Municipality Appeal for Paving Unpaved Path Dismissed as Unauthorized Construction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal by the municipality seeking approval to pave approximately 280 meters of an unpaved field path outside the building zone, ruling that the extensive upgrade constituted a new construction under Article 24 of the Spatial Planning Act, requiring an exceptional permit. The court reasoned that while access roads for managing fields and forests are generally location-dependent, the proposed asphalt paving was not demonstrably necessary for current management needs, as the existing gravel path sufficed for the single owner's land and forest access, and other, better-suited roads existed nearby. Furthermore, the project failed the second statutory test because the negative impact on the landscape—as the area was designated a region of particular natural beauty—and the public interest in limiting soil sealing outweighed the municipality's interests in greater driving comfort and reduced maintenance costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 24 RPG, Art. 24 Abs. 2 RPG, Art. 24 Abs. 1 RPG, Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG, Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG; Municipality Appeal for Paving Unpaved Path Dismissed as Unauthorized Construction: The court reasoned that while access roads for managing fields and forests are generally location-dependent, the proposed asphalt paving was not demonstrably necessary for current management needs, as the existing gravel path sufficed for the single owner's land and forest access, and other, better-suited roads existed nearby. Furthermore, the project failed the second statutory test because the negative impact on the landscape—as the area was designated a region of particular natural beauty—and the public interest in limiting soil sealing outweighed the municipality's interests in greater driving comfort and reduced maintenance costs.
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KI-generiertThe provision that was used to assess whether the purpose of the construction required a location outside the building zone.
The provision used for the balancing of interests to determine if overriding interests stood against granting the permit.
Volltext
SOG 1992 Nr. 33
Art. 24 RPG. *Asphaltierung eines Flurweges.*
Die Bürgergemeinde D. beabsichtigte, einen Flurweg, welcher
vom Rand des Baugebietes zunächst über freies Feld und dann dem Wald entlang
schliesslich in den Wald führt, in einer Länge von ca. 280 m zu koffern und mit
einem HMT-Belag zu versehen. Das Bau-Departement verweigerte die Zustimmung.
Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde der Bürgergemeinde wies das
Verwaltungsgericht mit folgender Begründung ab: Weil für den ausserhalb des
Baugebietes im "übrigen Gemeindegebiet" gelegenen Flurweg weder ein
Sondernutzungsplan (Erschliessungsplan) noch eine sonstige spezialrechtliche
Grundlage besteht, bedarf er einer Baubewilligung und einer Bewilligung nach
Art. 24 RPG (Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, N. 229; BGE vom 29.6.1987,
zitiert in Infoheft RP 4/88, S. 16 f.).Da der Flurweg schon besteht, fragt
sich, ob es sich beim geplanten Ausbau um eine Erneuerung oder teilweise
Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG handelt.
Angesichts des Umfanges des geplanten Ausbaus, der im genannten Teilstück in
der vollständigen Neukofferung und dem erstmaligen Erstellen eines HMT-Belages
mit Randabschlüssen besteht, also vom bestehenden gemergelten Weg ausser der
Linienführung nichts übernimmt, und angesichts des völlig andern Charakters
einer asphaltierten schmalen Strasse gegenüber einem gemergelten Flurweg, muss
das Bauvorhaben im Sinne des Raumplanungsrechts als Neubau bzw. neubauähnlich
bewertet werden, weshalb die strengeren Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 RPG zur
Anwendung gelangen. Nach Art. 24 Abs. 1 RPG können Ausnahmebewilligungen
erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb
der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (lit. b).Eine Baute oder Anlage ist standortgebunden, wenn sie
aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der
Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen ist (BGE 112 Ib 407 f.) und wenn die Standortgebundenheit einem
aktuellen und tatsächlichen Bedürfnis entspricht (Haller/Karlen, Raumplanungs-
und Baurecht, § 15 N 36, 39, mit Hinweis auf BGE vom 4.10.1983 in ZBl 85/1984,
S. 81).Dass für die Erschliessung von Feld und Wald die dazu notwendigen
Verkehrsanlagen grundsätzlich standortbedingt und deshalb bewilligungsfähig
sind, ist auch vom Bau-Departement ausdrücklich anerkannt. Zurecht wird jedoch
in der Verfügung wie in der Vernehmlassung betont, dass eben nur die zur Bewirtschaftung
quantitativ und qualitativ tatsächlich erforderlichen Wege und Strassen
bewilligt werden können. Gleich wie für Wohnraum in einem
Landwirtschaftsgebäude ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, dass der
beantragte Wohnraum zur Bewirtschaftung bzw. für die (vollzeitlich)
landwirtschaftlich tätigen Personen tatsächlich notwendig ist, muss auch
hinsichtlich der zur Bewirtschaftung von Feld und Wald notwendigen
Erschliessungsanlagen feststehen, dass sie in der im Baugesuch verlangten Weise
tatsächlich notwendig sind. Das Bau-Departement hat die Bewilligung verweigert,
weil der bestehende gemergelte Weg zur Bewirtschaftung des angrenzenden Landes
wie des Waldes genüge. In der Vernehmlassung verweist es auf seine Praxis,
wonach ein höherer Ausbaustandard (Teerung/Asphaltierung) nur dann als
standortbedingt anerkannt werde, wenn es sich um einen überaus stark
beanspruchten Hauptbewirtschaftungsweg, ein sehr steiles oder
unterhaltsanfälliges Wegstück oder eine Hofzufahrt handle. Diese Kriterien
erscheinen durchaus sachgerecht und sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Wohl wird vom Flurweg aus Land bewirtschaftet; angesichts der Lage des Weges
kann aber nicht ernsthaft von einem Hauptbewirtschaftungsweg gesprochen werden.
