Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1992.36 • OG SO ZZ.1992.36 KI-generiert

Construction Permit Requirement for Temporary Waste Sorting Facility Exceeding UVP Threshold

Geschäftsnummer ZZ.1992.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The construction of a temporary construction debris sorting facility on future national road grounds requires a standard cantonal building permit, even though it is time-limited (max. five years), and is not subject to a development plan or an exception permit under spatial planning law, because its primary purpose is environmental waste management, not merely preparatory work for the road. The facility is subject to the environmental impact assessment (UVP) requirement because its waste processing capacity exceeds the statutory threshold, but the required UVP report, though submitted late during the appeal proceedings, is deemed sufficient due to the specific circumstances—namely, that all environmental impacts were already ascertainable and the late submission did not alter the outcome or hinder environmental protection, thus precluding a reversal of the permit on procedural grounds to avoid delaying an urgent waste management measure.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 1 USG, Art. 24 RPG, Art. 24 NSG, Art. 44 NSG, Art. 24 Abs. 3 NSG, Art. 48 Abs. 2 NSV; Construction Permit Requirement for Temporary Waste Sorting Facility Exceeding UVP Threshold: five years), and is not subject to a development plan or an exception permit under spatial planning law, because its primary purpose is environmental waste management, not merely preparatory work for the road. The facility is subject to the environmental impact assessment (UVP) requirement because its waste processing capacity exceeds the statutory threshold, but the required UVP report, though submitted late during the appeal proceedings, is deemed sufficient due to the specific circumstances—namely, that all environmental impacts were already ascertainable and the late submission did not alter the outcome or hinder environmental protection, thus precluding a reversal of the permit on procedural grounds to avoid delaying an urgent waste management measure.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Bauabfall Strassenbau Abfallwirtschaft Arbeitsbewilligungen Umweltverträglichkeitsbericht Baubewilligung für Bauschuttsortieranlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 1 USG

The court considered the requirement for an environmental impact assessment (UVP) as stipulated in this article, noting that the UVP purpose was fulfilled despite procedural deficiencies.

§ 3 KBR

Used to confirm that the facility, despite being temporary, is a structure requiring a regular building permit under cantonal law.

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Volltext

SOG 1992 Nr. 36

Art. 9 Abs. 1 USG; Art. 24 RPG; Art. 24 NSG; § 3 KBR.Bewilligungsverfahren für eine Bauschutt-Sortieranlage auf dem Gelände der

künftigen N 5. Die Anlage untersteht dem kantonalen Baurecht (Erw. a). Sie

bedarf einer ordentlichen Baubewilligung, auch wenn sie nur für befristete

Dauer errichtet werden soll (Erw. b), hingegen sind kein Gestaltungsplan (Erw.

c) und keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (Erw. d) notwendig. Die

Anlage untersteht der UVP-Pflicht (Erw. e). Aufgrund besonderer Umstände genügt

der erst während des Beschwerdeverfahrens erstellte UVP-Bericht (Erw. f).*

Gegen das Baugesuch der Solothurner Entsorgungsgesellschaft,

welche für das Bau-Departement des Kantons Solothurn auf dem N 5-Stumpen in

Zuchwil eine Bauschutt-Sortieranlage errichten wollte, erhob die

Einwohnergemeinde Zuchwil Einsprache. Die Baukommission Zuchwil erteilte die

Baubewilligung mit verschiedenen Auflagen und befristet bis Ende 1996. Eine

Beschwerde der Einwohnergemeinde Zuchwil wies das Verwaltungsgericht ab, wobei

es sich zum anwendbaren Recht wie folgt äusserte: Zweckmässigerweise sind

zunächst alle Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit und dem anwendbaren

Verfahren abzuklären, insbesondere, ob die Anlage überhaupt der kommunalen

Baubewilligungspflicht untersteht, ob sie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24

RPG benötigt und ob sie nach der Umweltschutzgesetzgebung UVP-pflichtig ist.

