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ZZ.1991.3 • OG SO ZZ.1991.3 KI-generiert

Alimony Adjustment Based on Third-Party Occupancy of Marital Property

Geschäftsnummer ZZ.1991.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where the marital property occupied by the dependent spouse and children is regularly used by a third party, such as the spouse's partner, it may be equitable to relieve the paying spouse, who is responsible for the property's mortgage interest, of a portion of that cost. The court found that reducing the paying spouse's alimony contribution was an appropriate measure, determining that a reduction of CHF 500 per month was equitable given the mortgage interest of CHF 2900 and the rental value of CHF 2300, thereby partially granting the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 145 ZGB; Alimony Adjustment Based on Third-Party Occupancy of Marital Property: Unter solchen Umständen ist es gerechtfertigt, dass der Ehemann nicht mehr für die gesamten Wohnbzw. Hypothekarkosten aufkommen muss. Er ist aber daran interessiert, dass die Hypothekarzinsen bezahlt werden. Die Lösung des Vorderrichters, der den Unterhaltsanspruch der Ehefrau gekürzt hat, ist zweckmässig. Das Mass der Entlastung ist eine Frage der Billigkeit und ermessensweise festzulegen. Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Hypothekarzins von Fr. 2900.- im Monat und aus dem Mietwert der Wohnung, der Fr. 2300.- beträgt. Der Ehemann ist angemessen entlastet, wenn er der Ehefrau im Rahmen von Fr. 500.- weniger Unterhaltsbeitrag zahlen muss. Der Rekurs erweist sich in diesem Sinne teilweise als begründet.

Schlagwörter

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Ehegatte Mietliegenschaft Rückschlag Wertberichtigung Neuberechnung des nachehelichen Unterhalts Herabsetzung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1991 Nr. 3

Art. 145 ZGB. *Abänderung des Unterhaltsbeitrages. Wenn die eheliche Liegenschaft neben der unterhaltsberechtigten Ehefrau regelmässig von einem Dritten (Freund der Ehefrau) mitbenutzt wird, kann es zu einem Gebot der Billigkeit werden, dass der Ehemann, der für den Unterhalt der Liegenschaft aufkommen muss, angemessen entlastet wird.*

In einem Ehescheidungsprozess musste der Ehemann u.a. für die Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft aufkommen, die von der Ehefrau und den Kindern benutzt wurde. Im Verlauf des Prozesses stellte sich heraus, dass ein Freund bei der Ehefrau regelmässig ein und aus geht und die eheliche Liegenschaft als Zweitwohnung benutzt. Der Ehemann verlangte deshalb, dass er nur noch die Hälfte des Hypothekarzinsen zahlen müsse. Das Obergericht führte dazu aus:

Unter solchen Umständen ist es gerechtfertigt, dass der Ehemann nicht mehr für die gesamten Wohnbzw. Hypothekarkosten aufkommen muss. Er ist aber daran interessiert, dass die Hypothekarzinsen bezahlt werden. Die Lösung des Vorderrichters, der den Unterhaltsanspruch der Ehefrau gekürzt hat, ist zweckmässig. Das Mass der Entlastung ist eine Frage der Billigkeit und ermessensweise festzulegen. Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Hypothekarzins von Fr. 2900.- im Monat und aus dem Mietwert der Wohnung, der Fr. 2300.- beträgt. Der Ehemann ist angemessen entlastet, wenn er der Ehefrau im Rahmen von Fr. 500.- weniger Unterhaltsbeitrag zahlen muss. Der Rekurs erweist sich in diesem Sinne teilweise als begründet.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 31. Mai 1991*