Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1992.30 • OG SO ZZ.1992.30 KI-generiert

Defense Counsel's Standing to Appeal Compensation Awards

Geschäftsnummer ZZ.1992.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Although the relevant procedural statute appears to only grant the right to appeal cost decisions to a "party" whose claim for compensation was partially or wholly dismissed, thereby seemingly excluding the appointed defense counsel who is not considered a formal party, the court held that the defense counsel is nonetheless legitimized to file a cost appeal both in their own name and in the name of the accused regarding the defense compensation awarded from the state treasury. This legitimacy stems from the fact that the counsel's claim for compensation is directly founded upon the decision of the judicial officer, establishing a distinct public-law relationship between the counsel and the state, making the counsel the primarily aggrieved party when compensation is deemed insufficient, thus precluding an overly formalistic interpretation that would necessitate multiple appeals for the accused.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 4 BV, § 199 Abs. 2 StPO, § 9 ff. StPO; Defense Counsel's Standing to Appeal Compensation Awards: This legitimacy stems from the fact that the counsel's claim for compensation is directly founded upon the decision of the judicial officer, establishing a distinct public-law relationship between the counsel and the state, making the counsel the primarily aggrieved party when compensation is deemed insufficient, thus precluding an overly formalistic interpretation that would necessitate multiple appeals for the accused.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Verfahrensrechte Prozessrecht staatliche Entschädigung amtliche Verteidigerentschädigung Verteidigungskosten Legitimation zum Kostenrekurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 199 Abs. 2 StPO

This provision is cited as the basis for the right to appeal against the decision on costs and compensation.

§ 9 ff. StPO

These provisions likely govern the general procedural framework related to the matter under discussion, which includes costs and defense compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1992 Nr. 30

§ 199 Abs. 2, § 9 ff. StPO. *Legitimation zum Kostenrekurs. Bei amtlicher Verteidigung kann gegen die Festsetzung der Verteidigerentschädigung sowohl im Namen des Beschuldigten wie im Namen des Verteidigers rekurriert werden.*

Aus einem Rekursentscheid des Obergerichtes (Sachverhalt s. vorne Nr. 26):

Die Legitimation zum Kostenrekurs für die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung ist in der StPO nicht ausdrücklich geregelt. Unter dem Marginale "Legitimation" (zum Rekurs) bestimmt §

199 Abs. 2 StPO: "Gegen den Entscheid über Kosten und Entschädigung kann eine Partei Rekurs erheben, deren Entschädigungsforderung ganz oder teilweise abgewiesen wurde ...".Wird diese Bestimmung wörtlich ausgelegt, ist der amtliche Verteidiger nicht legitimiert, da er nicht als Partei des Verfahrens im Sinne von § 6 StPO zu betrachten ist. In der Praxis des Obergerichts wird aber der amtliche Verteidiger als legitimiert betrachtet, im eigenen Namen zu rekurrieren (sinngemäss: SOG 1987 Nr. 18).Seine Tätigkeit und damit sein Anspruch auf Entschädigung gründen ja in der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten oder des Untersuchungsrichters.

Adressat der Verfügung ist der betreffende Anwalt. In diesem Bereich kommt ihm daher Parteistellung zu. Zwischen ihm und seinem "Mandanten" entsteht keine direkte rechtliche Verbindung. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Er darf über die ihm vom Gericht zugesprochene Entschädigung kein Honorar verlangen (§ 12 Abs. 2 StPO).Wird der Beschuldigte kostenpflichtig, bleibt die Staatskasse Schuldnerin des Honorars. Dem Beschuldigten ist allenfalls eine Rückleistungspflicht aufzuerlegen. Beim Institut der Pflichtverteidigung steht der amtliche Verteidiger in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat.

Im Falle einer zu geringen oder gar verweigerten Entschädigung ist der Pflichtverteidiger der primär Beschwerte. Damit rechtfertigt sich seine persönliche Legitimation zum Rekurs (vgl. Bannwart, Die Stellung des Verteidigers im solothurnischen Strafprozessrecht, S. 138). Vorliegend wurde der Rekurs im Namen des Beschuldigten erhoben. Wie oben dargelegt, kann auch dessen Legitimation begründet werden. Zudem ist zu beachten, dass Appellationen, auch wenn sie den Kostenpunkt mitumfassen, meist nur im Namen des Beschuldigten erfolgen. Wollte man diesem die Legitimation hinsichtlich der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger absprechen, müsste neben der Appellation immer ein Rekurs eingelegt werden.

Eine allzu formalistische Praxis lässt sich aber nicht mit sachlichen Argumenten rechtfertigen. Unter dem Aspekt von Art. 4 BV (überspitzter Formalismus) wäre sie wohl unhaltbar. Legt der amtliche Verteidiger im Namen des Beschuldigten einen Rekurs ein, so ist ihm dieser auch persönlich zuzurechnen. Demnach kann die Legitimation vorliegend bejaht und auf diesen Punkt eingetreten werden.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. Juni 1992*