a) Bevor mit der Prüfung der Rügen der Einwohnergemeinde

Zuchwil zu beginnen ist, muss zunächst abgeklärt werden, ob die Anlage

überhaupt dem kantonalen Recht und der kommunalen Baubewilligung unterliegt,

was zwar von keiner Partei ausdrücklich bestritten, vom Bau-Departement aber

doch als äusserst fraglich bezeichnet wird, weil die Anlage gleichsam für die

zukünftige Fortsetzung der Arbeiten an der N 5 erstellt werde. Handelte es sich

bei der projektierten Bauschutt-Sortieranlage effektiv um eine Anlage, welche

nur der Ausführung von zulässigen Vorbereitungsarbeiten zum Weiterbau der N 5

diente, wäre in der Tat wohl eine kantonale Baubewilligung nicht notwendig. Die

Sortier- und Aufbereitungsanlage erfüllt aber vor allem auch den Zweck, bis zur

Errichtung von definitiven Bauschutt-Sortieranlagen im Kanton bzw. in der

Region Solothurn wichtige Anliegen des Umweltschutzes, nämlich die Trennung und

Wiederverwertung des anfallenden Bauschuttes, zu erfüllen (vgl.

Baustellen-Entsorgungskonzept des Baumeisterverbandes des Kantons Solothurn, S.

4 ff., und den diesbezüglichen RRB Nr. 204 vom 16.1.1990, Begleitbrief des Bau-Departementes

vom 18.3.1991 zum Baugesuch, Schlussbemerkungen in der Vernehmlassung des

Bau-Departementes, S. 5 unten, einleitende Bemerkungen in der Stellungnahme des

Amtes für Umweltschutz, Ziff. 1).Es trifft zwar zu, dass ein grosser Teil des

aussortierten Steinmaterials als untergeordnete Tragschicht und für

Auffüllungen beim Bau der N 5 verwendet werden soll; andere Teile werden aber

anderweitig genutzt, verbrannt oder in einer Deponie endgültig gelagert werden

müssen. Soweit das aussortierte Material für die N 5 brauchbar sein wird, wird

es zudem nur zu einem Teil gleich an Ort zwischengelagert werden können,

während der Rest auf verschiedene Zwischendeponien längs dem geplanten N

5-Trassee abtransportiert werden soll (Begleitbrief vom 18.3.1991).Die geplante

Bauschutt-Sortieranlage steht also mit der N 5 insoweit in Zusammenhang, als

sie auf dem bereits erstellten, aber noch nicht genutzten Trassee der

Nationalstrasse zu stehen kommen soll und ein Teil des dort auszusortierenden

Materials für den Bau der N 5 verwendet werden soll. Von einer Bauinstallation

oder von einer Anlage zur Ausführung von reinen Vorbereitungsarbeiten für den

Bau der N 5 kann jedoch nicht gesprochen werden. Der Grund für die Errichtung

einer provisorischen Sortieranlage liegt nicht im geplanten kommenden Bau der N

5, sondern in der Notwendigkeit einer derartigen Anlage aus Gründen des

Umweltschutzes, konkretisiert in der Technischen Verordnung über Abfälle

(TVA).Und der N 5-Stummel stellt in erster Linie einen idealen provisorischen

Standort dar, einerseits wegen seiner günstigen verkehrstechnischen

Erschliessung und anderseits, weil ein Grossteil des aussortierten

Steinmaterials dort gerade verwendet werden soll. Da es also nicht um eine

Bauinstallation, sondern um eine bauliche Massnahme innerhalb von Baulinien

einer Nationalstrasse im Sinne von Art. 24 Nationalstrassengesetz (NSG) oder um

eine bauliche Umgestaltung im Bereiche von Nationalstrassen nach Art. 44 NSG

geht, ist zum Entscheid über das Baugesuch die vom Kanton bezeichnete Behörde

zuständig, wobei eine allfällige Baubewilligung zu ihrer Gültigkeit der

Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern bedarf (Art. 24 Abs. 3

NSG bzw. Art. 48 Abs. 2 NSV).Nach § 12 des kantonalen Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die Nationalstrassen (BGS 725.21) dürfen bauliche Massnahmen

innerhalb der Baulinien nur mit Bewilligung des Bau-Departementes ausgeführt

werden, wobei die Baubewilligung der örtlichen Baubehörde vorbehalten bleibt.

Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Bauschutt-Sortieranlage

auf dem Trassee der N 5 nach dem NSG einer kantonalen Baubewilligung bedarf und

das Projekt innerhalb des Kantons nach dem Einführungsgesetz zum NSG zurecht

durch die Baukommission Zuchwil als örtlich zuständige Baubehörde behandelt

wurde.

b) Dass die projektierte Anlage im Sinne das kantonalen

Baurechtes baubewilligungspflichtig ist, steht unzweifelhaft fest. Daran ändert

nichts, dass die eigentliche Sortieranlage mehr oder weniger mobil ist, d.h.

innerhalb weniger Tage oder Wochen demontiert und wegtransportiert werden kann,

und dass die gesamte Anlage nur befristet bis zur Fertigstellung der N 5 oder

längstens für 5 Jahre installiert werden soll. Es bleibt eine bauliche Anlage

im Sinne von § 3 KBR, welche einer Baubewilligung bedarf. Eine

"provisorische" Baubewilligung existiert im kantonalen Baurecht

nicht; auch "Provisorien" wie das vorliegende, welche für bloss

befristete Dauer errichtet werden sollen, unterliegen dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren.

Aus der nicht abschliessenden Aufzählung der bewilligungspflichtigen Bauten und

Anlagen in § 3 KBR ist ersichtlich, dass auch blosse Abstell- und Lagerplätze,

das Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür vorgesehenen

Plätze oder Fahrnisbauten der Baubewilligung bedürfen. Umso mehr gilt das für

eine gesamte Anlage, welche neben verschiedenen Materiallagern auch die

Installation einer Maschine mit einem Platzbedarf von 10 x 27 m2 sowie die

Errichtung von kleinern Nebenbauten (wie Waaghäuschen, WC) vorsieht.

Ausgenommen vom Erfordernis einer ordentlichen Baubewilligung sind nach § 4 KBR

lediglich Baubaracken, Baubüros, Bauinstallationen und dergleichen, und unter

diese Kategorie fällt die geplante Sortieranlage mit Bestimmtheit nicht.

c) Die Gemeinde macht in ihrer Beschwerde geltend, das

Vorhaben unterliege darüber hinaus gemäss § 46 BauG der Gestaltungsplanpflicht,

weil mit einem grossen Verkehrsaufkommen zu rechnen sei und es um eine Deponie

gehe. Um eine Deponie, wie sie in § 46 BauG gemeint ist, geht es im

vorliegenden Fall jedoch nicht. Wohl wird am Standort der Anlage aussortiertes

Material zwischengelagert werden, aber in einem sehr beschränkten Ausmass und

nur vorübergehend bis zum Bau der Nationalstrasse. Deponiert wird im übrigen bloss

inertes Kiesersatzmaterial, und das nur auf dem ausgeschiedenen N 5-Trassee.

Die mit einer Deponie, wie sie in § 46 BauG gemeint ist, typischerweise

verbundenen langfristigen Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft sind somit im

vorliegenden Fall nicht zu befürchten. Ähnliches gilt für das mit der Anlage

verbundene Verkehrsaufkommen. Laut Angaben im Baugesuch ist mit etwa 20

Lastwagenfuhren pro Tag zu rechnen, und das während längstens 5 Jahren. Wohl

bringen diese Lastwagenfahrten zusätzliche Immissionen, aber doch in einem

Ausmass, welches angesichts der befahrenen Strassen, nämlich der T 92 und der

Nationalstrassenzufahrt, und des dort zirkulierenden Verkehrs kaum ins Gewicht

fällt, umsomehr als ein Teil dieser Fahrten bloss innerhalb der Gemeinde verlagert

