Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1992.20 • OG SO ZZ.1992.20 KI-generiert

State v. Unauthorized Videotex Manipulation and Theft

Geschäftsnummer ZZ.1992.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Two individuals were convicted of theft and repeated forgery for unlawfully accessing a free public videotex terminal, stealing the keyboard and access code, and using them to incur connection fees against the bank's account by impersonating the bank within the system, resulting in a loss of nearly 10,000 Swiss Francs. The appellate court overturned the forgery conviction, reasoning that the unauthorized manipulations of the videotex system did not constitute document forgery under the relevant statute because the electronic data entries, which disappeared immediately after processing and lacked any fixed written manifestation or discernible author capable of vouching for the content, failed to meet the legal definition of a "document" requiring a persistent fixation of communicable content to serve as proof of a legally relevant fact.

Legislator-Regeste

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Art. 110 Ziff. 5 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB; State v. Unauthorized Videotex Manipulation and Theft: The appellate court overturned the forgery conviction, reasoning that the unauthorized manipulations of the videotex system did not constitute document forgery under the relevant statute because the electronic data entries, which disappeared immediately after processing and lacked any fixed written manifestation or discernible author capable of vouching for the content, failed to meet the legal definition of a "document" requiring a persistent fixation of communicable content to serve as proof of a legally relevant fact.

Schlagwörter

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Datendiebstahl Urkundenfälschung Zugang zu Dokumenten Elektronische Datenverarbeitung Art der Zuwiderhandlung Beweisverwertungsverbot Urkundenfälschung durch Computermanipulationen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 251 Ziff. 1 StGB

The accused were acquitted of the charge of repeated forgery of documents based on this article.

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Volltext

SOG 1992 Nr. 20

Art. 251 Ziff. 1 und Art. 110 Ziff. 5 StGB.Urkundenfälschung durch Computermanipulationen. Unbefugte Manipulationen des

Videotex-Systems, durch welche die Gebühren einem vermeintlichen andern

Benutzer belastet werden, stellen keine Urkundenfälschung dar.*

Um das Telebanking (Videotex) einem breiteren Publikum

bekannt zu machen, stellte die X.-Bank der Öffentlichkeit in einer

Bahnhofpassage gratis ein entsprechendes Terminal zur Verfügung. Durch die

möglicherweise gezielt unsanfte Behandlung durch Y. und Z. löste sich das Gerät

etwas aus der Verankerung. Die beiden transportierten die Tastatur und den

Identifikationscode, der unter dem Terminal lag, kurzerhand ab. Zu Hause

kommunizierten sie über den eigenen Anschluss mit dem Videotex-System. Es

gelang ihnen, sich im System als X.-Bank auszugeben mit der Folge, dass die

Benutzungsgebühren auch dieser belastet wurden. Ebenfalls zu Lasten der fremden

Kennung verschenkten sie sog. "Abos" (Möglichkeit, eine gewisse Zeit

mit Messagerien zu korrespondieren) an andere Videotex-Teilnehmer. Der Schaden

der X.-Bank belief sich auf gegen Fr. 10'000.--. Der Amtsgerichtspräsident

verurteilte Y. und Z. wegen Diebstahls und wiederholter Urkundenfälschung zu je

4 Wochen Gefängnis bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren. (Der Strafantrag

wegen Erschleichen einer Leistung war nach Begleichung des Schadens

zurückgezogen worden.) Y. und Z. appellierten gegen den Schuldspruch wegen

wiederholter Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Das Obergericht sprach

sie mit folgender Begründung von diesem Vorwurf frei:

Laut der Legaldefinition in Art. 110 Ziff. 5 StGB sind

Urkunden Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von

rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Im Entscheid BGE 111 IV 119 erklärte das

Bundesgericht, die mittels eines Computers auf magnetischen Datenträgern

gespeicherten Daten würden per se Schriften oder Zeichen i.S. der

Legaldefinition darstellen, obwohl sie nur mit einem technischen Hilfsmittel

gelesen werden könnten. Wer solche zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher

