. Demzufolge müsste die Baubewilligung grundsätzlich
infolge Verfahrensfehlern aufgehoben werden. Wenn im vorliegenden Fall
gleichwohl ausnahmsweise von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden kann, so liegt
das an verschiedenen besondern Umständen. Entscheidend ins Gewicht fällt vor
allem, dass die möglichen Umweltauswirkungen der geplanten Anlage auch ohne den
Umweltverträglichkeitsbericht aufgrund des Baugesuchs und der Beilagen dazu für
jedermann ersichtlich waren, zwar nicht für alle Bereiche im exakten Ausmass,
aber doch jedenfalls hinsichtlich aller möglichen Richtungen und der
Grössenordnung, nämlich der Wassergefährdung durch das deponierte Material, des
Lärms der Anlage und der transportierenden Lastwagen und der
Luftbeeinträchtigung durch Emissionen aus der Anlage und dem Verkehr
(Hinsichtlich Staub- und Schallemissionen lagen sogar Gutachten vor).Von gewichtiger
Bedeutung ist im weitern, dass im nachträglich während des Verfahrens noch
erstellten Umweltverträglichkeitsbericht und in der Stellungnahme des Amtes für
Umweltschutz zu diesem Bericht bestätigt wird, dass effektiv keine weitern
Umwelteinwirkungen relevant sind, sodass sowohl Behörden wie die Einsprecherin
oder potentielle weitere Einsprecher bei ihren Entscheiden nicht von falschen
oder völlig ungenügenden Grundlagen ausgingen. Es ist vielmehr anzunehmen,
dass, wenn der Bericht und die Stellungnahme der Fachstelle rechtzeitig
vorgelegen hätten, sich weder weitere Einsprecher am Verfahren beteiligt
hätten, noch die Baukommission anders entschieden hätte. Wenn sich jemand im
ganzen Verfahren anders entschieden hätte, dann am ehesten noch die Einwohnergemeinde
Zuchwil, welche unter Umständen in Kenntnis des Berichts und der Stellungnahme
auf ihre Beschwerde verzichtet hätte. Schliesslich ist das in der UVPV
vorgesehene Verfahren während der Hängigkeit vor Verwaltungsgericht soweit
möglich noch nachgeholt worden; insbesondere wurde der
Umweltverträglichkeitsbericht, welcher aufgrund der zu erwartenden geringen
Auswirkungen in einer (blossen) schriftlichen Zusammenstellung der Ergebnisse
der Voruntersuchung bestehen darf, erstellt, eingereicht und von der kantonalen
Fachstelle beurteilt, und die Einwohnergemeinde Zuchwil erhielt Gelegenheit,
dazu Stellung zu nehmen und ihre Beschwerde allenfalls ergänzend zu begründen.
In der besondern Verfahrenskonstellation (vgl. vorne S. 3 f.), die dazu führt,
dass das Verwaltungsgericht aufgrund von § 52 Abs. 2 GO über die Beschwerde mit
voller Kognition zu befinden und insbesondere auch die Angemessenheit zu
überprüfen hat, da sich die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid
richtet, wird in der Praxis (auch vom Bundesgericht (Haefliger: Alle Schweizer
sind ...)) regelmässig angenommen, dass Verfahrensfehler während des
Rechtsmittelverfahrens heilen können. Unter diesen Umständen führte eine
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines
förmlichen UVP-Verfahrens zu einem vollständigen Leerlauf, mit welchem
niemandem gedient wäre. Ziel und Zweck des Institutes der UVP, nämlich mittels
eines geordneten Verfahrens sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Schutz
der Umwelt bei der Planung und Bewilligung einer Anlage mit erheblichem
Belastungspotential optimal und koordiniert zur Anwendung gelangen, sind im
vorliegenden Fall erfüllt. Die Rückweisung hätte so im Ergebnis nur noch zur
Folge, dass Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu einer Behinderung von
Umweltschutzmassnahmen führten, indem die dringend nötige Realisierung eines
Teils des kantonalen Abfallkonzeptes eine weitere Verzögerung erlitte.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. April 1992*