Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1990.41 • OG SO ZZ.1990.41 KI-generiert

Local Authority Pavilion for Asylum Seekers Zoning Dispute

Geschäftsnummer ZZ.1990.41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A local authority planned to build a pavilion for ten asylum seekers on its property designated for public buildings and facilities, leading to objections from neighbors claiming the project was not zone-compliant. The court rejected the objection, reasoning that the proper accommodation of asylum seekers is an obligation imposed on municipalities that serves a public purpose, similar to how nursing homes or other facilities with a residential function are permitted in zones for public buildings and facilities, regardless of the zone's original, unstated intent.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 BauG; Local Authority Pavilion for Asylum Seekers Zoning Dispute: The court rejected the objection, reasoning that the proper accommodation of asylum seekers is an obligation imposed on municipalities that serves a public purpose, similar to how nursing homes or other facilities with a residential function are permitted in zones for public buildings and facilities, regardless of the zone's original, unstated intent.

Schlagwörter

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öffentliches Gebäude Wohnzone Asylgrund kommunale Gebietskörperschaft Immobilienbesitz Kolonisierungswanderung Asylbewerberunterkunft, Zonenkonformität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 BauG
The court used this provision to justify the decision regarding the conformity of the asylum seeker accommodation with the zone designation.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 88 I 295
BGE 88 I 295 f., 94 I 136 f., 102 Ia 369 f.) stellt sich hier nicht, da die Einwohnergemeinde Riedholz bereits Eigentümerin des Landes ist und sie es gütlich erwerben konnte.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 BauG

The court used this provision to justify the decision regarding the conformity of the asylum seeker accommodation with the zone designation.

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Volltext

SOG 1990 Nr. 41

§ 34 Abs. 1 BauG. *Eine Asylbewerberunterkunft darf in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erstellt werden.*

Die Einwohnergemeinde Riedholz projektierte auf einem ihr gehörenden Grundstück in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen einen Unterkunftspavillon für 10 Asylbewerber. Verschiedene Nachbarn erhoben Einsprache u.a. mit der Begründung, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform. Baukommission und Bau-Departement wiesen die Einsprachen ab. Das Verwaltungsgericht wies den Einwand der fehlenden Zonenkonformität mit folgender Begründung ab:

2. Nach § 34 Abs. 1 Baugesetz dürfen in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten erstellt werden. Im geplanten Unterkunftspavillon wollen die Einwohnergemeinden Riedholz und Feldbrunnen maximal zehn Asylbewerber unterbringen. Die ordnungsgemässe Unterbringung von Asylbewerbern ist eine den Gemeinden auferlegte Aufgabe, deren Erfüllung öffentlichen Zwecken dient (vgl. Art. 20 ff. Asylgesetz, SR-142-31, und Verordnung des Regierungsrates vom 9. Juni 1987 über die Beteiligung des Kantons an den Kosten der Betreuung von Asylbewerbern, BGS 835.272).Dass mit der Erfüllung der Aufgabe auch Wohnbedürfnisse befriedigt werden, spricht nicht gegen die Zonenkonformität des Unterkunftspavillons. In gleicher Weise sind auch Altersheime, Krankenheime, Heime für Suchtkranke usw., die auch Wohnfunktion erfüllen, in der OeBA-Zone zulässig, da sie öffentlichen Zwecken dienen.

Unbehelflich ist der Einwand, dass die fragliche OeBA-Zone ursprünglich für die Erstellung eines Kreisschulhauses vorgesehen war, für das später aufgrund der übergeordneten Planung der Standort Hubersdorf gewählt wurde. Der Verwendungszweck der fraglichen OeBA-Zone ist im revidierten und 1985 rechtskräftig gewordenen Zonenplan nicht festgehalten, und das Baugesetz schreibt auch nicht vor, dass der Zweck zum voraus festzulegen ist. Die Frage, ob in Fällen, wo mit der Zuteilung eines Grundstückes zur OeBA-Zone die Abtretungspflicht bzw. das Enteignungsrecht des Gemeinwesens verbunden ist (vgl. § 34 Abs. 3 Baugesetz), nicht doch eine Pflicht zur Angabe des Verwendungszweckes besteht (vgl. BGE 88 I 295 f., 94 I 136 f., 102 Ia 369 f.) stellt sich hier nicht, da die Einwohnergemeinde Riedholz bereits Eigentümerin des Landes ist und sie es gütlich erwerben konnte.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Zonenkonformität des Unterkunftspavillons richtet, erweist sie sich demnach als unbegründet.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 1990*