Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1992.12 • OG SO ZZ.1992.12 KI-generiert

Apparent Authority Trumps Commercial Register Limitations in Contractual Forum Selection

Geschäftsnummer ZZ.1992.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court found that a forum selection clause agreed upon by a board member authorized for collective signature in a supplier contract was binding on the company, even though the commercial register indicated only collective signing authority. The court reasoned that the company had outwardly presented the board member with extensive authority through consistent business dealings, such as negotiating contracts and handling legal matters, thus creating a justifiable reliance on an apparent authority (**Anscheinsvollmacht**) for the contracting party, which must be protected in good faith, overriding the official register entry regarding limited signatory power for this specific procedural agreement.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 3 OR, Art. 59 BV, Art. 933 Abs. 1 OR, Art. 718 OR, § 23 ZPO; Apparent Authority Trumps Commercial Register Limitations in Contractual Forum Selection: The court reasoned that the company had outwardly presented the board member with extensive authority through consistent business dealings, such as negotiating contracts and handling legal matters, thus creating a justifiable reliance on an apparent authority (**Anscheinsvollmacht**) for the contracting party, which must be protected in good faith, overriding the official register entry regarding limited signatory power for this specific procedural agreement.

Schlagwörter

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kaufmännischer Vertrag Treu und Glauben Rechtsscheinvollmacht Handelsregister Tarifvertrag Prokurist Gerichtsstandsvereinbarung, Vertretungsmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 II 442
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 3 OR

Applied to establish that the power manifested externally by the board member has the same effect as if a corresponding power of attorney had been granted.

§ 23 ZPO

The basis for the parties' ability to designate a forum through a written agreement.

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Volltext

SOG 1992 Nr. 12

§ 23 ZPO; Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 OR. *Die von einem kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ist verbindlich, wenn trotz anderslautendem Handelsregistereintrag eine umfassende Vollmachtserteilung konkludent kundgetan worden ist.*

Die in Oensingen domizilierte X. AG schloss mit der von ihr belieferten Y. AG in Niederdorf (BL) eine Vereinbarung, welche eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der "am Sitz der Lieferantin zuständigen Gerichte" enthielt. Für die Y. AG unterzeichnete deren kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat D. In dem von der X. AG beim Amtsgericht Thal-Gäu eingeleiteten Forderungsprozess erhob die Y. AG die Einrede der Unzuständigkeit. Sie begründete dies u.a. mit dem Einwand, Verwaltungsrat D. habe mit Einzelunterschrift nicht einen Verzicht auf den durch Art. 59 BV garantierten Wohnsitzgerichtsstand abgeben können. Das Amtsgericht wies die Einrede ab. Auch das Obergericht konnte sich der Argumentation der beklagten Y. AG nicht anschliessen. Aus den Erwägungen:

Gemäss § 23 ZPO können die Parteien für eine bestimmte Streitsache oder für Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertrag durch schriftliche Vereinbarung den Gerichtsstand bezeichnen, sofern nicht zwingende Gesetzesbestimmungen entgegenstehen. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist ein prozessrechtlicher Vertrag. Er untersteht dem kantonalen Prozessrecht. Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts sind ergänzend als kantonales Recht heranzuziehen (vgl. § 32 EG ZGB; Georg Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Art. 27 N 1;

Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S. 52 f.; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl., 4. Kap. N 71 f.; Hans Ulrich Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 7 N 52 f.).Soweit ein interkantonales Verhältnis vorliegt und die Gerichtsstandsvereinbarung einen Verzicht auf die Gerichtsstandsgarantie nach Art. 59 BV beinhaltet, sind auch die Anforderungen zu beachten, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung an einen gültigen Verzicht stellt. In erster Linie bestreitet die Beklagte das Zustandekommen eines Prorogationsvertrages.

Sie beruft sich auf den in Art. 933 Abs. 1 OR enthaltenen Grundsatz der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters und macht geltend, Verwaltungsrat D. sei nicht berechtigt gewesen, eine Gerichtsstandsvereinbarung mit für die Beklagte verbindlicher Wirkung abzuschliessen. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, nahm Verwaltungsrat D. im Namen der Beklagten gegenüber der Klägerin verschiedenste Rechtshandlungen vor. Unter anderem führte er in ihrem Namen Verhandlungen, unterzeichnete Verträge, erhob Rechtvorschlag und Beschwerde gegen eine Konkursandrohung. ...

