Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1990.38 • OG SO ZZ.1990.38 KI-generiert

Driver's License Revocation for Character Unsuitability Replaced with Fixed Term

Geschäftsnummer ZZ.1990.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a case where a driver's license was indefinitely revoked due to perceived character unsuitability following a second offense of driving under the influence, compounded by speeding and an accident. The court reasoned that while the repeated drunk driving incidents across nearly a decade indicated a lack of restraint, an indefinite revocation required a more comprehensive assessment, especially considering the relative remoteness of earlier offenses, the driver's subsequent adherence to conditions, his documented efforts to abstain via medical treatment, and the criminal court's lenient prognosis. Consequently, the court found insufficient grounds for indefinite revocation based on character and instead substituted a fixed warning revocation of twelve months, considering the severity of the current offense and the driver's professional need for a license.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV, Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG; Driver's License Revocation for Character Unsuitability Replaced with Fixed Term: The court reasoned that while the repeated drunk driving incidents across nearly a decade indicated a lack of restraint, an indefinite revocation required a more comprehensive assessment, especially considering the relative remoteness of earlier offenses, the driver's subsequent adherence to conditions, his documented efforts to abstain via medical treatment, and the criminal court's lenient prognosis. Consequently, the court found insufficient grounds for indefinite revocation based on character and instead substituted a fixed warning revocation of twelve months, considering the severity of the current offense and the driver's professional need for a license.

Schlagwörter

KI-generiert
wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Entzug der Konzession strafbare Handlung Unfallschwere Fahren ohne Berechtigung Fahreignungsabklärung Sicherungsentzug des Führerausweises wegen charakterlicher Nichteignung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 104 Ib 48
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG

This provision was the basis for withdrawing the driver's license due to deemed unsuitability of character, which the court ultimately found insufficient to warrant indefinite suspension.

Art. 16 Abs. 1 SVG

This provision was cited in connection with Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG as the legal basis for license withdrawal based on past conduct.

Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG

This article sets the minimum duration for a warning withdrawal (befristeter Warnungsentzug).

Art. 33 Abs. 2 VZV

This provision was cited regarding the criteria for determining the duration of the warning withdrawal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1990 Nr. 38

Art. 14 Abs. 2 lit. d, Art. 16 Abs. 1 SVG. *Sicherungsentzug wegen charakterlicher Nichteignung. Ein zweiter Rückfall hinsichtlich Fahrens in angetrunkenem Zustand genügt nicht in jedem Fall zur Annahme einer charakterlichen Nichteignung des Führers.*

B. verursachte mit seinem PW in angetrunkenem Zustand und bei übersetzter Geschwindigkeit einen Selbstunfall auf der Autobahn. Das Polizei-Departement entzog ihm deswegen (und weil er schon früher wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit Ausweisentzügen belegt worden war) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit mit einer Bewährungsfrist von eineinhalb Jahren. Auf Beschwerde des B. hob das Verwaltungsgericht diese Verfügung auf und ordnete stattdessen einen befristeten Warnungsentzug an. Aus den

Erwägungen:

Nach Art. 14 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 SVG ist ein Führerausweis zu entziehen, wenn ein Führer nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde. Für diesen Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend (vgl. AGVE 1980, S. 553, mit Hinweis auf Peter Stauffer, Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966, S. 40).Der Beschwerdeführer hat sich neben der erwähnten Verfehlung vom 23.2.1990 bereits in den Jahren 1981 und 1982 zweimal des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht und ist 1981 und 1989 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gebüsst und administrativ verwarnt worden. Er zeigt durch dieses Verhalten eine gewisse Rücksichtsund Hemmungslosigkeit, und sein Verhalten gibt in der Tat Anlass, seine charakterliche Eignung als Motorfahrzeugführer zu überprüfen. Mit der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei innerhalb von 6 Jahren nach Ablauf des zweiten Warnungsentzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut normenrückfällig geworden und habe somit innerhalb von 9 Jahren unter drei Malen in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt, darf diese Prüfung jedoch nicht bereits beendet sein. Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff eines Ausweisentzuges auf unbestimmte Zeit muss vielmehr eine möglichst umfassende Prüfung aufgrund aller zur Verfügung stehenden Fakten vorgenommen werden, um eine fundierte Prognose zu erhalten.

