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ZZ.1990.45 • OG SO ZZ.1990.45 KI-generiert

Applicant v. Municipality Regarding Stream Setback Exception for Residential Conversion

Geschäftsnummer ZZ.1990.45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant sought an exception to the required setback from a stream for converting a vacant tennis court into residential space, arguing the conversion qualified as an exception under the regulation concerning new construction in an "already built-up area" where the lot could not otherwise be appropriately developed. The administrative court determined that "already built-up area" within the four-meter stream setback zone requires the area to be substantially built up, such as a village core or old town with contiguous construction, because existing structures that violate the setback already compromise the protection objective, rendering the rule less absolute in such dense settings. Since the proposed location lacked nearby structures violating the setback, the court concluded the project did not fall within an "already built-up area" as narrowly construed, thus upholding the denial of the exception.

Legislator-Regeste

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Art. 35 Abs. 1 lit. d NHV; Applicant v. Municipality Regarding Stream Setback Exception for Residential Conversion: b) Die Voraussetzung, dass die Baute in ein überbautes Gebiet zu liegen kommt, bedarf der Auslegung. Der Sinn kann sicher nicht sein, dass die Ausnahme bereits bewilligt werden kann, wenn das Gebiet irgendwie überbaut ist. Denn alle Gebiete in der Bauzone sind überbaut oder sollen nach der Zweckbestimmung der Bauzone in absehbarer Zeit -- in der Regel innert fünfzehn Jahren -- überbaut werden. So wäre die Voraussetzung in der ganzen Bauzone erfüllt, und die Bestimmung von § 32 NHV, wonach in der Bauzone ein Bauabstand von Bächen von vier Metern besteht, würde weitgehend bedeutungslos.

Schlagwörter

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Ortschaft Grenzabstandsverletzung Absolute Ausnahmen neue Stadt Gewässerabstand Zonenbeschränkungen Uferschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1990 Nr. 45

§ 33 Abs. 1 lit. c NHV. *Uferschutz. Was gilt als bereits überbautes Gebiet im Sinne dieser Vorschrift?*

G. wollte das leerstehende Tenn seiner Liegenschaft, welche sich am Rande der Bauzone direkt am Oeschbach befindet, umbauen und zu Wohnzwecken nutzen. Das Bau-Departement verweigerte das Erteilen einer Ausnahmebewilligung. Der Umbau komme von seinem Umfang her einem Neubau gleich, weshalb die Ausnahmevorschrift von Art. 35 Abs. 1 lit. d NHV nicht anwendbar sei. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht berief sich G. auf den Ausnahmefall von §

35 Abs. 1 lit. c NHV. Danach kann das Bau-Departement Ausnahmen vom vorgeschriebenen Uferabstand bewilligen "für Neubauten und Anbauten in der Bauzone, wenn sie in ein überbautes Gebiet zu liegen kommen, das Baugrundstück anders nicht zweckmässig überbaubar ist und der Näherbau den Schutzzweck nicht vereitelt".Zur Frage, was als bereits überbautes Gebiet im Sinne dieser Vorschrift zu gelten habe, führte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid folgendes aus:

b) Die Voraussetzung, dass die Baute in ein überbautes Gebiet zu liegen kommt, bedarf der Auslegung. Der Sinn kann sicher nicht sein, dass die Ausnahme bereits bewilligt werden kann, wenn das Gebiet irgendwie überbaut ist. Denn alle Gebiete in der Bauzone sind überbaut oder sollen nach der Zweckbestimmung der Bauzone in absehbarer Zeit -- in der Regel innert fünfzehn Jahren -- überbaut werden. So wäre die Voraussetzung in der ganzen Bauzone erfüllt, und die Bestimmung von § 32 NHV, wonach in der Bauzone ein Bauabstand von Bächen von vier Metern besteht, würde weitgehend bedeutungslos.

Im Sinne der Ausführungen des Bau-Departementes im angefochtenen Entscheid drängt sich vielmehr eine engere Auslegung auf. Danach kommt es darauf an, ob das Gebiet innerhalb des Bachabstandes von vier Metern bereits weitgehend überbaut ist. Das kann zum Beispiel für einen Dorfkern oder eine Altstadt mit geschlossener Bauweise zutreffen. Bei vielen bestehenden Bauten im Uferbereich wäre es stossend, wenn für eine einzelne Bauparzelle -- wären auch die übrigen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt -- nicht ebenfalls eine Abstandsunterschreitung beansprucht werden könnte.

Der Schutzzweck der Uferabstandsbestimmung wäre nämlich durch die bestehende Überbauung bereits vereitelt.

Im Sinne dieser Auslegung kommt das Bauvorhaben nicht in ein überbautes Gebiet zu liegen. In der Nähe hat es nämlich keine Bauten, die den vorgeschriebenen Gewässerabstand unterschreiten. Die nächste Baute, die den Abstand unterschreitet, ist etwa zweihundert Meter entfernt.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 1990*