Wage Garnishment and Flat-Rate Expense Reimbursements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority upheld the wage garnishment calculation, ruling that flat-rate expense reimbursements paid to a debtor by their employer must be added to the debtor's income for determining the disposable portion subject to seizure, as such allowances are often disguised salary and cannot bind the enforcement authority. However, the authority clarified that only expenses demonstrably necessary or generally customary for the profession can be deducted from this newly calculated income, explicitly excluding general representation costs, such as those for clothing or invitations, from necessary professional expenses to prevent debtors from living extravagantly at the creditors' expense.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 SchKG; Wage Garnishment and Flat-Rate Expense Reimbursements: Ein Schuldner beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde über eine vom Betreibungsamt verfügte Lohnpfändung. Er machte unter anderem geltend, sein Nettoeinkommen betrage bloss Fr. 3'500.--; das Betreibungsamt sei zu Unrecht von einem höheren Betrag ausgegangen. Die Aufsichtsbehörde äusserte sich zu dieser Frage wie folgt: Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweis geht hervor, dass seine Arbeitgeberin ihm im Jahre 1989 zusätzlich zum Nettolohn von Fr. 42'000.-- Repräsentationsspesen in Höhe von Fr. 24'000.-- ausgerichtet hat.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 1990 Nr. 30
Art. 93 SchKG*. *Behandlung von Spesen. Pauschale Spesenentschädigungen sind bei der Bemessung der pfändbaren Quote des Lohnes zum Einkommen des Schuldners hinzuzurechnen; dafür sind die effektiv erforderlichen Berufsauslagen vom so ermittelten Einkommen abzuziehen. Berücksichtigung von Repräsentationsspesen?*
Ein Schuldner beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde über eine vom Betreibungsamt verfügte Lohnpfändung. Er machte unter anderem geltend, sein Nettoeinkommen betrage bloss Fr. 3'500.--; das Betreibungsamt sei zu Unrecht von einem höheren Betrag ausgegangen. Die Aufsichtsbehörde äusserte sich zu dieser Frage wie folgt: Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweis geht hervor, dass seine Arbeitgeberin ihm im Jahre 1989 zusätzlich zum Nettolohn von Fr. 42'000.-- Repräsentationsspesen in Höhe von Fr. 24'000.-- ausgerichtet hat.
Der Beschwerdeführer hat also monatlich Fr. 5'500.-- und nicht bloss Fr. 3'500.-- erhalten. Dass davon Fr. 2'000.-- als Spesenersatz bezeichnet wurde, ist nicht entscheidend. Vereinbarungen des Schuldners mit seinem Arbeitgeber über die Aufteilung des ausgerichteten Entgeltes in Lohnund Spesenentschädigung sind nämlich für das Betreibungsamt nicht verbindlich, weil Spesenpauschalen häufig -- mindestens teilweise -- verdeckte Lohnzahlungen sind und es den Parteien des Arbeitsverhältnisses verwehrt ist, mittelbar die pfändbare Lohnquote zu bestimmen.
Pauschale Spesenentschädigungen sind deshalb bei der Bemessung der pfändbaren Lohnquoten zum Einkommen des Schuldners hinzuzurechnen; dafür sind die effektiv erforderlichen Berufsauslagen von dem so ermittelten Einkommen abzuziehen.
Repräsentationskosten werden im allgemeinen nicht zu den für die Erzielung eines Einkommens notwendigen Gewinnungskosten gerechnet. So werden im Steuerrecht weder die Mehrkosten, die der Steuerpflichtige mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung für bessere und teurere Bekleidung aufwendet, noch die Ausgaben, die ihm für Einladungen usw. erwachsen, zum Abzug zugelassen (Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl. 1985, N 8 f. zu Art. 22 bis).Im Vollstreckungsrecht ist diesbezüglich ebenfalls Zurückhaltung geboten, da eine schrankenlose Anerkennung von Repräsentationskosten es dem Schuldner gestatten würden, auf Kosten seiner Gläubiger einem aufwendigen Lebenswandel zu frönen. Repräsentationskosten können deshalb betreibungsrechtlich nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für die Berufsausübung notwendig oder doch mindestens allgemein üblich sind.
*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 19. Oktober 1990*