Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1992.25 • OG SO ZZ.1992.25 KI-generiert

No Investigation Initiation Does Not Qualify for Compensation

Geschäftsnummer ZZ.1992.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant is not entitled to compensation under the relevant statute, which requires a discontinuation of proceedings or an acquittal, if the criminal complaint filed against them simply resulted in no investigation being initiated; the court reasoned that the prerequisite for awarding damages or non-pecuniary compensation is the commencement of at least an investigative proceeding, which was absent in this case where the complaint was not acted upon.

Legislator-Regeste

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No Investigation Initiation Does Not Qualify for Compensation: Die gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz oder Genugtuung an einen Beschuldigten findet sich in § 36 StPO. Danach kann ein Beschuldigter Entschädigung für erlittene Nachteile verlangen, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt oder er freigesprochen wird. Unter denselben Voraussetzungen kann der Beschuldigte ein Begehren auf eine durch den Staat auszurichtende Parteientschädigung stellen (§ 37 StPO).In casu wurde der Strafanzeige gegen den Beschuldigten jedoch keine Folge gegeben, d.h. es wurde gar kein Verfahren gegen ihn eröffnet. Demgemäss kann eine Entschädigung für Nachteile nicht zugesprochen werden, da sie die Eröffnung zumindest eines Ermittlungsverfahrens voraussetzt.

Schlagwörter

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Strafuntersuchung Einstellung des Verfahrens Schadenersatz für Körperverletzung Einreichung einer Strafanzeige Außervertragliche Haftung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Entschädigung bei keiner Folge einer Strafanzeige
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Volltext

SOG 1992 Nr. 25

§ 36 f., § 80 StPO. *Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Strafanzeige keine Folge gegeben wird.*

Die gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz oder Genugtuung an einen Beschuldigten findet sich in § 36 StPO. Danach kann ein Beschuldigter Entschädigung für erlittene Nachteile verlangen, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt oder er freigesprochen wird. Unter denselben Voraussetzungen kann der Beschuldigte ein Begehren auf eine durch den Staat auszurichtende Parteientschädigung stellen (§ 37 StPO).In casu wurde der Strafanzeige gegen den Beschuldigten jedoch keine Folge gegeben, d.h. es wurde gar kein Verfahren gegen ihn eröffnet. Demgemäss kann eine Entschädigung für Nachteile nicht zugesprochen werden, da sie die Eröffnung zumindest eines Ermittlungsverfahrens voraussetzt.

*Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 19. August 1992*