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ZZ.1991.1 • OG SO ZZ.1991.1 KI-generiert

Spousal Residence Restriction in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer ZZ.1991.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In divorce proceedings where one spouse was ordered to vacate the marital home until a specified date but was permitted to reside in the same building, the appellate court addressed the wife's appeal seeking a complete ban on the husband residing in the same house, invoking the principle that separation generally requires vacating the shared residence. The court reasoned that while separation necessitates distinct living arrangements and the measure judge has discretion to ensure this, limitations arise from protecting personal freedom, meaning a ban on residing in a specific house is generally too restrictive unless necessary to prevent abuse, such as harassment or obstruction of the separation. Given that the allegations of violence were unproven, the existing arrangement (the husband staying in one of three apartments in the jointly owned property) was deemed acceptable under the circumstances, balancing the need for separation with the husband's economic interest in remaining on his own property, thus dismissing the wife's appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 145 ZGB, Art. 170 aZGB; Spousal Residence Restriction in Divorce Proceedings: Es ist richtig, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes getrenntes Wohnen bedeutet. Einer der Ehegatten hat die bisherige Wohnung in aller Regel zu verlassen (Lemp, Berner Kommentar, N 12 zu Art. 170 aZGB).Der Massnahmenrichter muss dafür sorgen, dass das Recht auf Getrenntleben gewährleistet wird. Er ist in der Auswahl der dazu notwendigen Massnahmen grundsätzlich frei. Grenzen ergeben sich aus der allgemeinen Rechtsordnung. Die persönliche Freiheit der Ehegatten darf nicht beliebig und nicht unnötig eingeschränkt werden (Bühler/Spühler, N 16 zu Art. 145 ZGB).In einem Entscheid vom 7.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Ehegatte Missbrauchsvorwürfe Gütertrennung Sistierung des Verfahrens persönliche Verhältnisse Art. 145 ZGB, Getrenntleben, Wohnen im gleichen Haus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 145 ZGB
Art. 145 ZGB. *Einem Ehegatten kann mit der Bewilligung des Getrenntlebens verboten werden, im gleichen Haus wie der andere Ehegatte zu wohnen, wenn die Gefahr besteht, dass er die Verhältnisse missbraucht.*
Art. 170 aZGB
Einer der Ehegatten hat die bisherige Wohnung in aller Regel zu verlassen (Lemp, Berner Kommentar, N 12 zu Art. 170 aZGB).Der Massnahmenrichter muss dafür sorgen, dass das Recht auf Getrenntleben gewährleistet wird.
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Volltext

SOG 1991 Nr. 1

Art. 145 ZGB. *Einem Ehegatten kann mit der Bewilligung des Getrenntlebens verboten werden, im gleichen Haus wie der andere Ehegatte zu wohnen, wenn die Gefahr besteht, dass er die Verhältnisse missbraucht.*

Im Ehescheidungsprozess der Parteien G.-B. wies der Gerichtspräsident den Ehemann an, die eheliche Wohnung bis am 31. Mai 1991 zu verlassen und verfügte, dass "eine Wohnsitznahme im gleichen Haus" gestattet sei. Das Obergericht führte zum Rekurs, den die Ehefrau dagegen einreichte, aus:

1. Es ist richtig, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes getrenntes Wohnen bedeutet. Einer der Ehegatten hat die bisherige Wohnung in aller Regel zu verlassen (Lemp, Berner Kommentar, N 12 zu Art. 170 aZGB).Der Massnahmenrichter muss dafür sorgen, dass das Recht auf Getrenntleben gewährleistet wird. Er ist in der Auswahl der dazu notwendigen Massnahmen grundsätzlich frei. Grenzen ergeben sich aus der allgemeinen Rechtsordnung. Die persönliche Freiheit der Ehegatten darf nicht beliebig und nicht unnötig eingeschränkt werden (Bühler/Spühler, N 16 zu Art. 145 ZGB).In einem Entscheid vom 7.

November 1956 bezeichnete es das Obergericht als zu weitgehend, einem Ehegatten zu befehlen, in einem bestimmten Haus zu wohnen oder in einem bestimmten Haus nicht - zu wohnen (RB 1956 Nr. 2).An dieser Auffassung ist mit der Einschränkung festzuhalten, dass die Verhältnisse nicht missbraucht werden dürfen. Ein Ehegatte, der beispielsweise nur deshalb im gleichen Haus eine Wohnung bezieht, um den andern zu schikanieren, oder der unter Ausnützung der Situation das Getrenntleben auf andere Weise faktisch verunmöglicht, kann sich nicht auf die persönliche Freiheit berufen.

In solchen Fällen, wo es um die Wahrung von Rechtsansprüchen geht, muss der Massnahmenrichter auch das Wohnen im gleichen Haus untersagen können (vgl. dazu Bühler/Spühler N 19 zu Art. 145 ZGB).

2. Die Ehefrau behauptet, der Ehemann sei gewalttätig geworden; sie hat am 18. Januar 1991 gegen ihn Strafanzeige wegen Drohung eingereicht. Der Ehemann bestreitet die Vorwürfe. Die Strafuntersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Es muss offengelassen werden, was unter den Parteien vorgefallen ist. Die ehelichen Schwierigkeiten bestehen noch nicht seit langem. Der Vorderrichter rechnet offensichtlich nicht damit, dass der Ehemann die Ehefrau belästigen könnte oder dass sich die unmittelbare Nachbarschaft sonst unzumutbar auswirken würde. Im Haus, das den Parteien selber gehört, befinden sich im ganzen drei Wohnungen.

Der Ehemann kann bei einem Mieter ein freistehendes Zimmer benutzen. Die Situation ist möglicherweise nicht ideal. Zerwürfnisse lassen sich in der Regel besser abbauen, wenn die Trennung auch örtlich klar vollzogen wird. Es ist aber verständlich, dass der Ehemann in der eigenen Liegenschaft bleiben will. Die Lösung kommt ihn auch wirtschaftlich günstiger. Unter diesen Umständen kann die Ehefrau nicht verlangen, dass der Ehemann angewiesen wird, nicht in der ehelichen Liegenschaft zu wohnen. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. Juni 1991*