wird, indem Lastwagen statt in die KEBAG nun zur geplanten Sortieranlage fahren

sollen. Im übrigen ist den Auswirkungen des Verkehrs in gleicher Weise, wie das

im Gestaltungsplanverfahren geschehen könnte, auch im normalen

Baubewilligungsverfahren Rechnung zu tragen, da die entsprechenden nun

geltenden Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung (insbes. LRV und LSV)

ohnehin anzuwenden sind. Schliesslich fällt entscheidend in Betracht, dass man

es in planerischer Hinsicht wie im publizierten Entscheid in SOG 1981 Nr. 22

mit einem Provisorium zu tun hat, da die Anlage spätestens Ende 1996

vollständig entfernt sein wird, und dass das für den Standort der Anlage

vorgesehene Grundstück planerisch bereits zur Benützung als Nationalstrasse

ausgeschieden ist, was bedeutet, dass es darauf bei seiner bestimmungsgemässen

Nutzung, wozu sowohl die Vorbereitungs- wie die Bau- und dann die Betriebsphase

als Nationalstrasse zählen, zu einem unvergleichlich grösseren Verkehr mit den

entsprechenden Immissionen kommen wird. Der Einwand, aufgrund von § 46 BauG

wäre für die Errichtung der Sortieranlage in jedem Fall ein Gestaltungsplan

nötig gewesen, schlägt also nicht durch.

d) Auch der weitere Einwand der Einwohnergemeinde, die

Anlage sei nicht zonenkonform und bedürfte deshalb an diesem Standort einer

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, erweist sich als unbegründet. Der

vorgesehene Standort ist, wie das Bau-Departement zurecht festhält, planerisch

längst durch einen speziellen Nutzungsplan als Strassenland (für die Nationalstrasse)

ausgeschieden; die Anwendung von Art. 24 RPG für Ausnahmen ausserhalb von

Bauzonen fällt deswegen nicht in Betracht (BGE 112 Ib 164 ff. und 409 ff.).

Fragen kann man sich bloss, ob die geplante Anlage dem Zweck der Zone

entspricht. Dass die Argumentation der Gemeinde, die Bauschutt-Sortieranlage

sei keine Bauplatz-Installation für die N 5, richtig ist, ist bereits

ausgeführt. Daraus, dass mit einem Teil des anfallenden Schuttes --

richtigerweise, wie die Gemeinde schreibt -- Handel getrieben wird, lässt sich

aber nicht schliessen, es handle sich um einen Gewerbebetrieb, welcher nur in

einer Gewerbezone errichtet werden dürfe. Aus dem geschilderten Zweck der

Anlage ergibt sich vielmehr, dass es sich auch oder sogar in erster Linie um

eine Anlage zur Abfallverwertung im öffentlichen Interesse handelt.

Berücksichtigt man einerseits die verschiedenen Zwecke, welchen die geplante

Anlage dienen soll, nämlich die Vorbereitung des Baues der N 5 durch

Bereitstellung von geeignetem Kiesersatz-Material sowie die umweltgerechtere

Sortierung und Verwertung des anfallenden Bauschuttes, anderseits den Zweck der

speziellen Nutzungszone am Standort der geplanten Anlage, nämlich den Bau und

Betrieb der Nationalstrasse, also einer ganz konkreten öffentliche Anlage, so kann

unter Einbezug der weitern Tatsache, dass die Anlage nur befristet bis zum

Weiterbau der N 5, längstens bis Ende 1996, in Betrieb stehen soll, nicht

gesagt werden, ihr Zweck sei mit demjenigen des Nutzungsplanes

"Nationalstrasse" völlig unvereinbar, sodass für deren Errichtung

unter dem Gesichtspunkt der Zonenkonformität keine Bewilligung erteilt werden

dürfte.

