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ZZ.1991.2 • OG SO ZZ.1991.2 KI-generiert

Marital Support Modification Based on Payor's Minimum Subsistence Needs

Geschäftsnummer ZZ.1991.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where the husband's earnings are insufficient to cover the needs of all family members during divorce proceedings, the court must exercise discretion in setting support payments, prioritizing that neither party falls into public assistance; thus, when an initial calculation based on a standard percentage left the husband with insufficient funds, the court reduced the support paid to the wife and two children to ensure the husband retained his minimum subsistence level, even if the remaining amount for the wife and children was still below their assessed basic needs.

Legislator-Regeste

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Art. 145 ZGB, Art. 176 ZGB; Marital Support Modification Based on Payor's Minimum Subsistence Needs: Nach Abzug des vom Ehemann zu entrichtenden monatlichen Steuerbetrages von ca. Fr. 150.- beläuft sich das verteilbare Monatseinkommen noch auf Fr. 3365.-. Davon stehen der Ehefrau und den beiden Kindern nach einer in der Praxis beachteten Regel ca. 60 %, mithin Fr. 2019.-, zu. Ihr Grundbedarf ist damit nicht gedeckt.

Schlagwörter

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betreibungsrechtliches Existenzminimum Scheidungsverfahren Abänderung von Kindesunterhalt Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt Einkommenssplitting Grundbetrag Art. 145 ZGB, Unterhaltsbeiträge, Existenzminimum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1991 Nr. 2

Art. 145 ZGB. *Bemessung der Unterhaltsbeiträge. Reichen die vorhandenen Mittel nicht für den Bedarf aller Familienmitglieder aus, ist es bei der Unterhaltsregelung möglichst zu vermeiden, dass beide Parteien der öffentlichen Fürsorge anheimfallen.*

Die Parteien lebten ausschliesslich vom Erwerbseinkommen des Ehemannes. Die Ehefrau hatte zwei Kleinkinder zu betreuen. Das Obergericht zog für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Ehescheidungsprozesses unter anderem in Erwägung:

3. Nach Abzug des vom Ehemann zu entrichtenden monatlichen Steuerbetrages von ca. Fr. 150.- beläuft sich das verteilbare Monatseinkommen noch auf Fr. 3365.-. Davon stehen der Ehefrau und den beiden Kindern nach einer in der Praxis beachteten Regel ca. 60 %, mithin Fr. 2019.-, zu. Ihr Grundbedarf ist damit nicht gedeckt.

Indessen ist die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen immer ein Ermessensentscheid und der zur Anwendung kommende Verteilschlüssel bloss Richtlinie, von der je nach den konkreten Umständen abgewichen werden muss. Mit einer Unterhaltsverpflichtung in der genannten Höhe bleiben dem Ehemann mit dem Restbetrag von Für. 1346.- für die eigenen Bedürfnisse nicht mehr genügend Mittel, womit auch er von der öffentlichen Hand unterstützt werden müsste, was es zu vermeiden gilt. Es ist nicht sinnvoll, beide Parteien der öffentlichen Fürsorge anheimfallen zu lassen, wenn die vorhandenen Mittel nicht für den Bedarf aller Familienmitglieder ausreichen (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, N 27 zu Art. 176 ZGB).Die Beiträge sind vielmehr so festzusetzen, dass das Existenzminimum des erwerbstätigen Ehemannes gewahrt bleibt.

Es beläuft sich in casu gemäss Richtlinie auf Fr. 1585.- (Grundbetrag: 865.-, Wohnung: 500.-, Krankenkasse: 120.-; Radio/TV: 100.-).Der Ehefrau und den beiden Kindern verbleiben somit noch Fr. 1780.-. Davon ist den Kindern ein Unterhaltsbeitrag von je Fr. 450.-, zuzüglich Kinderzulage, zuzusprechen. Der Anteil der Ehefrau beläuft sich somit noch auf Fr. 880.-. Damit erweist sich der Rekurs des Ehemannes als begründet und ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. März 1991*

Eine dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 4. Juli 1991 abgewiesen.