Nach bestehender Aktenlage gingen sämtliche Rechtshandlungen der Beklagten, die das Rechtsverhältnis zur Klägerin betrafen, ausschliesslich von Verwaltungsrat D. aus. Er führte die Geschäfte in der Art, als stünden ihm unbeschränkte Vertretungsbefugnisse zu. Ob die Organe der Beklagten ihn in diesem Sinn zur Geschäftsbesorgung ermächtigt hatten, ist insofern bestritten, als die Beklagte eine Befugnis zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung in Abrede stellt und nach dem Handelsregistereintrag Verwaltungsrat D. nur kollektiv-unterzeichnungsberechtigt ist.

Das Amtsgericht hat indessen zu Recht auf den kundgegebenen Rechtsschein abgestellt. Nach aussen kundgegebene Vertretungsmacht hat gestützt auf Art. 33 Abs. 3 OR dieselbe Wirkung, wie wenn eine entsprechende Vollmacht erteilt worden wäre (von Thur/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I., 3. Aufl., S. 358).In Lehre und Praxis pflegt man, wenn ein vom Vertreter abgeschlossenes Geschäft für den Vertretenen verbindlich sein soll, obwohl dieser dem Vertreter keine Vollmacht erteilt hat, die Begriffe Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht zu verwenden.

Gleich verhält es sich, wenn Organe einer AG fortwährend dulden, dass eine Person im Namen der Gesellschaft handelt, als stünde ihr unbeschränkte Vertretungsmacht zu. Und wenn der Dritte auf diesen Rechtsschein vertraut und es nach den Umständen auch tun durfte, ist er in seinem guten Glauben zu schützen (vgl. BGE 96 II 442 f.

E. 2).Das Amtsgericht hat völlig zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zutreffen. Die Klägerin durfte in guten Treuen annehmen, dass Verwaltungsrat D. zum Abschluss der in Frage stehenden Verträge genügend bevollmächtigt sei und mithin über entsprechende Vertretungsmacht verfüge. Dies gilt im speziellen auch für die Gerichtsstandsvereinbarung: Sie ist keine Rechtshandlung, die -- angesichts Tragweite und Bedeutung des abgeschlossenen Lieferungsvertrages -- aus dem gewöhnlichen Rahmen gefallen wäre. Wie das Amtsgericht richtig festgestellt hat, ist es im Warenhandel nicht aussergewöhnlich, wenn im Rahmen von Vereinbarungen eine Gerichtsstandsklausel abgeschlossen wird.

Schliesslich sind keine Umstände auszumachen, die Zweifel an der Gutgläubigkeit der Klägerin rechtfertigten. Es ergibt sich somit, dass die Klägerin in ihrem guten Glauben zu schützen ist. Die Beklagte muss sich die Rechtshandlungen, die Verwaltungsrat D. in ihrem Namen vorgenommen hat, anrechnen lassen. Bei dieser Sachlage ist der Hinweis auf den Handelsregistereintrag, wonach D. als Verwaltungsrat bloss kollektivzeichnungsberechtigt ist, unbehelflich; entscheidend ist der Rechtsschein, nämlich die nach aussen kundgegebene Vertretungsmacht (vgl. F.

Wolfhart Bürgi, Zürcher Kommentar, N 15 zu Art. 718 OR; Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz, Einführung in das schweizerische Aktienrecht, S. 183). Dem Grundsatz der positiven Publizitätswirkung kommt in einem solchen Fall, wo der Inhalt einer Eintragung mit der wirklichen Lage sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht übereinstimmt, praktisch keine Bedeutung zu (vgl. Robert Patry, Grundlagen des Handelsrechts, in Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/1, S. 142 f.).Die Beklagte muss sich die in Frage stehende Gerichtsstandsklausel anrechnen lassen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 2. Juni 1992*

Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 24. November 1992 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.