e) Schliesslich macht die Einwohnergemeinde Zuchwil geltend,

die "provisorische Bewilligungserteilung" bedeute eine Umgehung der

Umweltschutz-Gesetzgebung. Die begrenzte Betriebsdauer von fünf Jahren und die

Tatsache, dass es sich um eine innert kurzer Frist demontierbare Anlage handle,

dürften nicht als Argumente für einen Verzicht auf die

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verwendet werden. Das Bau-Departement

verweist zur Frage der UVP-Pflicht auf eine Stellungnahme des Amtes für

Umweltschutz und hält die Anlage, weil als Provisorium befristet, für nicht

UVP-pflichtig. Die Solothurner Entsorgungs-Gesellschaft AG hält dafür, sie habe

mit den schon bei der Baueingabe eingereichten neutralen Gutachten bezüglich

Staubemissionen, Schallemissionen und -immissionen, dem aufgrund der Aussprache

eingereichten Materialfluss-Schema und der

Lastwagen-Fahrtenzahl-Vergleichsrechnung sowie den Abklärungen durch das

Wasserwirtschaftsamt alle notwendigen Gesuchsgrundlagen geliefert. Auch die

Baukommission Zuchwil ist der Auffassung, ein formeller Bericht über die

Umweltverträglichkeit sei nicht notwendig; überdies seien alle möglichen

Auswirkungen auf die Umwelt von den zuständigen Stellen des Kantons eingehend

geprüft worden. Soweit der Argumentation der Beschwerdeführerin die Annahme

zugrunde läge, nur bei Durchführung einer UVP kämen die Vorschriften des

Umweltschutzgesetzes vollumfänglich zur Anwendung, beruhte sie auf einem

Irrtum. Die UVP ist weder ein neues selbständiges Verfahren, noch führt sie

neue Vorschriften zum Schutz der Umwelt ein (vgl. z.B. BGE v. 24.4.1991, in URP

1991, S. 426 ff. mit Hinweisen).Ihre Besonderheit liegt vielmehr in der

Formalisierung eines Verfahrens, welches die Anwendung des Umweltschutzrechtes

(für alle Verfahrensbeteiligten) erleichtert (vgl. Theo Loretan: Die Verordnung

über die Umweltverträglichkeitsprüfung steht in Kraft, in URP 1989 S. 36).In

Art. 4 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) ist

dementsprechend ausdrücklich festgehalten, dass bei Anlagen, welche nicht der

UVP-Pflicht unterstehen, die Vorschriften über den Schutz der Umwelt angewendet

werden, ohne dass ein (Umweltverträglichkeits-) Bericht erstellt wird. Die UVP

beruht auf Art. 9 Abs. 1 des USG. Danach hat eine Behörde, bevor sie über die

Errichtung einer Anlage, welche die Umwelt erheblich belasten kann,

entscheidet, die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Die UVP-pflichtigen Anlagen

sind vom Bundesrat zu bezeichnen. Den Anlagen wie Bauten und andern ortsfesten

Einrichtungen sind nach Art. 7 USG auch Geräte, Maschinen, Fahrzeuge u.a.m.

gleichgestellt. Demgemäss werden in der Luftreinhalteverordnung (LRV) in Art. 2

Geräte und Maschinen als stationäre Anlagen bezeichnet, in der

Lärmschutzverordnung in Art. 2 nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb

Aussenlärm erzeugen, als ortsfeste Anlagen; in Art. 4 Abs. 5 LSV werden die

Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb von ortsfesten Anlagen

dienen, den Vorschriften von ortsfesten Anlagen unterstellt; und die Technische

Verordnung über Abfälle (TVA) definiert als Abfallanlagen alle Anlagen, in

welchen Abfälle behandelt werden. Ob die geplante Bauschutt-Sortier- und

Aufbereitungsanlage nun als ortsfeste Anlage, als andere nichtbewegliche

Einrichtung oder als Maschine betrachtet und bezeichnet wird, spielt also für

die Anwendbarkeit der Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und

insbesondere auch die Notwendigkeit einer UVP keine Rolle. Ob eine UVP

durchzuführen ist, entscheidet sich also aufgrund der UVPV. Der

Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG unterliegen gemäss Art. 1 UVPV

