Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1992.33 • OG SO ZZ.1992.33 KI-generiert

Municipality Appeal for Paving Unpaved Path Dismissed as Unauthorized Construction

Geschäftsnummer ZZ.1992.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal by the municipality seeking approval to pave approximately 280 meters of an unpaved field path outside the building zone, ruling that the extensive upgrade constituted a new construction under Article 24 of the Spatial Planning Act, requiring an exceptional permit. The court reasoned that while access roads for managing fields and forests are generally location-dependent, the proposed asphalt paving was not demonstrably necessary for current management needs, as the existing gravel path sufficed for the single owner's land and forest access, and other, better-suited roads existed nearby. Furthermore, the project failed the second statutory test because the negative impact on the landscape—as the area was designated a region of particular natural beauty—and the public interest in limiting soil sealing outweighed the municipality's interests in greater driving comfort and reduced maintenance costs.

Legislator-Regeste

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Art. 24 RPG, Art. 24 Abs. 2 RPG, Art. 24 Abs. 1 RPG, Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG, Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG; Municipality Appeal for Paving Unpaved Path Dismissed as Unauthorized Construction: The court reasoned that while access roads for managing fields and forests are generally location-dependent, the proposed asphalt paving was not demonstrably necessary for current management needs, as the existing gravel path sufficed for the single owner's land and forest access, and other, better-suited roads existed nearby. Furthermore, the project failed the second statutory test because the negative impact on the landscape—as the area was designated a region of particular natural beauty—and the public interest in limiting soil sealing outweighed the municipality's interests in greater driving comfort and reduced maintenance costs.

Schlagwörter

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Strassenbau unbewilligter Bau Baubewilligungserteilung Raumplanungsgesetz Gemeindeland Bauzone Asphaltierung eines Flurwegs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 Ib 407
angewiesen ist (BGE 112 Ib 407 f.) und wenn die Standortgebundenheit einem
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG

The provision that was used to assess whether the purpose of the construction required a location outside the building zone.

Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG

The provision used for the balancing of interests to determine if overriding interests stood against granting the permit.

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Volltext

SOG 1992 Nr. 33

Art. 24 RPG. *Asphaltierung eines Flurweges.*

Die Bürgergemeinde D. beabsichtigte, einen Flurweg, welcher

vom Rand des Baugebietes zunächst über freies Feld und dann dem Wald entlang

schliesslich in den Wald führt, in einer Länge von ca. 280 m zu koffern und mit

einem HMT-Belag zu versehen. Das Bau-Departement verweigerte die Zustimmung.

Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde der Bürgergemeinde wies das

Verwaltungsgericht mit folgender Begründung ab: Weil für den ausserhalb des

Baugebietes im "übrigen Gemeindegebiet" gelegenen Flurweg weder ein

Sondernutzungsplan (Erschliessungsplan) noch eine sonstige spezialrechtliche

Grundlage besteht, bedarf er einer Baubewilligung und einer Bewilligung nach

Art. 24 RPG (Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, N. 229; BGE vom 29.6.1987,

zitiert in Infoheft RP 4/88, S. 16 f.).Da der Flurweg schon besteht, fragt

sich, ob es sich beim geplanten Ausbau um eine Erneuerung oder teilweise

Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG handelt.

Angesichts des Umfanges des geplanten Ausbaus, der im genannten Teilstück in

der vollständigen Neukofferung und dem erstmaligen Erstellen eines HMT-Belages

mit Randabschlüssen besteht, also vom bestehenden gemergelten Weg ausser der

Linienführung nichts übernimmt, und angesichts des völlig andern Charakters

einer asphaltierten schmalen Strasse gegenüber einem gemergelten Flurweg, muss

das Bauvorhaben im Sinne des Raumplanungsrechts als Neubau bzw. neubauähnlich

bewertet werden, weshalb die strengeren Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 RPG zur

Anwendung gelangen. Nach Art. 24 Abs. 1 RPG können Ausnahmebewilligungen

erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb

der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen (lit. b).Eine Baute oder Anlage ist standortgebunden, wenn sie

aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der

Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone

angewiesen ist (BGE 112 Ib 407 f.) und wenn die Standortgebundenheit einem

aktuellen und tatsächlichen Bedürfnis entspricht (Haller/Karlen, Raumplanungs-

und Baurecht, § 15 N 36, 39, mit Hinweis auf BGE vom 4.10.1983 in ZBl 85/1984,

S. 81).Dass für die Erschliessung von Feld und Wald die dazu notwendigen

Verkehrsanlagen grundsätzlich standortbedingt und deshalb bewilligungsfähig

sind, ist auch vom Bau-Departement ausdrücklich anerkannt. Zurecht wird jedoch

in der Verfügung wie in der Vernehmlassung betont, dass eben nur die zur Bewirtschaftung

