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ZZ.1991.29 • OG SO ZZ.1991.29 KI-generiert

Parent Fine Overturned for Child's Absence from Non-Mandatory Ski Camp

Geschäftsnummer ZZ.1991.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a fine imposed on a parent for the child's absence from a week-long ski camp, reasoning that school absence constitutes an offense only when it pertains to compulsory or voluntarily chosen instruction, and since federal law does not mandate sport camps and the relevant cantonal school law lacked an explicit requirement for participation in such camps, the ski camp did not qualify as obligatory instruction, especially as the school failed to offer alternative instruction as a condition for compulsory attendance.

Legislator-Regeste

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§ 24 Volksschulgesetz; Parent Fine Overturned for Child's Absence from Non-Mandatory Ski Camp: Gemäss § 23 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 (VSG) sind die Eltern vom Lehrer zu mahnen, wenn Schüler unbegründet dem Unterricht fernbleiben. Bei Rückfall oder in schwerwiegenden Fällen, in denen nicht gemahnt werden konnte, droht § 24 VSG den Eltern Busse von 20 bis 1000 Franken an.

Schlagwörter

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Strafbefreiung Sportrecht elterlicher Konflikt Ordnungsbussen Einzelkind Sitzungsgeld Volksschulgesetz, Schulversäumnis, Skilager

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 24 Volksschulgesetz
The acquittal is based on the lack of a legal basis to consider the ski camp as mandatory, which is the subject of the penalty under this article.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Volksschulgesetz

The acquittal is based on the lack of a legal basis to consider the ski camp as mandatory, which is the subject of the penalty under this article.

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Volltext

SOG 1991 Nr. 29

§ 24 Volksschulgesetz. *Ein Schulversäumnis liegt nur vor bei einem Fernbleiben vom obligatorischen oder freiwillig gewählten Unterricht. Das Skilager einer dritten Primarschulklasse gehört nicht zum obligatorischen Schulunterricht.*

Im Dezember 1989 kündigte die Lehrerin in einem Orientierungsschreiben an die Eltern das vom 28. Januar bis 2. Februar 1990 dauernde Skilager der 3. bis 6. Primarschulklasse an. Mit Schreiben vom 8. Januar 1990 an den Präsidenten der Schulkommission reichte X. für seinen Sohn M., der die dritte Primarschulklasse besuchte, ein Dispensationsgesuch ein, in dem er darauf hinwies, von Berufs wegen leider nur im Winter Ferien machen zu können und für die Zeit vom 27. Januar 1990 bis 9. Februar 1990 bereits Ferien für die ganze Familie gebucht zu haben. Mit Schreiben vom 13. Januar 1990 lehnte die Schulkommission das Dispensationsgesuch mit der Begründung ab, das Skilager sei Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts und es liege kein ausserordentlicher Grund vor, der eine Dispensation rechtfertigte. X. fuhr in der Folge mit seiner Familie in die Skiferien; das Kind versäumte das Skilager. Der Gerichtsstatthalter auferlegte X. wegen Widerhandlung gegen das Volksschulgesetz eine Busse von Fr. 100.-. Das Obergericht hiess die Kassationsbeschwerde des X. gut und sprach ihn frei. Aus der Begründung:

Gemäss § 23 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 (VSG) sind die Eltern vom Lehrer zu mahnen, wenn Schüler unbegründet dem Unterricht fernbleiben. Bei Rückfall oder in schwerwiegenden Fällen, in denen nicht gemahnt werden konnte, droht § 24 VSG den Eltern Busse von 20 bis 1000 Franken an.

Das Bundesgericht hat im Entscheid 114 Ia 112 festgehalten, dass Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 26. Juni 1972 (SR-415-01) von den Kantonen - anders als beim wöchentlichen Turnund Sportunterricht - die Durchführung von Sportlagern nicht zwingend verlange. Sportlager sollten, müssten aber nicht veranstaltet werden. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Sportlagern gehe über die Zielsetzung des Bundesgesetzes hinaus und bedürfe einer Grundlage im kantonalen Recht.

