Judicial Review Limitations on New Grounds for Administrative Reconsideration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed that grounds for reconsideration, as a discretionary administrative remedy under Section 28 of the VRG, which were not raised in the initial request to the administrative authority, cannot be introduced for the first time during judicial review by the administrative court. The reasoning is that allowing new grounds in the appeal would improperly turn the administrative court into a primary reconsideration body for those new claims, thereby displacing the proper jurisdiction of the administrative authority designated for such internal remedies; the petitioner's right to legal protection is preserved by allowing them to file a new reconsideration request with the administrative authority based on those subsequently raised arguments, subject to a new appeal if denied.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 28 Abs. 1 VRG; Judicial Review Limitations on New Grounds for Administrative Reconsideration: The reasoning is that allowing new grounds in the appeal would improperly turn the administrative court into a primary reconsideration body for those new claims, thereby displacing the proper jurisdiction of the administrative authority designated for such internal remedies; the petitioner's right to legal protection is preserved by allowing them to file a new reconsideration request with the administrative authority based on those subsequently raised arguments, subject to a new appeal if denied.
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KI-generiertThis provision defines the nature of the reconsideration request as a mere administrative remedy rather than an appeal, justifying the court's limited scope of review regarding new grounds raised during the appeal.
Volltext
SOG 1991 Nr. 49
§ 28 Abs. 1 VRG. *-- Wiedererwägungsgründe, welche nicht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, können nicht im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht nachgeschoben werden.*
In einem Urteil aus jüngster Zeit (Entscheid vom 11.3.1991 i.S. E. gegen Volkswirtschafts-Departement, S. 10 ff.) hat das Verwaltungsgericht erwogen, in der Kann-Vorschrift von § 28 VRG werde zum Ausdruck gebracht, dass die Wiedererwägung bzw. ein diesbezügliches Gesuch kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf sei, der grundsätzlich keine Eintretenspflicht auslöse. Daraus und aus dem Grundsatz, dass die Wiedererwägung nicht auf Wiederherstellung abgelaufener Fristen hinauslaufen, d.h. kein Ersatz für ein nicht ergriffenes Rechtsmittel sein dürfe, ergebe sich bei der Behandlung von Beschwerden gegen die vorinstanzlich verweigerte Wiedererwägung das Erfordernis beschränkter Kognition auch in folgender Hinsicht:
Wiedererwägungsgründe, die nicht im Gesuch an die zuständige Verwaltungsbehörde geltend gemacht wurden und von dieser folglich ungeprüft blieben, könnten im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht in die Überprüfung einbezogen werden. Wenn neben den im Gesuch geltend gemachten Noven auch solche, die erst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wurden, mitberücksichtigt würden, wäre nämlich das Verwaltungsgericht nicht nur Instanz zur Überprüfung, ob die hierfür kompetente Verwaltungsbehörde eine nachgesuchte Wiedererwägung rechtmässig verweigert hat, sondern es würde - bezogen auf die nachgeschobenen Wiedererwägungsgründe - an Stelle der Verwaltungsbehörden erstinstanzliche und zudem richterliche Wiedererwägungsinstanz.
Die Wiedererwägung als Angelegenheit der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege wäre so auf das Verwaltungsgericht verlagert, was dem Prinzip widerspräche, dass § 28 VRG sie in die primäre Zuständigkeit derjenigen Verwaltungsbehörde weist, deren Verfügung Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Auf erst mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte neue Tatsachen oder Beweismittel nicht einzugehen, lässt sich auch deshalb rechtfertigen, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Gesuchstellers dadurch Rechnung getragen ist, dass diesem ohne weiters der Weg offen steht, bei der betreffenden Verwaltungsbehörde ein neues Wiedererwägungsgesuch zu stellen, um sein Anliegen nun zusätzlich auf die erst im Verwaltungsgerichtsverfahren angerufenen Noven zu stützen, und zwar unter erneuter Anfechtungsmöglichkeit mit Beschwerde.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember 1991*