State v. Unauthorized Videotex Manipulation and Theft
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo individuals were convicted of theft and repeated forgery for unlawfully accessing a free public videotex terminal, stealing the keyboard and access code, and using them to incur connection fees against the bank's account by impersonating the bank within the system, resulting in a loss of nearly 10,000 Swiss Francs. The appellate court overturned the forgery conviction, reasoning that the unauthorized manipulations of the videotex system did not constitute document forgery under the relevant statute because the electronic data entries, which disappeared immediately after processing and lacked any fixed written manifestation or discernible author capable of vouching for the content, failed to meet the legal definition of a "document" requiring a persistent fixation of communicable content to serve as proof of a legally relevant fact.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 110 Ziff. 5 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB; State v. Unauthorized Videotex Manipulation and Theft: The appellate court overturned the forgery conviction, reasoning that the unauthorized manipulations of the videotex system did not constitute document forgery under the relevant statute because the electronic data entries, which disappeared immediately after processing and lacked any fixed written manifestation or discernible author capable of vouching for the content, failed to meet the legal definition of a "document" requiring a persistent fixation of communicable content to serve as proof of a legally relevant fact.
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KI-generiertThe accused were acquitted of the charge of repeated forgery of documents based on this article.
Volltext
SOG 1992 Nr. 20
Art. 251 Ziff. 1 und Art. 110 Ziff. 5 StGB.Urkundenfälschung durch Computermanipulationen. Unbefugte Manipulationen des
Videotex-Systems, durch welche die Gebühren einem vermeintlichen andern
Benutzer belastet werden, stellen keine Urkundenfälschung dar.*
Um das Telebanking (Videotex) einem breiteren Publikum
bekannt zu machen, stellte die X.-Bank der Öffentlichkeit in einer
Bahnhofpassage gratis ein entsprechendes Terminal zur Verfügung. Durch die
möglicherweise gezielt unsanfte Behandlung durch Y. und Z. löste sich das Gerät
etwas aus der Verankerung. Die beiden transportierten die Tastatur und den
Identifikationscode, der unter dem Terminal lag, kurzerhand ab. Zu Hause
kommunizierten sie über den eigenen Anschluss mit dem Videotex-System. Es
gelang ihnen, sich im System als X.-Bank auszugeben mit der Folge, dass die
Benutzungsgebühren auch dieser belastet wurden. Ebenfalls zu Lasten der fremden
Kennung verschenkten sie sog. "Abos" (Möglichkeit, eine gewisse Zeit
mit Messagerien zu korrespondieren) an andere Videotex-Teilnehmer. Der Schaden
der X.-Bank belief sich auf gegen Fr. 10'000.--. Der Amtsgerichtspräsident
verurteilte Y. und Z. wegen Diebstahls und wiederholter Urkundenfälschung zu je
4 Wochen Gefängnis bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren. (Der Strafantrag
wegen Erschleichen einer Leistung war nach Begleichung des Schadens
zurückgezogen worden.) Y. und Z. appellierten gegen den Schuldspruch wegen
wiederholter Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Das Obergericht sprach
sie mit folgender Begründung von diesem Vorwurf frei:
Laut der Legaldefinition in Art. 110 Ziff. 5 StGB sind
Urkunden Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Im Entscheid BGE 111 IV 119 erklärte das
Bundesgericht, die mittels eines Computers auf magnetischen Datenträgern
gespeicherten Daten würden per se Schriften oder Zeichen i.S. der
Legaldefinition darstellen, obwohl sie nur mit einem technischen Hilfsmittel
gelesen werden könnten. Wer solche zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher
Bedeutung bestimmte oder geeignete Daten zu seinem Vorteil abändere, begehe
eine Urkundenfälschung. BGE 116 IV 343 präzisiert, nicht die mittels eines
Computers auf elektromagnetischen Datenträgern gespeicherten Daten als solche,
sondern deren Erscheinungsbild in der Form des Ausdrucks oder der
Bildschirmanzeige (sog. Output) könnten als Schriften und Zeichen betrachtet
werden und damit Urkunden darstellen. Diese Rechtsprechung ist in der Lehre auf
heftige Kritik gestossen (G. Jenny/G. Stratenwerth, Zur Urkundenqualität
elektronischer Aufzeichnungen, in ZStrR 1991, S. 197 ff. mit weiteren
Verweisen). Jenny und Stratenwerth machen auf die immensen Schwierigkeiten
aufmerksam, die sich ergeben müssten, wenn elektronische Aufzeichnungen in das
allgemeine Urkundenstrafrecht einbezogen würden. Die bei den Organen der
Strafverfolgung in der Praxis feststellbare Tendenz, de lege lata bestehende
unerwünschte Strafbarkeitslücken im Bereiche neuer Kriminalitätsformen durch
