Unauthorized Medical Advertisement Solicitation Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was charged for publishing advertisements under a pseudonym claiming the ability to alleviate or cure illnesses, which the medical authority interpreted as an unauthorized solicitation of medical services under relevant health regulations, specifically a prohibition against advertising medical assistance not attributed to a licensed professional. The court upheld the conviction, reasoning that the advertisements clearly offered services typically reserved for licensed medical personnel, thereby constituting an explicit and unambiguous solicitation of medical assistance in violation of the statute by a non-qualified person, regardless of whether the accused admitted to the qualifications issue.
Legislator-Regeste
KI-generiertUnauthorized Medical Advertisement Solicitation Conviction: Nach § 43 SanV ist die Auskündung ärztlicher Hilfeleistungen, die nicht auf den Namen einer verantwortlichen Medizinalperson lautet, verboten (Abs. 1 und 2).Das Sanitäts-Departement ist befugt, in allen Fällen mit Verdacht auf kurpfuscherische Propaganda und Tätigkeit die nötigen Massnahmen anzuordnen (Abs. 3).
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KI-generiertVolltext
SOG 1991 Nr. 28
§§ 43, 47 Sanitätsverordnung. *Auskündung ärztlicher Hilfeleistung. Beurteilung eines Inseratetextes, in welchem jemand behauptet, die Begabung zu haben, Krankheiten zu lindern oder zu heilen.*
M. wurde vom Sanitäts-Departement angezeigt, weil er unter dem pseudonym "Koheguma" mehrmals Inserate veröffentlichte, in denen er behauptete, als einfacher Mann die Begabung zu haben, "Hilfesuchenden beizustehen, Krankheiten zu lindern oder zu heilen". M. bestritt weder, die Inserate publiziert zu haben, noch die Tatsache, dass er die Voraussetzungen der Medizinalperson im Sinne der Sanitätsverordnung (SanV) nicht erfüllte. Hingegen machte er geltend, in seinen Inseraten läge keine Auskündung ärztlicher Hilfeleistungen. Das Obergericht beurteilte diesen Einwand im Kassationsbeschwerdeverfahren wie folgt:
Nach § 43 SanV ist die Auskündung ärztlicher Hilfeleistungen, die nicht auf den Namen einer verantwortlichen Medizinalperson lautet, verboten (Abs. 1 und 2).Das Sanitäts-Departement ist befugt, in allen Fällen mit Verdacht auf kurpfuscherische Propaganda und Tätigkeit die nötigen Massnahmen anzuordnen (Abs. 3).
Zu entscheiden ist, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie im Inseratetext das Auskünden ärztlicher Hilfeleistungen erblickte, das Gesetz unrichtig anwendete.
In seinen Inseraten pries M. seine Hilfe einem breiteren Publikum an. Er behauptete von sich u.a., die Begabung zu haben, Krankheiten zu lindern oder zu heilen. Damit ist eindeutig und klar ausgesagt, dass er Dienste anbot, wie sie sonst Ärzten oder andern Medizinalpersonen vorbehalten sind. Eine andere Interpretation lässt der Wortlaut nicht zu. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Auskünden ärztlicher Hilfeleistung, ohne selber Medizinalperson zu sein, gegen § 43 SanV verstossen. Mithin kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz das Gesetz nicht richtig angewendet hätte. Die Kassationsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.
*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. März 1991*