Administrator's Use of Non-Conforming Company Names
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an administrator who used abbreviated or modified company names, deviating from their official register entries for three distinct corporations, in business correspondence and legal actions like filing opposition to debt enforcement proceedings. The court confirmed the general obligation for business owners to use their registered firm names without alteration in commercial dealings to prevent public deception regarding identity and liability, reasoning that even in the absence of specific intent to deceive (Art. 2 Abs. 1 HFG), the use of non-conforming names constitutes an offense under Art. 2 Abs. 2 HFG if the abbreviated designation is objectively capable of causing significant deception among the public, such as creditors or competitors, by obscuring the true corporate structure, legal form, or location, which was found to be the case here due to the use of standardized abbreviations across different entities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 BG, Art. 2 Abs. 2 Satz, Art. 2 HFG, Art. 2 Abs. 1 als auch, Art. 2 Abs. 2 HFG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 HFG; Administrator's Use of Non-Conforming Company Names: The court confirmed the general obligation for business owners to use their registered firm names without alteration in commercial dealings to prevent public deception regarding identity and liability, reasoning that even in the absence of specific intent to deceive (Art. 2 Abs. 1 HFG), the use of non-conforming names constitutes an offense under Art. 2 Abs. 2 HFG if the abbreviated designation is objectively capable of causing significant deception among the public, such as creditors or competitors, by obscuring the true corporate structure, legal form, or location, which was found to be the case here due to the use of standardized abbreviations across different entities.
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KI-generiertThe court applied this provision to uphold the conviction and fine against the appellant for using a non-conforming firm designation without intent to deceive.
This provision was analyzed to determine the subjective requirement (negligence regarding significant deception) applicable to the conviction.
This provision was discussed as the basis for conviction when intent to deceive is present, though ultimately deemed inapplicable in this specific case due to the lack of such intent.
Volltext
SOG 1992 Nr. 23
Art. 2 BG betr. die Strafbestimmungen zum Handelsregisterund Firmenrecht. Firmengebrauchspflicht. *Der Firmenträger hat seine Firma insbesondere im rechtsgeschäftlichen Verkehr grundsätzlich so zu verwenden, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, also ohne Verstümmelungen oder Abkürzungen. Mit der Möglichkeit einer Täuschung des Publikums ist immer dann zu rechnen, wenn durch die abweichende Firmenverwendung bei Dritten ein Vermögensschaden entstehen kann, so etwa den Gläubigern und Konkurrenten wegen der Verwechslungsgefahr oder den Kreditgebern infolge aus der Firmenbezeichnung nicht eindeutig hervorgehender Gesellschaftsund Haftungsverhältnisse.*
A. ist einziger Verwaltungsrat dreier im Handelsregister wie folgt eingetragener Aktiengesellschaften: X. Holding AG, Y.; X. AG für Unternehmensberatung + Medienproduktion, Y.; X. Weiterbildungszentrum Z. AG, Z. Er führte die 3 Firmen praktisch wie eine Einmann-AG mit Sitz in Y. und liess von seiner Prokuristin aus Rationalisierungsgründen sowohl im Rahmen der Geschäftskorrespondenz wie auch bei der Vornahme von Rechtshandlungen mit einer Kurzbezeichnung signieren (Stempel "X. Postfach (Postleitzahl) Y." plus Unterschrift).Daneben wurden noch drei andere, von den Handelsregistereinträgen abweichende, Kurzbzw. Sammelbezeichnungen verwendet. Insbesondere liess A. in
3 Betreibungen gegen die X. Weiterbildungszentrum Z. AG, Z. mit obenerwähntem Stempel und nachfolgender Unterschrift Rechtsvorschlag erheben. Der Gerichtsstatthalter verneinte zwar bei diesen 3 Rechtsvorschlägen die Täuschungsabsicht und damit die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Strafbestimmungen zum Handelsregisterund Firmenrecht (HFG), verurteilte A. aber in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 HFG zu einer Busse von Fr. 1'000.--, bedingt löschbar nach einem Jahr, und auferlegte ihm die Gerichtskosten. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid im Appellationsverfahren. Aus den Erwägungen:
Art. 2 HFG lautet:
"Wer, um eine Täuschung zu bewirken, für ein im Handelsregister eingetragenes Geschäft eine Firma verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden (Abs. 1). Wer ohne Täuschungsabsicht für ein solches Geschäft eine Firma verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt, wird mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. Der Täter bleibt straflos, wenn durch Verwendung dieser Firma eine erhebliche Täuschung nicht bewirkt werden kann (Abs. 2). "
Die Firma dient u.a. der Individualisierung des Unternehmens. Sie muss wahr sein und darf zu keinen Täuschungen über Identität und Natur des Geschäfts und zu keinen Verwechslungen mit anderen Unternehmen führen. Der Firmenträger ist daher verpflichtet, die Firma grundsätzlich unverändert zu verwenden, also so, wie er sie angenommen hat und wie sie im Handelsregister eingetragen worden ist, d.h. ohne Verstümmelungen oder Abkürzungen (sog. Firmengebrauchspflicht; BGE 103 IV 204; Weisbrod Hubert, Die Strafbestimmungen im Schweizerischen Handelsregisterund Firmenrecht, Diss. Zürich 1931, S. 95).Es würde nichts nützen, wenn die Firma im Register in einer Form eingetragen ist, die eine Täuschung ausschliesst, und es nachher dem Unternehmen erlaubt wäre, eine Firma zu verwenden, die von der eingetragenen abweicht. Unter Gebrauch der Firma ist jede Verwendung zu verstehen, die in unmittelbarer Beziehung zum geschäftlichen Verkehr steht, so die Verwendung auf Geschäftsschildern und Geschäftspapieren wie Katalogen, Preislisten, Prospekten, Empfehlungskarten, der Gebrauch auf Briefköpfen, bei der Zeichnung der Firma, in Adressund Telefonverzeichnissen (BGE 103 IV 203 f. E. 1, mit Verweisen). In subjektiver Hinsicht verlangen sowohl Art. 2 Abs. 1 als auch Abs. 2 HFG hinsichtlich der Verwendung der falschen Firma Vorsatz. Art. 2 Abs.