Projekte für Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind. Nach

Art. 5 UVPV erfolgt die Prüfung durch die entscheidende Behörde, wobei das

massgebliche Verfahren, wenn es nicht ebenfalls im Anhang zur UVPV

vorgeschrieben ist, sich nach kantonalem Recht richtet. Im erwähnten Anhang

sind unter Ziff. 40.7 Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder

Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1'000 t pro

Jahr UVP-pflichtig erklärt, wobei das massgebliche Verfahren durch das

kantonale Recht zu bestimmen ist. Da die geplante Bauschutt-Sortieranlage eine

Anlage im Sinne von Ziff. 40.7 des Anhangs zur UVPV ist und eine weit grössere

Behandlungskapazität als 1'000 t pro Jahr aufweist, ist sie grundsätzlich

UVP-pflichtig. Das massgebliche Verfahren hat der Kanton Solothurn bisher nicht

bestimmt; die entsprechende Gesetzgebung ist erst in Bearbeitung. Für den

vorliegenden speziellen Fall kommtjedoch ohnehin nur das

Baubewilligungsverfahren in Frage, da wie bereits ausgeführt, kein

Planverfahren und keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG notwendig sind.

Das Baubewilligungsverfahren erfüllt die von Bundesrechts wegen gestellten

Anforderungen; es gewährleistet eine frühzeitige und umfassende Prüfung, ob das

Projekt den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt

entspricht. Das Bau-Departement verweist für seine Auffassung, die Anlage sei

nicht UVP-pflichtig, auf die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und

stellt zudem klar, dass die Verneinung der UVP-Pflicht nicht etwa in der

Mobilität der Anlage begründet sei, sondern in deren Befristung. In der

erwähnten Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz steht dazu nur, in Auslegung

des USG und der UVPV müsse nach Ansicht des Amtes für das Provisorium keine UVP

durchgeführt werden, und diese Auffassung werde auch vom entsprechenden

UVP-Sachverständigen des Direktionsstabes des BUWAL geteilt. Im Bericht des

Amtes für Umweltschutz vom 27.1.1992 wird dazu ergänzend ausgeführt, diese

Praxis habe sich "auch in andern Kantonen für befristete Anlagen bestätigt

(z.B. Kt. Bern)"; genauere Hinweise auf Vergleichsfälle fehlen. Der

Auffassung des Departementes bzw. des Amtes für Umweltschutz kann nicht ohne

weiteres gefolgt werden, schon gar nicht in einer so allgemeinen Weise, dass

sämtliche befristeten Anlagen nicht UVP-pflichtig wären. Das würde sonst

bedeuten, dass auch Anlagen, für welche beispielsweise eine Konzession

erforderlich ist -- welche regelmässig befristet ist, wenn auch auf längere

Zeit --, und die erhebliche Umweltbeeinträchtigungen mit sich bringen können,

nicht im dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren beurteilt würden. Zwar

erscheint nicht generell ausgeschlossen, dass für eigentliche Provisorien oder

auf kurze Zeit befristete Anlagen von einer UVP abgesehen werden kann,

insbesondere wenn der für die UVP notwendige zusätzliche zeitliche Aufwand dazu

führte, dass eine dringend notwendige befristete oder provisorische Anlage

sonst gar nicht errichtet werden könnte oder wenn es sich beispielsweise um

eine eigentliche Bauinstallation (für eine maximale Dauer von vielleicht 2-3

Jahren) handelt. Für eine auf 5 Jahre befristete Anlage, welche einem

ordentlichen Bewilligungsverfahren unterliegt und die Vorschriften zum Schutz

der Umwelt ohnehin genau gleich einhalten muss wie eine unbefristete Anlage,

ist jedoch nicht klar, weshalb ein Verzicht auf eine UVP am Platz sein soll.

