Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1990.19 • OG SO ZZ.1990.19 KI-generiert

Defendant v. Plaintiff (Procedural Order Appealability)

Geschäftsnummer ZZ.1990.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a civil proceeding, the appellate court declined to review a defendant's appeal challenging the trial judge's refusal to order a translation of documents submitted by the plaintiff in a foreign language, holding that a decision by the presiding judge regarding the translation of documents submitted as evidence, whether ordering or denying it, constitutes a procedural order not explicitly subject to appeal under the relevant procedural code. The court reasoned that because the procedural law does not specifically allow for an appeal against such a ruling, and because no compelling need existed to permit an appeal in this non-enumerated instance, especially since appeals are similarly excluded for related procedural decisions that might affect a party's right to be heard, the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 122 BE-ZPO, Art. 243 Abs. 1 ZPO, Art. 300 ZPO, § 162 ZPO; Defendant v. Plaintiff (Procedural Order Appealability): The court reasoned that because the procedural law does not specifically allow for an appeal against such a ruling, and because no compelling need existed to permit an appeal in this non-enumerated instance, especially since appeals are similarly excluded for related procedural decisions that might affect a party's right to be heard, the appeal was inadmissible.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fremdes Recht Anspruch auf rechtliches Gehör Einrede der Verfassungswidrigkeit Übersetzungsrecht Amtssprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 243 Abs. 1 ZPO

This provision is cited in the headnote indicating the non-admissibility of the appeal regarding the court president's order on document translation.

Art. 300 ZPO

This provision is cited in the headnote indicating the non-admissibility of the appeal regarding the court president's order on document translation.

§ 162 ZPO

This provision is cited in the headnote regarding the subject matter that leads to the non-admissibility of the appeal.

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Volltext

SOG 1990 Nr. 19

§§ 162 ff., 243 Abs. 1, 300 ZPO. *Der Rekurs ist nicht zulässig, wenn der Gerichtspräsident die Übersetzung von nicht in der Amtssprache eingereichten Urkunden anordnet oder ein entsprechendes Begehren einer Partei abweist.*

In einem Zivilprozess verlangte der Beklagte, es sei von den von der Klägerin eingereichten und in italienischer Sprache abgefassten Urkunden eine deutsche Übersetzung zu erstellen. Der Gerichtspräsident wies dieses Begehren ab. Der Beklagte erhob Rekurs. Er machte geltend, die Weigerung des Gerichtspräsidenten, eine Übersetzung der in italienischer Sprache abgefassten Urkunden anzuordnen, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Obergericht trat auf den Rekurs nicht ein.

Die ZPO äussert sich nicht zur Frage, ob als Beweismittel eingereichte, in einer andern als der Amtssprache verfasste Urkunden zu übersetzen sind. Andere Zivilprozessordnungen schreiben vor, dass Beweisurkunden, welche in fremden Sprachen verfasst sind, auf Verlangen des Richters oder der Gegenpartei zu übersetzen sind (vgl. Art. 122 BE-ZPO und §

185 Abs. 2 ZH-ZPO).Auf eine Übersetzung wird allerdings verzichtet, wenn Gericht und Gegenpartei der fremden Sprache mächtig sind (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Züricherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1982, N 2 zu § 185). Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass fremdsprachige Urkunden, die eine Partei als Beweismittel dem Gericht einreicht, von einer Übersetzung in die Amtssprache begleitet sein müssen, sofern nicht Gericht und Gegenpartei der fremden Sprache mächtig sind (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3. Aufl. 1979, S. 261; weitergehend Habscheid, Schweiz. Zivilprozessund Gerichtsorganisationsrecht, 1986, Rz 938).

Zur Frage, ob die von der Klägerin eingereichten in italienischer Sprache verfassten Urkunden übersetzt werden müssen, braucht indessen nicht abschliessend Stellung genommen zu werden. Der Entscheid des Richters, mit dem die Übersetzung einer solchen Urkunde angeordnet oder verweigert wird, stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Solche Verfügungen unterliegen nur in den vom Gesetz aufgezählten Fällen dem Rekurs. Da die ZPO einen Entscheid des Richters über die Übersetzung eingereichter Urkunden nicht explizit vorsieht, ordnet sie logischerweise auch nicht an, dass ein solcher Entscheid dem Rekurs unterliegt. Ein zwingendes Bedürfnis, den Rekurs in diesem, vom Gesetz nicht genannten Fall zuzulassen, besteht nicht, ist doch in verwandten Fällen, in denen ebenfalls der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör beeinträchtigt sein kann (wie etwa beim Erlass der Beweisverfügung), der Rekurs ebenfalls nicht zulässig. Auf den Rekurs ist deshalb in diesem Punkte nicht einzutreten.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. September 1990*