Nötigenfalls sind verkehrspsychologische oder psychiatrische Abklärungen vorzunehmen (Vgl. auch Schaffhauser, Grundriss des schweiz. Strassenverkehrsrechts, Bern 1984, Bd. I Rz. 218 ff.).Im vorliegenden Fall zeigt eine Prüfung der weiteren Umstände, dass die erwähnten Verfehlungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1981 und 1982 relativ lange zurückliegen und zum Teil wohl auch seinem damals jugendlichen Alter zuzuschreiben sind. Seit dem Vorfall von 1982 hat sich der Beschwerdeführer bis ins Jahr 1989 klaglos verhalten. Nach Ablauf des Warnungsentzuges von 19 Monaten Dauer im April 1984 wurde ihm am 11.4.1984 der Lernfahrausweis der Kategorie Al ohne Bedingungen und Auflagen erteilt. 1989 musste B. wegen Verkehrswiderhandlungen zweimal gebüsst werden; wegen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde er zudem mit Verfügung vom 10.8.1989 verwarnt. Im Februar 1990 erfolgte schliesslich die das vorliegende Verfahren auslösende Fahrt in alkoholisiertem Zustand. Die hauptsächlich ins Gewicht fallenden drei Fahrten in angetrunkenem Zustand verteilen sich also auf einen Zeitraum von beinahe 10Jahren, und seit dem letzten einschlägigen Vorfall sind knapp 8 Jahre vergangen, seit Ablauf des letzten Führerausweisentzuges knapp 6 Jahre. Der Vorfall aus dem Jahr 1989, welcher zur Verwarnung führte (Geschwindigkeitsübertretung), lässt auch nicht zwingend auf einen Charakterfehler schliessen, zumal die näheren Umstände nicht bekannt sind. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Strafrichter bei der strafrechtlichen Beurteilung der Widerhandlungen vom 23.2.1990 dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose stellte und für die Gefängnisstrafe von

3 Tagen den bedingten Strafvollzug gewährte, und dass Herr B. mit der Antabus-Kur unter ärztlicher Aufsicht seine Einsicht und seinen Willen, künftig nicht mehr alkoholisiert zu fahren, dokumentiert. Alles in allem fehlen somit im vorliegenden Fall genügend klare Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht fähig oder nicht willens ist, die Vorschriften zu beachten und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu fahren (vgl. auch die ähnlichen Fälle AGVE 1980, S. 550, 1984, S. 576 sowie die schwerwiegenderen Fälle in BGE

104 Ib 48 E. 3b und AGVE 1984, S. 689 ff.).Ein Sicherungsentzug wegen charakterlicher Nichteignung ist deshalb (noch) nicht anzuordnen. Da im übrigen auch hinreichende Anhaltspunkte, welche auf eine Trunksucht des Beschwerdeführers schliessen liessen, fehlen, kommt auch kein Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit wegen Trunksucht (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG) in Frage.

Liegt kein Grund für den verfügten Sicherungsentzug vor, ist dieser aufzuheben und ein befristeter Warnungsentzug anzuordnen. Die Dauer des Warnungsentzuges beträgt nach Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG mindestens zwei Monate und richtet sich gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer und nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Vom Zweck des Warnungsentzuges her ist zudem in Betracht zu ziehen, wie stark auf den Betroffenen eingewirkt werden muss, damit das Ziel -- die bessere Beachtung der Pflichten im Strassenverkehr -- erreicht wird.

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt sehr schwer. Wer trotz erheblicher Alkoholisierung nach einem Fasnachtsabend und nur etwa 2 Stunden Schlaf sich ans Steuer setzt, legt eine nicht tolerierbare Rücksichtslosigkeit gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern an den Tag, welche nach einem strengen Beurteilungsmassstab ruft. Verschärfend wirkt sich aus, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst in der Beschwerde zugesteht, im klaren Bewusstsein Alkohol konsumierte, am nächsten Morgen früh eine längere Fahrt (an seinen Arbeitsort in Stans) anzutreten. Ebenfalls erschwerend wirkt sich aus, dass Herr B. durch die einschlägigen Vorstrafen und insbesondere auch den Kurs für rückfällige Alkoholdelinquenten besonders für die Gefahren des Alkohols am Steuer sensibilisiert sein sollte. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass Fahren in alkoholisiertem Zustand gegen eine jedermann bekannte elementare Verkehrsregel verstösst und in jedem Fall einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Strassenverkehrsregeln darstellt. Bei der Verschuldenszumessung fällt schliesslich ins Gewicht, dass Herr B. nicht nur angetrunken fuhr, sondern auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritt, sein Fahrzeug nicht mehr beherrschte und einen schweren Selbstunfall verursachte, welcher zu einer erheblichen Gefährdung aller anderen potentiellen Autobahnbenützer führte. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist deutlich angeschlagen. Die beiden Führerausweisentzüge wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand von 3 bzw. 19 Monaten Dauer liegen zwar

9 bzw. 6 Jahre zurück und erfolgten für Vergehen, die der Beschwerdeführer als knapp 20 jähriger beging, sind aber deswegen nicht unbeachtlich. Zudem musste der Beschwerdeführer im Jahre 1989 zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Nichtgenügen der Meldepflicht gebüsst und wegen der Geschwindigkeitsübertretung verwarnt werden. Aus der erneuten schweren Gesetzesverletzung muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer offenbar eine empfindliche Massnahme benötigt, um genügend deutlich gewarnt zu sein.

Zugunsten des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen, dass er beruflich als Servicetechniker für das ganze Gebiet der Schweiz wie auch im Ausland auf den Führerausweis angewiesen ist. Ebenfalls zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass er sich zu einer Antabus-Kur von mindestens 6 Monaten Dauer unter ärztlicher Aufsicht entschlossen hat und damit seinen Willen, künftig nicht mehr alkoholisiert ein Motorfahrzeug zu lenken, klar zum Ausdruck bringt.

In Berücksichtigung aller für die Entzugsdauer massgeblichen Kriterien erscheint eine Entzugsdauer von 12 Monaten angemessen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 1990*