Bedeutung bestimmte oder geeignete Daten zu seinem Vorteil abändere, begehe

eine Urkundenfälschung. BGE 116 IV 343 präzisiert, nicht die mittels eines

Computers auf elektromagnetischen Datenträgern gespeicherten Daten als solche,

sondern deren Erscheinungsbild in der Form des Ausdrucks oder der

Bildschirmanzeige (sog. Output) könnten als Schriften und Zeichen betrachtet

werden und damit Urkunden darstellen. Diese Rechtsprechung ist in der Lehre auf

heftige Kritik gestossen (G. Jenny/G. Stratenwerth, Zur Urkundenqualität

elektronischer Aufzeichnungen, in ZStrR 1991, S. 197 ff. mit weiteren

Verweisen). Jenny und Stratenwerth machen auf die immensen Schwierigkeiten

aufmerksam, die sich ergeben müssten, wenn elektronische Aufzeichnungen in das

allgemeine Urkundenstrafrecht einbezogen würden. Die bei den Organen der

Strafverfolgung in der Praxis feststellbare Tendenz, de lege lata bestehende

unerwünschte Strafbarkeitslücken im Bereiche neuer Kriminalitätsformen durch

extensive Auslegung schliessen zu wollen, sei angesichts der unbestrittenen

Strafwürdigkeit gewisser Verhaltensweisen zwar verständlich allein das

Nachhinken des Gesetzgebers hinter der technologischen Entwicklung könne aber

mit Blick auf den Grundsatz nullum crimen sine lege die Preisgabe wesentlicher

Tatbestandserfordernisse nicht rechtfertigen. Die Gefahr bestehe, dass noch so

begründete strafrechtsdogmatische Vorbehalte im Namen kriminalpolitischer

Bedürfnisse vom Tisch gewischt würden. In der Tat dürfe sich die an sich

zulässige extensive Auslegung zuungunsten des Täters nicht nur alleine vom

Gedanken des Rechtsgüterschutzes leiten lassen, sondern es sei auch die

Garantiefunktion des Gesetzes zu beachten. Der Ablauf der eigentlichen

Datenregistrierung und -verarbeitung wird durch den von Jenny und Stratenwerth

(a.a.O., S. 207) angestellten Vergleich mit den Schrankfächern veranschaulicht:

Bei der Eingabe eines gedanklichen Inhalts am Computer erfolgt die Ablage der

Daten regelmässig nicht als einheitliches Ganzes, sondern in tranchierter Form,

verteilt auf verschiedene Datenträger (Input- bzw. Outputdatei, Formatdatei,

Programmdatei). Entscheidend ist, dass keine dieser Dateien eine aus sich

selbst heraus verstehbare Information, wie es für eine Urkunde erforderlich

wäre, enthält. Die Situation lässt sich vergleichen mit derjenigen, wo sich in

einem ersten Schrankfach Waren unterschiedlicher Güte befinden, in einem

zweiten verschiedene Preisetiketten und in einem dritten voneinander

abweichende Preislisten, aus denen selbst sich jedoch nicht entnehmen lässt,

unter welchen Bedingungen sie Anwendung finden sollen. Jedes Schrankfach soll

eine Datei mit formatierten Datensätzen symbolisieren. Eine Datei enthält also

noch keine Erklärungen, sondern nur Bausteine zur Erzeugung von Erklärungen.

Sie bilden nur das Material, aus denen man unter Umständen Urkunden herstellen

kann. Zu den wesentlichen Erfordernissen des Urkundenbegriffes gehört aber nach

Jenny/Stratenwerth die Tatsache, dass sich in einer Urkunde eine bestimmte

Person erkennbar mit dem Willen erkläre, ein Beweismittel zu schaffen. Die

Urkunde müsse einer bestimmten Person als eine von ihr autorisierte

Verlautbarung zugerechnet werden können. Der Aussteller müsse also erkennbar

sein und sich für seine Aussage verbürgen. Sofern ein Computerausdruck die

Voraussetzung der Zurechenbarkeit erfülle, komme ihm bei dieser

Betrachtungsweise Urkundenqualität zu, wenn er zusätzlich infolge der Wahl

eines bestimmten Programms und der anschliessenden Eingabe von Daten ein Produkt

elektronischer Datenverarbeitung sei, unabhängig davon, ob er nachträglich noch

unterschrieben oder abgezeichnet werde. ... Weiter sei eine beständige

Fixierung des sprachlichen Gehaltes im Medium der Schrift erforderlich. ... Die

blosse Möglichkeit, aus einer elektronischen Aufzeichnung, die noch keine

Urkunde ist, eine solche (nämlich in Form des Ausdrucks) herzustellen, genüge

nicht zur Bejahung der Urkundenqualität (sinngemäss gleich die Kritik von

Schultz in ZbJV 128, 1992, S. 11). Vorliegend wurde das Videotex-System

unbestrittenermassen manipuliert, die elektronische Anlage getäuscht. Infolge

der Eingabe mittels der gestohlenen Kennung ging das System davon aus, die

X.-Bank kommuniziere von einem fremden Terminal aus, was dazu führte, dass sämtliche

Gebühren der vermeintlichen Benutzerin belastet wurden. Entscheidend ist aber,

ob eine Urkunde im Sinne der Rechtsprechung bzw. der Lehre geschaffen bzw.

gefälscht wurde, was Voraussetzung für die Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB

ist. Dazu ist zum Vorgang folgendes festzuhalten: Nach Abschluss der

Zugangsprozedur verschwinden die entsprechenden Eingabemasken einschliesslich

der eingegebenen Daten; sie können weder vom Kunden noch von den

Videotex-Mitarbeitern wieder sichtbar gemacht werden. Auch videotex-intern

besteht keine Möglichkeit, Protokolle über diese Vorgänge sichtbar zu machen.

Eine beständige Fixierung des sprachlichen Gehaltes der falschen Kennung im

Medium der Schrift liegt also nicht vor, denn der Anzeige auf dem Bildschirm

mangelt es jeder festen Verbindung mit einer Unterlage und damit der für eine

Urkunde nötigen Beständigkeit. Die Manipulationen der Beschuldigten konnten

somit keine Urkunde verändern, da gar keine Urkunde existierte. Zudem ist auch

nach der Interpretation des Bundesgerichts in BGE 116 IV 349 eine Urkunde

("Schrift") nur vorhanden, wenn Daten jederzeit auf dem Bildschirm

oder als Ausdruck erneut sichtbar, lesbar gemacht werden können. Da die zu

beurteilenden Manipulationen nicht an einer Urkunde erfolgt sind, kann eine

Urkundenfälschung nicht vorliegen. Die Beschuldigten sind deshalb vom Vorwurf

der Urkundenfälschung freizusprechen.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 26. März 1992*