Der Weg dient praktisch ausschliesslich der Bewirtschaftung des -- in einem
längern Teilstück wegen des angrenzenden Waldes nur einseitig -- unmittelbar
anstossenden Landes, welches alles im Eigentum einer einzigen Person steht. Das
Wegstück verläuft praktisch eben (2,5% Gefälle).Zur Bewirtschaftung des Waldes
mag es auch dienen; dafür genügt aber ein gemergelter Weg, denn in der
Fortsetzung im Innern des Waldes sind die eigentlichen Waldbewirtschaftungswege
ebenfalls alle gemergelt. Zudem führt nur etwa 300 m nördlich des hier zu behandelnden
Weges eine eigentliche Strasse in den Wald, welche als Haupterschliessung des
Waldes zweifellos besser geeignet ist. Dass auch das Militär den Flurweg
regelmässig benützt, mag sein. Das vermag jedoch keine Notwendigkeit eines
Ausbaus in der vorgesehenen Art zu begründen. Wenn die Militärlastwagen über
diesen Weg aus dem Wald hinaus fahren, können sie dies auch über einen
Mergelweg, müssen sie doch auch im Wald über Mergelwege fahren. Die von der
Bürgergemeinde in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente vermögen
deshalb die Notwendigkeit bzw. das sachliche Bedürfnis und damit die
Standortbedingtheit des vorgesehenen Wegausbaus nicht zu begründen. Im weitern
macht das Bau-Departement in seiner Vernehmlassung zu Recht geltend, dass dem
Bauvorhaben auch überwiegende Interessen entgegenstehen, also sogar bei einer
Bejahung der Standortgebundenheit die Bewilligung nicht erteilt werden könnte.
Nach dem kantonalen Richtplan liegt das Bauvorhaben in einem Gebiet, welches
als "weitere Landschaft von besonderer Schönheit und Eigenart"
ausgeschieden ist. Bauvorhaben in diesem Gebiet haben deshalb in besonderer
Weise auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Asphaltierte Strassen oder
Wege beeinträchtigen die Landschaft aber erheblich stärker als gemergelte
Flurwege, welche sich als naturnahe Anlagen gut und harmonisch in die
Landschaft einfügen. Auch die weitern in der Vernehmlassung angeführten Gründe
-- das Vermeiden unnötiger Bodenversiegelung und die Gefahr eines unerwünschten
Präjudizes -- sprechen gegen einen Ausbau des Wegstückes in der vorgesehenen
Art. In einer gesamthaften Interessenabwägung, wie sie nach Art. 24 Abs. 1 lit.
b RPG vorgeschrieben ist, vermögen die Interessen am Ausbau, welche im
wesentlichen in etwas mehr Fahrkomfort zur Bewirtschaftung von Feld und Wald
und in einem verminderten Unterhaltsbedarf des Weges liegen, gegenüber den
geschilderten öffentlichen Interessen an einem möglichst intakten
Landschaftsbild, an einer möglichst zurückhaltenden Bodenversiegelung und an
der Vermeidung von unerwünschten Präjudizien nicht zu überwiegen.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1992*