Nach § 2 VSG hat jedes Kind im Rahmen des Gesetzes Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht. § 8 Abs. 1 VSG bestimmt, dass das Schuljahr 39 Unterrichtswochen umfasst. E contrario sind somit 13 Wochen als Ferien anzusehen. Gemäss § 22 VSG darf kein schulpflichtiges Kind ohne wichtigen Grund dem Unterricht fernbleiben. Aus diesen Bestimmungen ist ersichtlich, dass es dem Gesetzgeber darum ging, den Unterricht sicherzustellen.

Dem Vorderrichter ist insoweit zuzustimmen, als Sportlager den Gemeinschaftssinn der Schüler zweifellos fördern und auch für die Lehrkräfte wertvoll sind, da die Schüler einmal aus einer anderen Perspektive kennengelernt werden können. Auch im Hinblick auf das Schulund Erziehungsziel wäre eine Woche Skilager im Kreise seiner Klassenkameraden für M. wünschbar gewesen. Ein Obligatorium lässt sich aber daraus nicht ableiten. Sportlager der vorliegenden Art gelte zwar nicht als "Ferien" i.S. des VSG. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Sportlager obligatorisch sein müssen. Herbert Plotke führt zu dieser Frage folgendes aus: "Die Teilnahme an mehrtägigen Wanderungen, an Bergund Skilagern, an Schulverlegungen hängt von der Zustimmung der Eltern ab. Untersagen sie dem Kind mitzugehen, so hat es einen Ersatzunterricht zu besuchen. Dagegen steht obligatorischen eintägigen Wanderungen nichts entgegen, greifen sie doch in die Obhut der Eltern nur wenig ein und dürfen als angemessener Teil körperlicher Ertüchtigung gelten." (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern und Stuttgart 1979, S. 42).Zu den gesetzlichen Pflichten des Schülers bzw. der Inhaber der elterlichen Gewalt im Rahmen ihrer Fürsorge-, Überwachungsund Erziehungsfunktion hält Plotke (a.a.O., S. 302) fest: "Der Schüler hat die Unterrichtsstunden der obligatorischen wie auch der freiwillig gewählten Fächer (einschliesslich Religion), die Exkursionen, die übrigen obligatorischen Schulanlässe und allfällige vorgeschriebene Aufgabenstunden regelmässig und pünktlich zu besuchen, gleichgültig ob er eine Schulpflicht erfüllt oder dem Unterricht freiwillig folgt und ob eine gesetzlich vorgeschriebene Höchststundenzahl gelegentlich überschritten wird." Der Schüler kommt somit in diesem erwähnten Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung nach. Eine darüber hinausgehende Mehrleistung ist nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob ein kantonalrechtliches Obligatorium für die Teilnahme an Skilagern vor der Bundesverfassung überhaupt standzuhalten vermöchte, insbesondere dann, wenn darauf verzichtet würde, gleichzeitig einen adäquaten Ersatzunterricht anzubieten. Der Umkehrschluss, wenn Sportund Wanderlager nicht als Ferien gelten würden, seien sie obligatorisch, ist nur vermeintlich zwingend, da das Erfordernis des anzubietenden Ersatzunterrichts dabei nicht berücksichtigt ist.

Da die Schulkommission es in ihrem Schreiben vom 13. Januar an X. unterlassen hatte, auf den Besuch eines Ersatzunterrichts hinzuweisen, und sich weder im VSG noch in der dazugehörigen Vollziehungsverordnung ein Hinweis darauf findet, dass Skilager einer dritten Primarschulklasse zum obligatorischen Schulunterricht gehören, ist X. mangels gesetzlicher Grundlage von Schuld und Strafe freizusprechen.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 31. Oktober 1991*