Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1991.16 • OG SO ZZ.1991.16 KI-generiert

Challenge to Dismissal Based on Unproven Judicial Settlement

Geschäftsnummer ZZ.1991.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant challenged a lower court's decision to dismiss a case based on an alleged judicial settlement, where the judge had concluded a settlement existed after the opposing party failed to object to the other side's written proposal within a set timeframe. The appellate court held that the litigant was sufficiently aggrieved to warrant review, as an unchallenged dismissal order is enforceable like a final judgment, and thus the merits of the settlement's validity had to be examined. The court reasoned that according to the procedural code, a judicial settlement must either be concluded in court and recorded or submitted to the court in writing for notarization, and since there was no verbal agreement in court and no written acceptance from the challenging party, the formal requirements for a valid judicial settlement were not met, rendering the dismissal order procedurally improper.

Legislator-Regeste

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Art. 13 OR, § 216 ZPO; Challenge to Dismissal Based on Unproven Judicial Settlement: The appellate court held that the litigant was sufficiently aggrieved to warrant review, as an unchallenged dismissal order is enforceable like a final judgment, and thus the merits of the settlement's validity had to be examined. The court reasoned that according to the procedural code, a judicial settlement must either be concluded in court and recorded or submitted to the court in writing for notarization, and since there was no verbal agreement in court and no written acceptance from the challenging party, the formal requirements for a valid judicial settlement were not met, rendering the dismissal order procedurally improper.

Schlagwörter

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Normenkontrolle vollstreckbarer Entscheid Prozesserledigung Entlassung oder Vertragsauflösung prozessleitende Verfügungen mangelnder Befangenheitsbeweis Gerichtlicher Vergleich, Begriff, Rechtsmittel dagegen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 II 423
Vergleich ist die durch gegenseitige Zugeständnisse zustandegekommene vertragliche Bereinigung eines Streites oder einer Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis (BGE 95 II 423 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 216 ZPO

Cited in the reasoning to establish the requirements for a judicial settlement, which was the central issue leading to the reversal of the lower court's decision.

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Volltext

SOG 1991 Nr. 16

§ 216 ZPO. *Gerichtlicher Vergleich. Ein gerichtlicher Vergleich ist entweder vor Gericht zu Protokoll zu geben oder zur Verurkundung im Protokoll schriftlich einzureichen (Erw. 2). Will geltend gemacht werden, es sei kein gerichtlicher Vergleich zustandegekommen, muss gegen die Abschreibungsverfügung rekurriert werden (Erw. 1).*

Der Gerichtspräsident von B. stellte dem Beklagten den schriftlichen Vorschlag des Klägers zum Abschluss eines Vergleichs zu und teilte ihm mit, dass ohne seinen Bericht innert Frist angenommen werde, er sei mit dem Vorschlag einverstanden. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen, worauf der Gerichtspräsident feststellte, dass unter den Parteien ein Vergleich gemäss Vorschlag des Klägers zustandegekommen sei, und den Prozess demzufolge abschrieb. Der Beklagte führte dagegen Rekurs, zu dem das Obergericht erwog:

1. Der Beklagte macht geltend, der Amtsgerichtspräsident hätte das Verfahren nicht abschreiben dürfen, weil zwischen den Parteien kein rechtsgültiger Vergleich zustande gekommen sei.

Der Kläger hält dafür, der Beklagte sei durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert. Beim Vergleich gehe es lediglich um den Vollzug des zwischen den Parteien vereinbarten Wohnrechtes. Das Verhalten des Beklagten dem Kläger gegenüber müsse als schikanös und böswillig erachtet werden. Die Einreichung des Rekurses sei rechtsmissbräuchlich.