quantitativ und qualitativ tatsächlich erforderlichen Wege und Strassen

bewilligt werden können. Gleich wie für Wohnraum in einem

Landwirtschaftsgebäude ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, dass der

beantragte Wohnraum zur Bewirtschaftung bzw. für die (vollzeitlich)

landwirtschaftlich tätigen Personen tatsächlich notwendig ist, muss auch

hinsichtlich der zur Bewirtschaftung von Feld und Wald notwendigen

Erschliessungsanlagen feststehen, dass sie in der im Baugesuch verlangten Weise

tatsächlich notwendig sind. Das Bau-Departement hat die Bewilligung verweigert,

weil der bestehende gemergelte Weg zur Bewirtschaftung des angrenzenden Landes

wie des Waldes genüge. In der Vernehmlassung verweist es auf seine Praxis,

wonach ein höherer Ausbaustandard (Teerung/Asphaltierung) nur dann als

standortbedingt anerkannt werde, wenn es sich um einen überaus stark

beanspruchten Hauptbewirtschaftungsweg, ein sehr steiles oder

unterhaltsanfälliges Wegstück oder eine Hofzufahrt handle. Diese Kriterien

erscheinen durchaus sachgerecht und sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Wohl wird vom Flurweg aus Land bewirtschaftet; angesichts der Lage des Weges

kann aber nicht ernsthaft von einem Hauptbewirtschaftungsweg gesprochen werden.

Der Weg dient praktisch ausschliesslich der Bewirtschaftung des -- in einem

längern Teilstück wegen des angrenzenden Waldes nur einseitig -- unmittelbar

anstossenden Landes, welches alles im Eigentum einer einzigen Person steht. Das

Wegstück verläuft praktisch eben (2,5% Gefälle).Zur Bewirtschaftung des Waldes

mag es auch dienen; dafür genügt aber ein gemergelter Weg, denn in der

Fortsetzung im Innern des Waldes sind die eigentlichen Waldbewirtschaftungswege

ebenfalls alle gemergelt. Zudem führt nur etwa 300 m nördlich des hier zu behandelnden

Weges eine eigentliche Strasse in den Wald, welche als Haupterschliessung des

Waldes zweifellos besser geeignet ist. Dass auch das Militär den Flurweg

regelmässig benützt, mag sein. Das vermag jedoch keine Notwendigkeit eines

Ausbaus in der vorgesehenen Art zu begründen. Wenn die Militärlastwagen über

diesen Weg aus dem Wald hinaus fahren, können sie dies auch über einen

Mergelweg, müssen sie doch auch im Wald über Mergelwege fahren. Die von der

Bürgergemeinde in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente vermögen

deshalb die Notwendigkeit bzw. das sachliche Bedürfnis und damit die

Standortbedingtheit des vorgesehenen Wegausbaus nicht zu begründen. Im weitern

macht das Bau-Departement in seiner Vernehmlassung zu Recht geltend, dass dem

Bauvorhaben auch überwiegende Interessen entgegenstehen, also sogar bei einer

Bejahung der Standortgebundenheit die Bewilligung nicht erteilt werden könnte.

Nach dem kantonalen Richtplan liegt das Bauvorhaben in einem Gebiet, welches

als "weitere Landschaft von besonderer Schönheit und Eigenart"

ausgeschieden ist. Bauvorhaben in diesem Gebiet haben deshalb in besonderer

Weise auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Asphaltierte Strassen oder

Wege beeinträchtigen die Landschaft aber erheblich stärker als gemergelte

Flurwege, welche sich als naturnahe Anlagen gut und harmonisch in die

Landschaft einfügen. Auch die weitern in der Vernehmlassung angeführten Gründe

-- das Vermeiden unnötiger Bodenversiegelung und die Gefahr eines unerwünschten

Präjudizes -- sprechen gegen einen Ausbau des Wegstückes in der vorgesehenen

Art. In einer gesamthaften Interessenabwägung, wie sie nach Art. 24 Abs. 1 lit.

b RPG vorgeschrieben ist, vermögen die Interessen am Ausbau, welche im

wesentlichen in etwas mehr Fahrkomfort zur Bewirtschaftung von Feld und Wald

und in einem verminderten Unterhaltsbedarf des Weges liegen, gegenüber den

geschilderten öffentlichen Interessen an einem möglichst intakten

Landschaftsbild, an einer möglichst zurückhaltenden Bodenversiegelung und an

der Vermeidung von unerwünschten Präjudizien nicht zu überwiegen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1992*