2 HFG hebt nicht diesen Vorsatz betreffend falsche Firmierung, sondern nur die weitergehende Täuschungsabsicht auf. Was die Eignung der falschen Firma zu erheblicher Täuschung anbelangt, so genügt nach Abs. 2 Fahrlässigkeit (BGE 103 IV 205 f. E. 2c und d).Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte nicht mit Täuschungsabsicht gehandelt hat. Zu prüfen ist daher lediglich, ob vorliegend Art. 2 Abs. 2 HFG Anwendung findet. Als Handlung im Geschäftsverkehr ist die Erhebung eines Rechtsvorschlags nach aussen gerichtet. Die falsche Firmenbezeichnung war geeignet, das Publikum (im Sinne eines generell-abstrakten Adressaten) zu täuschen, weil die Identität, die Natur und Geschäftstätigkeit sowie der wahre Sitz der tatsächlich gemeinten Firma nicht, zumindest nicht aus der Firmenbezeichnung allein, festzustellen war.
Aus der Abkürzung "X. Postfach (Postleitzahl) Y." gehen die wahren Gesellschaftsund Haftungsverhältnisse (Aktiengesellschaft) nicht eindeutig hervor. Die Bezeichnung war objektiv geeignet, beim Publikum, namentlich bei den Kreditgläubigern, eine erhebliche Täuschungsgefahr zu bewirken. Eine erhebliche Täuschungsgefahr bestand aber auch für andere Gläubiger sowie für Konkurrenten bei einer allfälligen rechtlichen Verfolgung einer der drei Firmen. Durch die in der verwendeten Firmenbezeichnung unrichtig dargelegte Identität bestand eine naheliegende Gefahr, dass Klage gegen die falsche Firma (oder am falschen Sitz) erhoben werden und so unnötige Prozesskosten für den klagenden Gläubiger entstehen könnten, zumal der Beschuldigte im Raume Y. zwei weitere, sehr ähnlich lautende Firmen führt.
Ein Vermögensnachteil ist bereits darin zu erblicken, dass Gläubiger wegen der unkorrekten Firmenbezeichnungen gezwungen sein könnten, Abklärungen über die wahre Identität, die effektive Geschäftstätigkeit und den richtigen Sitz derjenigen Firma vornehmen zu müssen, die sich hinter der Abkürzung "verbirgt".Gerade das will der Handelsregistereintrag und die damit verbundene Firmengebrauchspflicht verhindern. Dass in einzelnen Fällen, z.B. bei langjährigen Kunden oder Geschäftspartnern, eine Täuschungsgefahr konkret nicht bestand, ist nicht wesentlich.
Massgebend ist die objektive Eignung, durch die falschen Firmenbezeichnungen irgendwelche Dritte einer erheblichen Täuschungsgefahr auszusetzen. Für die Eignung zur Täuschung durch die Verwendung der falschen Firmenbezeichnung genügt wie erwähnt Fahrlässigkeit. Da der Beschuldigte für seine drei Firmen, die sich untereinander sowohl durch den Namen als auch die Geschäftstätigkeit unterscheiden, dieselben Kurzbezeichnungen verwendete, musste ihm die Verwechslungsgefahr bei Verwendung einer vom Handelsregistereintrag abweichenden Kurzbezeichnung bewusst sein.
Daran ändert nichts, dass er seine drei Firmen praktisch wie eine Einmann-Aktiengesellschaft mit Sitz in Y. führt. Er durfte sich nicht darauf verlassen, Dritten seien die tatsächlichen Geschäftsstrukturen bekannt, auch wenn dies im Einzelfall zutraf und diesfalls eine konkrete Täuschungsgefahr nicht bestand. Der Beschuldigte benutzte die unkorrekte Firmenbezeichnung gegenüber jedermann und die vom Handelsregistereintrag abweichende Bezeichnung war ihm bewusst. Damit konnte er auch ohne weiteres die Gefahr einer erheblichen Täuschung beim Publikum erkennen.
Indem er ungeachtet dieser erkennbaren Täuschungsgefahr eine unrichtige Firmenbezeichnung verwenden liess, hat er den Tatbestand des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 HFG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 13. November 1992*
Die von A. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil hat das Bundesgericht am 19. März 1993 abgewiesen.