Applicant v. Administrative Authority Regarding Motorcycle Learner's Permit Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative authority denied an applicant's request for a motorcycle learner's permit based on a single speeding violation occurring during his probationary driving period, interpreting the requirement for "no dangerous traffic violations" strictly. The court overturned this decision, reasoning that while the statute generally requires a clean driving record during the probationary phase, the ultimate standard under the law is whether the applicant's conduct demonstrates a character defect making them unfit to drive. The court held that a single, minor speeding violation, especially considering the applicant's extensive 25-year, accident-free driving history, was insufficient to prove a character flaw justifying the denial of the permit, as such a refusal would violate the principle of proportionality.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 14 Abs. 2 lit. d SVG, Art. 11 Abs. 1 VZV, Art. 11 Abs. 6 VZV, Art. 14 SVG, Art. 11 führt; Applicant v. Administrative Authority Regarding Motorcycle Learner's Permit Denial: The court overturned this decision, reasoning that while the statute generally requires a clean driving record during the probationary phase, the ultimate standard under the law is whether the applicant's conduct demonstrates a character defect making them unfit to drive. The court held that a single, minor speeding violation, especially considering the applicant's extensive 25-year, accident-free driving history, was insufficient to prove a character flaw justifying the denial of the permit, as such a refusal would violate the principle of proportionality.
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KI-generiertThe court determined that the single traffic violation was not sufficient to justify a finding of character unsuitability under this provision.
The court used this provision, in light of the principle of proportionality, to rule that a minor infraction should not automatically lead to denial of the driving license.
Volltext
SOG 1991 Nr. 37
Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG; Art. 11 Abs. 1 und 6 VZV*.*-- Verweigerung des Lernfahrausweises Kategorie A. Nicht jede verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln während der vorgeschriebenen Dauer der Fahrpraxis darf zu einer Verweigerung des Lernfahrausweises führen.*
K. erwarb 1964 den Führerausweis der (heutigen) Kategorie B, 1983 denjenigen der Kategorie A1. Im Februar 1990 überschritt er mit einem Personenwagen um Mitternacht in Solothurn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h, weswegen er vom Untersuchungsrichter mit einer Busse von Fr. 180.- belegt und von der Administrativbehörde des Kantons Solothurn verwarnt wurde. Im Juni 1991 ersuchte K. die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn um Erteilung des Lernfahrausweises für die Kategorie A (Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3).Das Gesuch wurde wegen mangelnder klagloser Fahrpraxis abgewiesen und gleichzeitig angeordnet, ein neues Gesuch könne erst ab Februar 1992 eingereicht werden. K. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche mit folgender Begründung gutgeheissen wurde:
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass das Gesetz neben der 2-jährigen Fahrpraxis (Art. 11 Abs. 1 VZV) das Fehlen jeglicher verkehrsgefährdender Verletzung von Verkehrsvorschriften während der Dauer dieser Fahrpraxis verlange (Art. 11 Abs. 6 VZV). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Lernfahrausweis dürfe dann nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr biete, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG).In seinem Fall sei zu beachten, dass er während 25 Jahren über 800000 km unfallfrei gefahren sei, und dass die im Februar 1990 begangene Verkehrsregelverletzung nicht verkehrsgefährdend gewesen sei.
Der Entscheid des Polizei- Departementes verstosse deshalb gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die VZV stützt sich unter anderem auf Art. 14 SVG. In Art. 11 führt sie diese Bestimmung, welche die Erteilung des Lernfahrund des Führerausweises regelt, hinsichtlich der Anforderungen an die Fahrpraxis näher aus. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG will charakterlich ungeeignete Personen von der Führung eines Motorfahrzeuges ausschliessen. In diesem Sinne ist denn auch Art. 11 Abs. 6 VZV zu verstehen, da jedem Rechtssatz jene Bedeutung zukommt, die einen Widerspruch mit Rechtssätzen einer höheren Stufe vermeidet.
Dem Bewerber ist der Lernfahrausweis deshalb dann zu verweigern, wenn aus der von ihm begangenen Verletzung von Verkehrsvorschriften auf einen Charaktermangel geschlossen werden muss, welcher den Bewerber als ungeeignet erscheinen lässt, ein schweres Motorrad zu führen. Hat der Bewerber indessen den Verkehr nur leicht gefährdet und lässt sich auch sonst aus den Umständen nicht auf einen solchen Charaktermangel schliessen, so ist ihm der Lernfahrausweis gegen den Wortlaut von Art. 11 Abs. 6 VZV zu erteilen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE vom 16.1.1991 in Sachen M., S. 5/6).
Es bleibt somit zu prüfen, ob das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Verkehrsregelverletzung, welche zu der administrativen Verwarnung führte, bereits für den Nachweis ausreicht, dass er aus charakterlichen Gründen als Lenker eines schweren Motorrades ungeeignet ist. Die Beurteilung einer solchen Frage liegt naturgemäss weitgehend im Ermessen der entscheidenden Behörde, welches gemäss § 52 Abs. 1 GO im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht überprüft werden kann, da bereits ein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren stattgefunden hat.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine Ermessensüberschreitung, welche als Rechtsverletzung gilt, vor. Wurde das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zur Verwarnung führte, von der Administrativbehörde als zwar verkehrsgefährdend, aber geringfügig bzw. als leichter Fall bewertet, so genügt dies nicht, um allein deswegen anzunehmen, der Beschwerdeführer sei charakterlich nicht geeignet, ein Motorrad zu führen (vgl. BGE vom 16.1.1991 i.S. M., S.6).Die Verkehrsregelverletzung vom Februar 1990 führt - für sich allein genommen - nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde.
Andere Anhaltspunkte für eine solche Annahme fehlen. Der Fahrleumund des Beschwerdeführers ist im übrigen tadellos, und dies bei einer Fahrpraxis von immerhin 25 Jahren. Die Verweigerung des Lernfahrausweises der Kategorie A erweist sich demnach als unverhältnismässig und durch das Gesetz nicht gedeckt.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1991*