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ZZ.1992.27 • OG SO ZZ.1992.27 KI-generiert

Prerequisites for Filing Criminal Complaints: Defamation, Minor Assault, and Conciliation Attempts

Geschäftsnummer ZZ.1992.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the formal prerequisites for filing criminal complaints regarding defamation and minor assault under the former and revised versions of a specific procedural statute and a related penal code article concerning conciliation attempts. Under the revised statute, a criminal complaint is only valid if the complainant submits proof that a conciliation attempt took place or was requested within the deadline specified by the relevant penal code article, as the possibility of submitting the required certificate after the initial complaint deadline has been eliminated. The court reasoned that the current statutory provision clearly mandates the submission of this certificate regarding the conciliation attempt before the expiration of the complaint period for the complaint to be deemed valid.

Legislator-Regeste

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Art. 29 StGB; Prerequisites for Filing Criminal Complaints: Defamation, Minor Assault, and Conciliation Attempts: Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Möglichkeit, die erforderliche Bescheinigung auch noch nach Ablauf der Antragsfrist einreichen zu können, fallen gelassen wurde. Nach der geltenden Bestimmung muss, damit der Strafantrag gültig ist, der Antragsteller vor Ablauf der Antragsfrist eine Bescheinigung darüber einreichen, dass der Sühneversuch stattfand oder verlangt wurde. Die Bestimmung ist in dieser Hinsicht klar.

Schlagwörter

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Einreichung einer Strafanzeige üble Nachrede Tätlichkeit Versuch im Strafrecht echte Konkurrenz gesetzliche Frist Formelle Voraussetzungen des Strafantrages bei Ehrverletzungenund Tätlichkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1992 Nr. 27

§ 79 Abs. 2 StPO; Art. 29 StGB. Formelle Voraussetzungen des Strafantrages bei Ehrverletzungen und Tätlichkeiten.

Nach der früheren Fassung von § 79 Abs. 2 StPO hatte der Untersuchungsrichter bei Fehlen der erforderlichen Friedensrichterbescheinigung dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, innert welcher eine Bescheinigung einzureichen war, dass um Ansetzung eines Friedensrichtervorstandes nachgesucht worden war. Der Strafantrag war nur gültig, wenn der Antragsteller dieser Pflicht fristgemäss nachkam. überdies hatte der Antragsteller, wenn der Sühneversuch erfolglos geblieben war, innert

10 Tagen eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen, ansonsten der Strafantrag als zurückgezogen galt. In der Revision von 1990 wurde § 79 Abs. 2 geändert; die Bestimmung lautet heute wie folgt:

"In solchen Fällen ist der Strafantrag nur gültig, wenn innert der in Artikel 29 StGB genannten Frist eine Bescheinigung darüber eingereicht wird, dass der Sühneversuch stattfand oder verlangt wurde." (...)

Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Möglichkeit, die erforderliche Bescheinigung auch noch nach Ablauf der Antragsfrist einreichen zu können, fallen gelassen wurde. Nach der geltenden Bestimmung muss, damit der Strafantrag gültig ist, der Antragsteller vor Ablauf der Antragsfrist eine Bescheinigung darüber einreichen, dass der Sühneversuch stattfand oder verlangt wurde. Die Bestimmung ist in dieser Hinsicht klar.

*Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 9. September 1992*