Investigating Judge's Discretion to Dismiss Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that the criteria for the investigating judge to dismiss criminal proceedings instead of referring the case for judicial review should analogously follow the requirements set for dismissal after a completed judicial investigation, even though the relevant procedural statutes only contain negative definitions or formal rules for dismissal. Specifically, proceedings may be discontinued if a prerequisite for prosecution is lacking, if the alleged act is obviously not punishable (lacking in elements of the offense, justification, or culpability), if the suspicion has been eliminated by proof of innocence, or if the suspicion is obviously insufficient, meaning the secured evidence cannot support a conviction, even after considering potential further evidence. The standard for "obviously not fulfilling an element of the offense" requires that it be evident, based on existing jurisprudence and practice, that no criminal norm was violated.
Legislator-Regeste
KI-generiertInvestigating Judge's Discretion to Dismiss Criminal Proceedings: Bei der Frage, wann ein Tatbestandsmerkmal offensichtlich nicht erfüllt ist, kann auf die Rechtsprechung zu § 80 StPO verwiesen werden. So wird in SOG 1977 Nr. 16 ausgeführt, der Untersuchungsrichter dürfe, wenn der Sachentscheid von der Auslegung des Strafgesetzes abhänge, der Anzeige nur dann keine Folge geben, "wenn nach Judikatur und Praxis offensichtlich keine Strafnorm verletzt wurde". Was bereits im Stadium der Prüfung einer Anzeige gilt, muss umso mehr nach durchgeführter Strafuntersuchung beim Einstellungsentscheid Gültigkeit haben.
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KI-generiertVolltext
SOG 1991 Nr. 35
§§ 85 Abs. 1, 97 Abs. 3 und 98 f. StPO. *Gründe für die Einstellung des Verfahrens anstelle der gerichtlichen Beurteilung.*
- Die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach durchgeführter Untersuchung durch das Gericht gelten mit entsprechender Zurückhaltung analog auch bei der Verfahrenseinstellung durch den Untersuchungsrichter.
- *Anforderungen an die Einstellungsgründe des offensichtlichen Fehlens der Strafbarkeit und des offensichtlich unzureichenden Tatverdachts.*
In der solothurnischen Strafprozessordnung sind die Voraussetzungen dafür, wann anstelle einer gerichtlichen Beurteilung die Einstellung des Strafverfahrens anzuordnen ist, nicht näher umschrieben. So setzt § 85 Abs. 1 StPO für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens einzig in negativer Umschreibung voraus, dass kein Anlass zur Eröffnung einer Voruntersuchung, d.h. kein hinreichender Verdacht besteht, dass sich eine bestimmte Person einer Straftat schuldig gemacht hat (§ 86 Abs. 1 StPO e contrario).Die §§ 97-103 StPO enthalten ebenfalls lediglich Bestimmungen formeller Natur über das anzuwendende Verfahren bei Einstellungen durch die gerichtlichen Behörden.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung namentlich in folgenden Fällen einzustellen (Hauser, Kurzlehrbuch, 2. A., S. 224 f.; Schmid, Strafprozessrecht, N 797; SOG 1982 Nr. 14):
a) Wegfall einer Prozessvoraussetzung, bzw. Auftreten eines Prozesshindernisses (z.B. Eintritt der Verjährung, Tod des Beschuldigten, Rückzug des Strafantrags),
b) offensichtliches Fehlen der Strafbarkeit, d.h. der eingeklagte Sachverhalt ist mangels Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuldfähigkeit nicht strafbar (z.B. Fehlen eines Tatbestandsmerkmals, Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, Nachweis der Zurechnungsunfähigkeit),
c) Wegfall des Tatverdachts infolge Unschuldsnachweises,
d) offensichtlich unzureichender Tatverdacht, d.h. der eingeklagte Sachverhalt (bzw. relevante Teile davon) oder die Täterschaft des Beschuldigten lassen sich beweismässig nicht belegen.
Bei der Frage, wann ein Tatbestandsmerkmal offensichtlich nicht erfüllt ist, kann auf die Rechtsprechung zu § 80 StPO verwiesen werden. So wird in SOG 1977 Nr. 16 ausgeführt, der Untersuchungsrichter dürfe, wenn der Sachentscheid von der Auslegung des Strafgesetzes abhänge, der Anzeige nur dann keine Folge geben, "wenn nach Judikatur und Praxis offensichtlich keine Strafnorm verletzt wurde". Was bereits im Stadium der Prüfung einer Anzeige gilt, muss umso mehr nach durchgeführter Strafuntersuchung beim Einstellungsentscheid Gültigkeit haben.
Der Tatverdacht ist dann offensichtlich unzureichend, wenn feststeht, dass das gesicherte Beweismaterial für eine gerichtliche Verurteilung des Beschuldigten nicht genügt und ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verdacht durch allfällige weitere Beweiserhebungen erhärten lässt.
*Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 18. Oktober 1991*