extensive Auslegung schliessen zu wollen, sei angesichts der unbestrittenen
Strafwürdigkeit gewisser Verhaltensweisen zwar verständlich allein das
Nachhinken des Gesetzgebers hinter der technologischen Entwicklung könne aber
mit Blick auf den Grundsatz nullum crimen sine lege die Preisgabe wesentlicher
Tatbestandserfordernisse nicht rechtfertigen. Die Gefahr bestehe, dass noch so
begründete strafrechtsdogmatische Vorbehalte im Namen kriminalpolitischer
Bedürfnisse vom Tisch gewischt würden. In der Tat dürfe sich die an sich
zulässige extensive Auslegung zuungunsten des Täters nicht nur alleine vom
Gedanken des Rechtsgüterschutzes leiten lassen, sondern es sei auch die
Garantiefunktion des Gesetzes zu beachten. Der Ablauf der eigentlichen
Datenregistrierung und -verarbeitung wird durch den von Jenny und Stratenwerth
(a.a.O., S. 207) angestellten Vergleich mit den Schrankfächern veranschaulicht:
Bei der Eingabe eines gedanklichen Inhalts am Computer erfolgt die Ablage der
Daten regelmässig nicht als einheitliches Ganzes, sondern in tranchierter Form,
verteilt auf verschiedene Datenträger (Input- bzw. Outputdatei, Formatdatei,
Programmdatei). Entscheidend ist, dass keine dieser Dateien eine aus sich
selbst heraus verstehbare Information, wie es für eine Urkunde erforderlich
wäre, enthält. Die Situation lässt sich vergleichen mit derjenigen, wo sich in
einem ersten Schrankfach Waren unterschiedlicher Güte befinden, in einem
zweiten verschiedene Preisetiketten und in einem dritten voneinander
abweichende Preislisten, aus denen selbst sich jedoch nicht entnehmen lässt,
unter welchen Bedingungen sie Anwendung finden sollen. Jedes Schrankfach soll
eine Datei mit formatierten Datensätzen symbolisieren. Eine Datei enthält also
noch keine Erklärungen, sondern nur Bausteine zur Erzeugung von Erklärungen.
Sie bilden nur das Material, aus denen man unter Umständen Urkunden herstellen
kann. Zu den wesentlichen Erfordernissen des Urkundenbegriffes gehört aber nach
Jenny/Stratenwerth die Tatsache, dass sich in einer Urkunde eine bestimmte
Person erkennbar mit dem Willen erkläre, ein Beweismittel zu schaffen. Die
Urkunde müsse einer bestimmten Person als eine von ihr autorisierte
Verlautbarung zugerechnet werden können. Der Aussteller müsse also erkennbar
sein und sich für seine Aussage verbürgen. Sofern ein Computerausdruck die
Voraussetzung der Zurechenbarkeit erfülle, komme ihm bei dieser
Betrachtungsweise Urkundenqualität zu, wenn er zusätzlich infolge der Wahl
eines bestimmten Programms und der anschliessenden Eingabe von Daten ein Produkt
elektronischer Datenverarbeitung sei, unabhängig davon, ob er nachträglich noch
unterschrieben oder abgezeichnet werde. ... Weiter sei eine beständige
Fixierung des sprachlichen Gehaltes im Medium der Schrift erforderlich. ... Die
blosse Möglichkeit, aus einer elektronischen Aufzeichnung, die noch keine
Urkunde ist, eine solche (nämlich in Form des Ausdrucks) herzustellen, genüge
nicht zur Bejahung der Urkundenqualität (sinngemäss gleich die Kritik von
Schultz in ZbJV 128, 1992, S. 11). Vorliegend wurde das Videotex-System
unbestrittenermassen manipuliert, die elektronische Anlage getäuscht. Infolge
der Eingabe mittels der gestohlenen Kennung ging das System davon aus, die
X.-Bank kommuniziere von einem fremden Terminal aus, was dazu führte, dass sämtliche
Gebühren der vermeintlichen Benutzerin belastet wurden. Entscheidend ist aber,
ob eine Urkunde im Sinne der Rechtsprechung bzw. der Lehre geschaffen bzw.
gefälscht wurde, was Voraussetzung für die Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB
ist. Dazu ist zum Vorgang folgendes festzuhalten: Nach Abschluss der
Zugangsprozedur verschwinden die entsprechenden Eingabemasken einschliesslich
der eingegebenen Daten; sie können weder vom Kunden noch von den
Videotex-Mitarbeitern wieder sichtbar gemacht werden. Auch videotex-intern
besteht keine Möglichkeit, Protokolle über diese Vorgänge sichtbar zu machen.
Eine beständige Fixierung des sprachlichen Gehaltes der falschen Kennung im
Medium der Schrift liegt also nicht vor, denn der Anzeige auf dem Bildschirm
mangelt es jeder festen Verbindung mit einer Unterlage und damit der für eine
Urkunde nötigen Beständigkeit. Die Manipulationen der Beschuldigten konnten
somit keine Urkunde verändern, da gar keine Urkunde existierte. Zudem ist auch
nach der Interpretation des Bundesgerichts in BGE 116 IV 349 eine Urkunde
("Schrift") nur vorhanden, wenn Daten jederzeit auf dem Bildschirm
oder als Ausdruck erneut sichtbar, lesbar gemacht werden können. Da die zu
beurteilenden Manipulationen nicht an einer Urkunde erfolgt sind, kann eine
Urkundenfälschung nicht vorliegen. Die Beschuldigten sind deshalb vom Vorwurf
der Urkundenfälschung freizusprechen.
*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 26. März 1992*