Es kann nicht im Ernst bestritten werden, dass der Beklagte durch die angefochtene Verfügung beschwert ist, sofern zwischen den Parteien kein Vergleich zustande gekommen ist. Denn in diesem Falle müsste der Beklagte auf Grund der Abschreibungsverfügung, welche gleich einem rechtskräftigen Urteil vollstreckbar ist (vgl. § 216 ZPO), dem Kläger Leistungen erbringen, zu denen er sich nicht freiwillig verpflichten wollte und die ihm nicht durch Urteil auferlegt wurden. Der Beklagte hat deshalb ein schützenswertes Interesse daran, dass im Rekursverfahren geprüft wird, ob ein rechtsgültiger Vergleich zustande gekommen ist. Diese Frage kann nämlich nur im Rekursverfahren überprüft werden; wird die Abschreibungsverfügung nicht angefochten, hat dies zur Folge, dass - unter Vorbehalt der Revision - eine definitive Rechtslage eintritt (vgl. SOG 1983 Nr. 6 und unveröffentlichtes Urteil des Obergerichtes vom 28.2.1989 i.S. O.c.R., S. 14, vom Bundesgericht am 13.12.1989 bestätigt).Ob der Beklagte sich dem Kläger gegenüber schikanös und böswillig verhält, muss gegebenenfalls im Prozess geprüft werden; selbst wenn der Richter in einem Sachurteil zum Schluss kommen sollte, der Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, hindert dies den Beklagten nicht daran, die ihm nach der Zivilprozessordnung zustehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2. Vergleich ist die durch gegenseitige Zugeständnisse zustandegekommene vertragliche Bereinigung eines Streites oder einer Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis (BGE 95 II 423 f. mit zahlreichen Hinweisen). Den Charakter eines gerichtlichen Vergleiches erhält der Vergleich dadurch, dass er vor der mit dem Prozess befassten Instanz abgeschlossen oder - sofern der Abschluss aussergerichtlich erfolgt - dem Gericht zur Verurkundung im Protokoll eingereicht wird (§ 216 ZPO; Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 394).

Im vorliegenden Fall hat der Amtsgerichtspräsident den Vergleich in den Abschreibungsbeschluss aufgenommen. Es handelt sich also um einen gerichtlichen Vergleich. Der Beklagte meint nun, es müsse um der Rechtssicherheit willen verlangt werden, dass ein gerichtlicher Vergleich schriftlich ausgefertigt und von den Parteien unterzeichnet oder auf Grund unmissverständlicher Erklärungen protokolliert werde.

Ein Vergleichsvertrag kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden. Für den gerichtlichen Vergleich kann jedoch das Prozessrecht die Beobachtung einer besonderen Form auch dann vorschreiben, wenn er als Rechtsgeschäft des Privatrechtes formlos abgeschlossen werden kann (Guldener, S. 395).Aus § 216 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass ein gerichtlicher Vergleich entweder vor Gericht abgeschlossen (und somit gemäss § 65 lit. c ZPO vom Gerichtsschreiber protokolliert wird) oder ihm zur Verurkundung im Protokoll eingereicht werden muss. Letzteres setzt voraus, dass die Formerfordernisse der Schriftlichkeit (insbesondere also Art. 13 OR) gewahrt sind. Einen stillschweigenden Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches dergestalt, dass der Richter einer Partei Frist setzt, einen von ihm oder der Gegenpartei eingebrachten Vergleichsvorschlag zu verwerfen, sieht die ZPO nicht vor.

Im vorliegenden Falle haben die Parteien sich weder vor Gericht mündlich geeinigt, noch hat der Beklagte dem Gericht eine unterschriebene Erklärung eingereicht, er sei mit den Vorschlägen der Gegenpartei und des Gerichtspräsidenten einverstanden. Die Formerfordernisse, welche die Zivilprozessordnung für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs aufstellt, sind somit nicht erfüllt. Das Vorgehen des Gerichtspräsidenten war also nicht bloss - wie er selber schreibt - eher unkonventionell und unüblich; es war vielmehr unzulässig, den Rechtsstreit als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abzuschreiben.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 24. Januar 1991*