Notary Usufruct Calculation Standardization Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court mandated that all notaries within the canton standardize their calculation of capitalized values for usufructs and other recurring payments, noting that the simultaneous use of the Stauffer/Schätzle tables (standard in civil law) and the federal tax administration tables (used only for tax purposes) led to inconsistent results. Exercising its authority under relevant procedural statutes, the court reasoned that legal certainty requires adherence to the Stauffer/Schätzle tables, which are tailored to Swiss civil law practices, rather than using tax-specific tables for general civil matters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 530 ZGB, § 83 Abs. 5 Amtschreiberei-Verordnung; Notary Usufruct Calculation Standardization Ruling: Exercising its authority under relevant procedural statutes, the court reasoned that legal certainty requires adherence to the Stauffer/Schätzle tables, which are tailored to Swiss civil law practices, rather than using tax-specific tables for general civil matters.
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KI-generiertThis article, along with § 83 Abs. 5 Amtschreiberei-Verordnung, grants the High Court the authority to issue the instruction regarding capitalization methods.
This provision is cited as part of the legal basis granting the High Court authority to issue the directive.
Volltext
SOG 1990 Nr. 4
Art. 530 ZGB; § 83 Abs. 5 Amtschreiberei-Verordnung*.*Weisung an die Amtschreiber betreffend die Kapitalisierung von Nutzniessungen
und anderen periodisch wiederkehrenden Leistungen.*
Für die Kapitalisierung von Nutzniessungen und anderen periodisch wiederkehrenden Leistungen werden auf den Amtschreibereien sowohl die Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle wie auch die Rententabelle der eidgenössischen Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer verwendet. Die beiden Systeme beruhen auf verschiedenen Rechnungsgrundlagen und können im Einzelfall zu beträchtlich unterschiedlichen Ergebnissen führen (Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, 4. A., N 497). Es ist angezeigt, dass die Amtschreibereien die Kapitalwerte einheitlich nach denselben Grundlagen berechnen.
Die Zuständigkeit des Obergerichtes, sie dazu anzuweisen, ergibt sich aus den §§ 10, 225 EG ZGB und § 83 Abs. 5 der Amtschreiberei-Verordnung. Die Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle sind auf schweizerische Verhältnisse zugeschnitten und werden praktisch auf allen Gebieten des Zivilrechtes für die Kapitalisierung von Renten und für die Umrechnung von Kapitalleistungen in Renten verwendet. Die Rententabellen der eidgenössischen Steuerverwaltung hingegen werden lediglich im Steuerrecht benutzt und dienen in erster Linie der Veranlagung der Einkommenssteuer bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen oder bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Stauffer/Schätzle N. 17-42, 497, 912, 1040).Um nicht verschiedene Berechnungssysteme anwenden zu müssen, braucht die kantonale Steuerverwaltung die Tabellen in allen Fällen, wo lebenslängliche periodische Leistungen kapitalisiert oder Kapitalleistungen umgerechnet werden müssen, insbesondere auch bei den Nebensteuern.
Die Steuertabellen sind aus diesem Grund von einzelnen Amtschreibereien übernommen worden. Es ist jedoch nicht sinnvoll, auf einem Teilgebiet nicht für die Zivilrechtspflege bestimmte Berechnungsgrundlagen zu verwenden. Die Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass sich die Amtschreibereien wie die Gerichtsund vorherrschende Notariatspraxis einheitlich auf die Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle stützen.
Es wird demnach beschlossen:
Die Amtschreiber des Kantons Solothurn werden angewiesen, für die Kapitalisierung von Nutzniessungen und anderen periodisch wiederkehrenden Leistungen die Tabellen von Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln,
4. Auflage 1989, zu verwenden.
Gesamtgericht, Urteil vom 10. September 1990