Wenn die Anlage während ihrer Betriebsdauer von 5 Jahren die Umwelt nicht

erheblich beeinträchtigen kann, wird das daran liegen, dass sie an sich nicht

zu grossen Auswirkungen auf die Umwelt führt, und dann wird die Durchführung

einer UVP in aller Regel keinen unzumutbaren Mehraufwand mit sich bringen,

zumal in diesen Fällen im Bericht nur die Ergebnisse der Voruntersuchung

festzuhalten sind. Sind jedoch erhebliche Umweltauswirkungen zu befürchten, so

besteht auch ein erhebliches Interesse daran, dass die entscheidende Behörde

und alle andern Verfahrensbeteiligten im dafür vorgesehenen Verfahren und

aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsgrundlagen sich ihre Meinung

bilden und entsprechend handeln können. Eine sinngemäss entsprechende Regelung

sieht auch das geltende kantonale Baubewilligungsverfahren vor, welches

ebenfalls nicht zwischen einer Bewilligung für Provisorien oder befristeten

Bauten und Anlagen und einer unbefristeten Bewilligung unterscheidet, aber

erlaubt, bei geringfügigen baulichen Veränderungen ein stark vereinfachtes

Bauverfahren durchzuführen (§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 2 KBR); und eine ähnliche

Unterscheidung trifft auch das BUWAL, welches für eine provisorische befristete

Installationen bis zu einer maximalen Dauer von 3 Jahren die Vorschriften für

Baustellen zur Anwendung bringt (Auskunft Fachstelle Lärmbekämpfung).

f) Erscheint eine Umweltverträglichkeitsprüfung im

vorliegenden Fall grundsätzlich nötig, so hat diese nach Art. 9 USG durch die

Behörde zu erfolgen, welche über das Projekt entscheidet, und zwar gestützt auf

einen Bericht, welcher nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen durch

den Gesuchsteller eingeholt wird und sich zu den in Art. 9 Abs. 2 USG

aufgezählten Punkten zu äussern hat. Bei öffentlichen und konzessionierten

privaten Anlagen muss der Bericht zudem die Begründung des Vorhabens enthalten

(Abs. 4).Er ist sodann von den Umweltschutzfachstellen zu beurteilen (Abs. 5)

und mit den Ergebnissen der Prüfung jedermann zugänglich zu machen (Abs. 8).In

der UVPV werden diese Vorschriften präzisiert und konkretisiert. Insbesondere

wird in Art. 8 vorgesehen, dass ein Gesuchsteller zunächst in einer

Voruntersuchung nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstelle abklärt, welche

Auswirkungen seiner Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können (Abs. 1),

und dass, wenn keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, der Bericht nur

die Ergebnisse der Voruntersuchung schriftlich festhalten muss (Abs. 2). Im

vorliegenden Fall hat die Gesuchstellerin zusammen mit dem Kanton als

Grundeigentümer bzw. Unternehmer in Voruntersuchungen abgeklärt, welche

Auswirkungen die geplante Anlage auf die Umwelt haben wird, insbesondere,

welche Lärm- und Staubimmissionen zu erwarten sind, ob Probleme bezüglich der

Grundwasserschutzzone bestehen und mit wieviel zusätzlichem bzw. verlagertem

Lastwagenverkehr zu rechnen sein wird. Die Ergebnisse dieser Voruntersuchungen

wurden jedoch nicht alle, wie in der UVPV vorgesehen, schriftlich festgehalten

und in einem Bericht zusammengestellt, der dann mit der Einreichung des

Baugesuchs als UVP-Bericht hätte dienen können. Ein derartiger Bericht wurde

erst nachträglich im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erstellt und

eingereicht. Auch die Umweltschutzfachstelle nahm erst in diesem Stadium

schriftlich Stellung. Der Bericht und die Stellungnahme lagen demzufolge weder

bei Einreichung des Baugesuches noch während der Baupublikation noch beim

Entscheid der Baukommission bzw. während der Rechtsmittelfrist nach dem

Entscheid öffentlich auf, was klar im Widerspruch zu den entsprechenden

Vorschriften der UVPV steht. Demzufolge müsste die Baubewilligung grundsätzlich

infolge Verfahrensfehlern aufgehoben werden. Wenn im vorliegenden Fall

gleichwohl ausnahmsweise von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides und

