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ZZ.1990.21 • OG SO ZZ.1990.21 KI-generiert

Representative's Appearance Voids Dismissal for Party's Absence

Geschäftsnummer ZZ.1990.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where a party's representative appeared at the first court date following a summons requiring personal attendance, the trial court erred in dismissing the proceedings, despite the unexcused absence of the party themselves. The court reasoned that while personal appearance may be mandated for conciliation efforts, the procedural rules dictate that the absence of the personally summoned party does not lead to dismissal if a representative is present to fulfill procedural requirements, such as filing claims and evidence, which can be done by counsel. Dismissal under the relevant statute is reserved for situations where neither the party nor an authorized representative attends.

Legislator-Regeste

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Representative's Appearance Voids Dismissal for Party's Absence: Erscheint der Kläger im amtsgerichtlichen Verfahren nicht zur Aussöhnungsverhandlung, so zieht dies Kostenfolgen nach sich; der Prozess wird deswegen jedoch nicht abgeschrieben (§ 135 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 125 Abs.

Schlagwörter

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Verfahrensvorschriften Vorladung Verfahrenspartei bevollmächtigter Vertreter Einreichungsdatum unerlaubte Entfernung Säumnis des Klägers
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Volltext

SOG 1990 Nr. 21

§ 220 Abs. 3 ZPO. *Das Ausbleiben des persönlich vorgeladenen Klägers, dessen Vertreter zum ersten Rechtstag erscheint, führt nicht zur Abschreibung des Verfahrens.*

Der Gerichtspräsident hatte die Parteien in der Vorladung verpflichtet, persönlich zum ersten Rechtstag zu erscheinen. Der Vertreter der Klägerin war anwesend, dagegen erschien die Klägerin selbst unentschuldigt nicht zu dieser Verhandlung. Der Gerichtspräsident schrieb deswegen das Verfahren ab. Das Obergericht schützte den von der Klägerin erhobenen Rekurs aus folgenden Gründen: Jede prozessfähige Partei kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern die Zivilprozessordnung nicht persönliches Erscheinen vorschreibt (§ 48 ZPO).So haben die Parteien zur Aussöhnungsverhandlung persönlich zu erscheinen (§ 119 Abs. 1 ZPO).Im präsidiellen Verfahren findet keine eigentliche Aussöhnungsverhandlung statt; der erste Rechtstag dient zugleich der Aussöhnung der Parteien (§ 221 ZPO).Weil der Gerichtspräsident am ersten Tag versuchen soll, den Streit gütlich beizulegen, ist es zulässig, in der Vorladung zu verlangen, dass die Parteien persönlich erscheinen.

Erscheint der Kläger im amtsgerichtlichen Verfahren nicht zur Aussöhnungsverhandlung, so zieht dies Kostenfolgen nach sich; der Prozess wird deswegen jedoch nicht abgeschrieben (§ 135 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 125 Abs.

2 ZPO; vgl. auch SOG 1983 Nr. 7 für das Appellationsverfahren).Auch das präsidielle Verfahren kann nicht abgeschrieben werden, weil der Kläger nicht persönlich zum ersten Rechtstag erscheint. § 220 Abs. 3 ZPO droht dem Kläger für den Fall des Ausbleibens die Abschreibung des Prozesses an, weil am ersten Rechtstag die Klagebegehren und Beweisanträge zu Protokoll zu geben sind (§ 221 Abs. 2 ZPO).Bleibt der Kläger in dieser Hinsicht säumig, so verhält es sich gleich, wie wenn im amtsgerichtlichen Verfahren die schriftlich begründete Klage nicht eingereicht wird, was zur Abschreibung des Prozesses führen kann. Die schriftlich begründete Klage kann jedoch ohne weiteres von einem Bevollmächtigten eingereicht werden. Im Sinne von § 220 Abs. 3 ZPO bleibt der Kläger somit nur dann aus, wenn weder er persönlich noch ein von ihm bevollmächtigter Vertreter zum ersten Rechtstag erscheint.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Februar 1990*