Cantonal Building Law Limitation Period Interpretation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the interpretation of a three-year limitation period for prosecution stipulated in a cantonal building law, where the appellant argued this represented the absolute, not the ordinary, period of limitation for prosecution. Applying the principle that cantonal criminal law under federal mandate must align with federal provisions unless explicitly stated otherwise, the court reasoned that federal law differentiates between a fixed ordinary limitation period (one year for simple offenses) and an absolute period defined as a multiple of the ordinary one; therefore, the three-year period in the building law must be construed as the ordinary limitation period, reflecting the complex and lengthy nature of building projects, which results in an absolute limitation period of six years calculated according to the relevant federal statute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 335 StGB, Art. 152 Abs. 2 BauG, Art. 109 StGB, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, Art. 72 Ziff. 2 StGB; Cantonal Building Law Limitation Period Interpretation: Gemäss § 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB) gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch für das gemäss Art. 335 StGB dem Kanton vorbehaltene Strafrecht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 153 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes (BauG) nennt als Frist für die Verfolgungsverjährung 3 Jahre. Der Vertreter der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich dabei um die absolute und nicht um die ordentliche Verjährungsfrist handle.
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KI-generiertVolltext
SOG 1991 Nr. 27
§ 153 Abs. 2 BauG; § 1 EG StGB; Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2, 109, 335 Ziff. 1 StGB. *Die im solothurnischen Baugesetz statuierte Verjährungsfrist von 3 Jahren ist die ordentliche, nicht die absolute Verfolgungsverjährungsfrist.*
Gemäss § 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB) gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch für das gemäss Art. 335 StGB dem Kanton vorbehaltene Strafrecht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 153 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes (BauG) nennt als Frist für die Verfolgungsverjährung 3 Jahre. Der Vertreter der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich dabei um die absolute und nicht um die ordentliche Verjährungsfrist handle.
Der Sinn von Art. 152 Abs. 2 BauG ist auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln. Die ordentliche Verjährungsfrist der Verfolgungsverjährung ist für eidgenössisch geregelte Übertretungen in Art. 109 StGB auf ein Jahr festlegt. Für die absolute Verjährung von Übertretungen enthält Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht eine bezifferte Frist, sondern die Umschreibung "wenn die ordentliche Verjährungsfrist (...) um ihre ganze Dauer überschritten ist." Daraus ergibt sich, dass die ordentliche Verjährungsfrist der Verfolgungsverjährung mit einer konkreten Ziffer und die absolute Verjährungsfrist als Vielfaches der ordentlichen Verjährungsfrist festgelegt wird. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die 3-jährige Frist des § 153 Abs. 2 BauG als ordentliche Verjährungsfrist zu verstehen ist.
Die ratio dieser länger angesetzten Frist ist im übrigen in der Tatsache zu sehen, dass Bauangelegenheiten oft langwierigere Unternehmungen sind, und diesbezügliche Unregelmässigkeiten ab und zu erst in der Endphase eines Projektes zutage treten. Um eine Ahndung rechtswidriger Vorgänge noch möglich zu machen, ist es daher aus gesetzgeberischer und rechtspolitischer Sicht notwendig, eine längere ordentliche Verfolgungsverjährungsfrist als bei herkömmlichen Übertretungen zu statuieren.
Aus diesen grammatikalischen und teleologischen Aspekten ist also abzuleiten, dass § 153 Abs. 2 des Baugesetzes die ordentliche Verjährungsfrist nennt und dass sich die absolute Frist der Verfolgungsverjährung nach Art. 72 Ziff. 2 StGB berechnet. Sie beträgt demzufolge 6 Jahre.
*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. Dezember 1991*