Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1991.33 • OG SO ZZ.1991.33 KI-generiert

Complainant Culpability in Cost Imposition After Fraud Attempt Dismissal

Geschäftsnummer ZZ.1991.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An investigating judge terminated criminal proceedings for attempted fraud without compensation to the accused but imposed the costs of the proceedings on the complainant based on the authority allowing cost imposition when a complainant culpably filed a false or exaggerated report. The appellate chamber upheld this decision, reasoning that unlike cases initiated by a motion where objective causation suffices for cost imposition, imposing costs on a complainant requires a subjectively blameworthy act, meaning the complainant must have culpably caused the unnecessary state expenditure, such as by knowingly filing a false report after failing to perform a basic level of verification necessary to establish a justified cause for the report, which was found to be the case here.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 2 StPO; Complainant Culpability in Cost Imposition After Fraud Attempt Dismissal: The appellate chamber upheld this decision, reasoning that unlike cases initiated by a motion where objective causation suffices for cost imposition, imposing costs on a complainant requires a subjectively blameworthy act, meaning the complainant must have culpably caused the unnecessary state expenditure, such as by knowingly filing a false report after failing to perform a basic level of verification necessary to establish a justified cause for the report, which was found to be the case here.

Schlagwörter

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versuchter Betrug unnötige Kosten Betrug Kostenauflage schuldhaftes Verhalten staatliche Entschädigung Kostenauflage bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 I 534
die Umstände, die ihn zu diesem Verdacht veranlasst haben, zu überprüfen, um nicht einem Missverständnis zu erliegen (BGE 96 I 534 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 Abs. 2 StPO

This provision was the basis for imposing the proceedings costs on the complainant after the investigation was discontinued.

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Volltext

SOG 1991 Nr. 33

§ 32 Abs. 2 StPO. *Kostenauflage bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. Wann dürfen die Kosten der Strafanzeigerin auferlegt werden?*

Gestützt auf eine Strafanzeige eröffnete der Untersuchungsrichter gegen E. ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugsversuchs. Nach Vorliegen verschiedener polizeilicher Einvernahmen stellte er das Strafverfahren ohne Entschädigung an den Beschuldigten wieder ein. Der Strafanzeigerin auferlegte er die Verfahrenskosten von Fr. 306.-. Gegen diese Kostenauflage wehrte sich die Anzeigerin mit Rekurs bei der Anklagekammer. Diese wies den Rekurs mit folgender Begründung ab:

2. Der Untersuchungsrichter auferlegte der Rekurrentin die Kosten des eingestellten Ermittlungsverfahrens gestützt auf § 32 Abs. 2 StPO. Danach können dem Strafanzeiger die Kosten eines Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er schuldhaft eine wahrheitswidrige oder übertriebene Anzeige erhoben hat.

a) Währenddem es bei Antragsdelikten für die Kostenauflage auf den Antragsteller in der Regel genügt, dass dieser objektiv (durch Antragserhebung) eine Strafuntersuchung veranlasst hat (§ 32 Abs. 3 StPO), wird für die Kostenauflage auf den Strafanzeiger ein Verhalten vorausgesetzt, das nicht nur objektiv kostenverursachend (durch Einreichung einer Strafanzeige), sondern darüber hinaus subjektiv vorwerfbar, d.h. schuldhaft ist. In diesen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, den Staat die Kosten tragen zu lassen, die vom Anzeiger in vorwerfbarer Weise unnötig verursacht worden sind.

b) Das Gesetz spricht von schuldhaft wahrheitswidriger oder schuldhaft übertriebener Anzeige. Daraus erhellt, dass den Anzeiger vor Einreichung einer Strafanzeige gewisse Pflichten treffen. Diese bestehen darin, den Verdacht bzw. die Umstände, die ihn zu diesem Verdacht veranlasst haben, zu überprüfen, um nicht einem Missverständnis zu erliegen (BGE 96 I 534 E. 4).Dabei kann und darf eine gründliche Abklärung des Sachverhalts vom Anzeiger nicht verlangt werden. Die in der Strafanzeige behaupteten Tatsachen müssen z.B. nicht bewiesen sein. Andererseits rechtfertigt nicht schon jeder mögliche Verdacht auf eine Straftat gleich die Einreichung einer Strafanzeige. Für eine solche muss zumindest ein begründeter Anlass vorliegen.

(Die Prüfung dieser Frage ergab im vorliegenden Fall, dass die Rekurrentin bewusst eine wahrheitswidrige Strafanzeige erhoben und somit schuldhaft gehandelt hatte, sodass ihr die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt worden waren und der Rekurs abgewiesen werden musste.)

*Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 29. November 1991*