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ZZ.1991.14 • OG SO ZZ.1991.14 KI-generiert

Amendment of Claim from Ordinary Civil Action to Executory Title Proceedings

Geschäftsnummer ZZ.1991.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a claim for payment in an ordinary civil action could be changed into a request for granting executory title proceedings, concluding that such a change is impermissible because the two actions belong to fundamentally different procedural types—ordinary cognizance proceedings versus summary enforcement proceedings—and the statutory provision for amending claims does not extend to the latter. However, the court further ruled that the lower judge erred by treating the disallowed request for amendment as a withdrawal of the original claim; rather, when an amendment request is rejected, the original claim must remain pending, and the request for the new procedure should be treated as a separate filing.

Legislator-Regeste

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§ 144 ZPO; Amendment of Claim from Ordinary Civil Action to Executory Title Proceedings: However, the court further ruled that the lower judge erred by treating the disallowed request for amendment as a withdrawal of the original claim; rather, when an amendment request is rejected, the original claim must remain pending, and the request for the new procedure should be treated as a separate filing.

Schlagwörter

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Klageänderung ordentliches Verfahren Rückzug der Zivilklage Forderungsklage Namensänderung Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse Klageänderung, Forderungsklage, Rechtsöffnungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 144 ZPO

The court confirms that the request to transform the claim into summary proceedings for opening of execution was correctly rejected based on this article concerning the modification of claims in ordinary proceedings.

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Volltext

SOG 1991 Nr. 14

§ 144 ZPO. *Klageänderung. Eine Forderungsklage kann nicht in ein Rechtsöffnungsbegehren umgewandelt werden (Erw. 2). Die ursprüngliche Klage bleibt aber rechtshängig, wenn ein Gesuch um Klageänderung abgewiesen wird (Erw. 3).*

Die Klägerin B. erhob mit dem Vorladungsbegehren Klage auf Bezahlung einer Forderung und verlangte nach der Aussöhnungsverhandlung, dass der Zivilprozess für den eingeklagten Betrag in ein Rechtsöffnungsverfahren umgewandelt werde. Der Gerichtspräsident lehnte es ab, die beantragte Umwandlung vorzunehmen, und behandelte die Eingabe als Klagerückzug. Das Obergericht führte im Rekursverfahren dazu aus:

2. a) Nach der solothurnischen Zivilprozessordnung ist im ordentlichen Verfahren eine Änderung des Klageund Widerklagebegehrens, womit mehr oder anderes verlangt wird, nach Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Schluss des Beweisverfahrens zulässig (§ 144 Abs. 1 ZPO).Bewirkt die Klageänderung, dass ein anderer Richter zur Beurteilung zuständig wird, so wird ihm der Prozess überwiesen. Diese Bestimmung gilt auch im Verhältnis zwischen Arbeitsgericht und Amtsgericht, da es sich bei beiden Verfahren um Zivilprozessverfahren handelt und nach § 30 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte die Bestimmungen der solothurnischen Zivilprozessordnung für das arbeitsgerichtliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind (SOG 1985 Nr. 7).

b) Vorliegend beantragt nun die Rekurrentin, dass ihre Forderungsklage in ein Rechtsöffnungsverfahren umzuwandeln sei. Während die Forderungsklage im ordentlichen Verfahren (Amtsgerichtskompetenz) beurteilt wird, entscheidet der Gerichtspräsident im Summarverfahren über das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung (§ 244 lit. b ZPO).Es sind somit zwei verschiedene Rechtsbegehren, welche in unterschiedlichen Verfahrensarten zu beurteilen sind. Die Bestimmung über die Klageänderung findet sich im Abschnitt über das ordentliche Verfahren, und gelangt deshalb bei ordentlichen Zivilprozessen und, sofern die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens anwendbar sind, auch bei andern Verfahren, so beispielsweise den Verfahren vor dem Arbeitsgericht, zur Anwendung.

Demgegenüber findet sich das Summarverfahren im dritten Teil der ZPO unter dem Titel "Besondere Verfahren".Im zweiten Abschnitt werden dort in den §§ 239 ff. ZPO die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Summarverfahrens geregelt. In diesen allgemeinen Verfahrensbestimmungen findet sich nirgends ein Verweis auf die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens, was sich mit der grundlegenden prozessualen Verschiedenheit der beiden Verfahren erklären lässt. Aus dieser systematischen Ordnung kann deshalb geschlossen werden, dass § 144 ZPO nur bei ordentlichen Zivilprozessen oder in Verfahren, welche auf die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens verweisen, anwendbar ist.

Diese Auslegung ist umso mehr angebracht, als das Rechtsöffnungsverfahren ein Vollstreckungsverfahren und nicht ein ordentlicher Zivilprozess (Erkenntnisverfahren) ist (vgl. auch SOG 1985 Nr. 7).Der Vorderrichter hat deshalb das Begehren um Umwandlung des ordentlichen Zivilprozesses in ein Rechtsöffnungsverfahren zu Recht abgewiesen.

3. Fraglich bleibt indessen, ob der Vorderrichter den Antrag auf Umwandlung als Klagerückzug betrachten und den Prozess abschreiben durfte.

Wie unter Ziffer 2 begründet, ist die Umwandlung oder Abänderung des Zivilprozesses in ein Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig. Leuch und Guldener vertreten aber übereinstimmend die Ansicht, dass bei Abweisung der Klageänderung die ursprüngliche Klage rechtshängig bleibe. Nur im Fall der zulässigen Klageänderung werde die ursprüngliche Klage unter bestimmten Voraussetzungen durch Abstand bzw. stillschweigenden Rückzug als erledigt betrachtet (Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. Aufl. 1956, N 8 zu Art. 94; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 400).Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Der Vorderrichter hätte deshalb das Verfahren nicht gestützt auf das Änderungsbegehren der Klägerin abschreiben und die Kosten liquidieren dürfen. Vielmehr hätte er das Gesuch um Klageänderung abweisen, das Rechtsöffnungsbegehren als neues Verfahren entgegennehmen und den Fortgang des hängigen Zivilprozesses mittels prozessleitender Verfügungen bestimmen müssen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. Dezember 1991*