von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden kann, so liegt

das an verschiedenen besondern Umständen. Entscheidend ins Gewicht fällt vor

allem, dass die möglichen Umweltauswirkungen der geplanten Anlage auch ohne den

Umweltverträglichkeitsbericht aufgrund des Baugesuchs und der Beilagen dazu für

jedermann ersichtlich waren, zwar nicht für alle Bereiche im exakten Ausmass,

aber doch jedenfalls hinsichtlich aller möglichen Richtungen und der

Grössenordnung, nämlich der Wassergefährdung durch das deponierte Material, des

Lärms der Anlage und der transportierenden Lastwagen und der

Luftbeeinträchtigung durch Emissionen aus der Anlage und dem Verkehr

(Hinsichtlich Staub- und Schallemissionen lagen sogar Gutachten vor).Von gewichtiger

Bedeutung ist im weitern, dass im nachträglich während des Verfahrens noch

erstellten Umweltverträglichkeitsbericht und in der Stellungnahme des Amtes für

Umweltschutz zu diesem Bericht bestätigt wird, dass effektiv keine weitern

Umwelteinwirkungen relevant sind, sodass sowohl Behörden wie die Einsprecherin

oder potentielle weitere Einsprecher bei ihren Entscheiden nicht von falschen

oder völlig ungenügenden Grundlagen ausgingen. Es ist vielmehr anzunehmen,

dass, wenn der Bericht und die Stellungnahme der Fachstelle rechtzeitig

vorgelegen hätten, sich weder weitere Einsprecher am Verfahren beteiligt

hätten, noch die Baukommission anders entschieden hätte. Wenn sich jemand im

ganzen Verfahren anders entschieden hätte, dann am ehesten noch die Einwohnergemeinde

Zuchwil, welche unter Umständen in Kenntnis des Berichts und der Stellungnahme

auf ihre Beschwerde verzichtet hätte. Schliesslich ist das in der UVPV

vorgesehene Verfahren während der Hängigkeit vor Verwaltungsgericht soweit

möglich noch nachgeholt worden; insbesondere wurde der

Umweltverträglichkeitsbericht, welcher aufgrund der zu erwartenden geringen

Auswirkungen in einer (blossen) schriftlichen Zusammenstellung der Ergebnisse

der Voruntersuchung bestehen darf, erstellt, eingereicht und von der kantonalen

Fachstelle beurteilt, und die Einwohnergemeinde Zuchwil erhielt Gelegenheit,

dazu Stellung zu nehmen und ihre Beschwerde allenfalls ergänzend zu begründen.

In der besondern Verfahrenskonstellation (vgl. vorne S. 3 f.), die dazu führt,

dass das Verwaltungsgericht aufgrund von § 52 Abs. 2 GO über die Beschwerde mit

voller Kognition zu befinden und insbesondere auch die Angemessenheit zu

überprüfen hat, da sich die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid

richtet, wird in der Praxis (auch vom Bundesgericht (Haefliger: Alle Schweizer

sind ...)) regelmässig angenommen, dass Verfahrensfehler während des

Rechtsmittelverfahrens heilen können. Unter diesen Umständen führte eine

Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines

förmlichen UVP-Verfahrens zu einem vollständigen Leerlauf, mit welchem

niemandem gedient wäre. Ziel und Zweck des Institutes der UVP, nämlich mittels

eines geordneten Verfahrens sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Schutz

der Umwelt bei der Planung und Bewilligung einer Anlage mit erheblichem

Belastungspotential optimal und koordiniert zur Anwendung gelangen, sind im

vorliegenden Fall erfüllt. Die Rückweisung hätte so im Ergebnis nur noch zur

Folge, dass Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu einer Behinderung von

Umweltschutzmassnahmen führten, indem die dringend nötige Realisierung eines

Teils des kantonalen Abfallkonzeptes eine weitere Verzögerung erlitte.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. April 1992*