Imprisoned Debtor's Appeal Against Payment Orders Served Without Appointment Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor initiated debt enforcement proceedings against a debtor who was currently imprisoned, and payment orders were served at the correctional facility, prompting the debtor to file an appeal seeking the annulment of the orders based on a stay of proceedings under Article 60 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG), arguing the enforcement office failed to grant a deadline for appointing a representative. The supervisory authority upheld the appeal, reasoning that although the debtor's lengthy sentence might suggest the need for a guardian under civil code provisions, jurisprudence and legal commentary suggest such guardianship is not automatic and requires an assessment of actual need, which was not established here, therefore assuming no guardian was required; however, the authority found that Article 60 SchKG mandates the enforcement office to set a deadline for an imprisoned debtor without a representative to appoint one, and serving the payment order without this opportunity constituted a denial of justice that could be challenged at any time, even if the debtor later managed to file an objection.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 SchKG, Art. 371 ZGB; Imprisoned Debtor's Appeal Against Payment Orders Served Without Appointment Deadline: The supervisory authority upheld the appeal, reasoning that although the debtor's lengthy sentence might suggest the need for a guardian under civil code provisions, jurisprudence and legal commentary suggest such guardianship is not automatic and requires an assessment of actual need, which was not established here, therefore assuming no guardian was required; however, the authority found that Article 60 SchKG mandates the enforcement office to set a deadline for an imprisoned debtor without a representative to appoint one, and serving the payment order without this opportunity constituted a denial of justice that could be challenged at any time, even if the debtor later managed to file an objection.
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KI-generiertThe supervisory authority upheld the debtor's appeal based on the mandatory requirement of Art. 60 SchKG to set a deadline for appointing a representative for an incarcerated debtor.
Volltext
SOG 1991 Nr. 19
Art. 60 SchKG. *Rechtsstillstand wegen Verhaftung. Betreibung eines Strafgefangenen, der entgegen Art. 371 ZGB keinen Vormund hat.*
Die O. AG stellte im Juli 1991 zwei Betreibungsbegehren gegen D., der damals in der Strafanstalt inhaftiert war. Das Betreibungsamt stellte die Zahlungsbefehle im Gefängnis zu. D. erhob fristund formgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde und beantragte die Aufhebung der Zahlungsbefehle. Zur Begründung berief er sich auf den Rechtsstillstand nach Art. 60 SchKG und machte geltend, das Betreibungsamt hätte ihm Frist zur Bestellung eines Vertreters ansetzen müssen. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. D. verbüsst eine Strafe von ca. 20 Monaten Dauer; er hätte somit nach dem Wortlaut von Art. 371 ZGB bevormundet werden müssen. Nun wird diese gesetzliche Regelung in der Lehre aber kritisiert und in der Praxis zum Teil nicht mehr befolgt (vgl. Riemer, Vormundschaftsrecht, Bern 1981, § 4 Rz 42 ff. und Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 33 ff. zu Art. 371 ZGB).Auch die Rechtsprechung hat die Norm relativiert: Darin werde eine blosse Vermutung ausgesprochen, der Häftling sei zu entmündigen. Die zuständige Behörde habe (nach der Offizialmaxime) insbesondere auch nach Gründen zu forschen, die eine Bevormundung des Häftlings als überflüssig erscheinen liessen. Falls die Abklärungen ergäben, dass ein tatsächliches Schutzbedürfnis nicht bestehe, d.h. Wahrung der Vermögensinteressen und der persönlichen Fürsorge des Verurteilten ausser Betracht fielen, bedürfe es keiner Vormundsbestellung (vgl. BGE 114 II
210 ff.; Pr 73 Nr. 133; Pr 72 Nr. 209; LGVE 1986 III, Nr. 17).Da weder geltend gemacht wird noch erstellt ist, D. benötige einen Vormund, und da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, vormundschaftliche Schritte zu unternehmen, ist davon auszugehen, D. sei zu Recht nicht bevormundet worden.
2. Nach Art. 60 SchKG hat das Betreibungsamt einem inhaftierten Schuldner Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen, sofern er nicht bereits einen besitzt. Art. 60 SchKG ist zwingendes Recht. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls ohne Fristansetzung zur Vertreterbestellung bedeutet Rechtsverweigerung, die - unter Vorbehalt eines ausdrücklichen oder konkludenten Verzichts - jederzeit gerügt werden kann.
Ein Verzicht auf Bestellung eines Vertreters kann jedenfalls nicht in der Tatsache erblickt werden, dass es dem Schuldner nachträglich gelungen ist, selber gültig Rechtsvorschlag zu erheben; und Art. 60 SchKG ist im Falle, dass ein Schuldner mehrmals hintereinander betrieben wird, bei jeder Betreibung neu zu befolgen, denn der Schuldner muss Gelegenheit erhalten, einen gerade für den aktuell in Frage stehenden Fall geeigneten Vertreter zu bestellen (vgl. die überzeugende Zusammenstellung der Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in RVJ 1987, S. 347 ff.).
*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 27. September 1991*