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ZZ.1990.12 • OG SO ZZ.1990.12 KI-generiert

Creditor's Failure to Submit Evidence Motions in Debt Collection Proceeding Reversed Due to Lack of Judicial Clarification Duty

Geschäftsnummer ZZ.1990.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt collection proceeding where the debtor raised an objection, the presiding judge dismissed the creditor's claim for removal of the objection because the unrepresented creditor failed to submit necessary evidence motions. The appellate court held that the general rule in the Code of Civil Procedure (§ 58 Abs. 4 ZPO) mandates the judge to advise parties, especially those lacking legal counsel, about insufficient claims, incomplete allegations, or missing evidence motions and grant them an opportunity to rectify these deficiencies, constituting an actual duty to clarify rather than a discretionary power, meaning the judge should have pointed out the lack of evidence motions regarding the debtor's assets to the creditor, as a mere warning does not compromise judicial impartiality.

Legislator-Regeste

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Creditor's Failure to Submit Evidence Motions in Debt Collection Proceeding Reversed Due to Lack of Judicial Clarification Duty: 58 Abs. 4 ZPO, wonach der Richter die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren oder unvollständige Behauptungen und Beweisanträge oder auf weitere Fehler, Lücken oder Unklarheiten aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit geben soll, ihre Anträge zu ergänzen. Dabei handelt es sich nicht bloss um eine dem Richter eingeräumte Möglichkeit, von der er nach freiem Ermessen Gebrauch machen kann, sondern um eine eigentliche Aufklärungspflicht, wie das Wort "soll" zum Ausdruck bringt.

Schlagwörter

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Inkasso Zivilprozessordnung richterliche Unparteilichkeit Widerruf der Konkurseröffnung Abschiebung Streitgegenstand Aufklärungspflicht des Richters
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Volltext

SOG 1990 Nr. 12

§ 58 Abs. 4 ZPO. *Der Richter hat die rechtsunkundige Partei, die es versäumt, die erforderlichen Beweisanträge zu stellen, auf diesen Mangel hinzuweisen.*

Eine Gläubigerin betrieb aufgrund eines Konkursverlustscheines einen Schuldner. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag, den er damit begründete, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Der Gerichtspräsident wies die auf Beseitigung dieser Einrede gerichtete Klage mit der Begründung ab, die Gläubigerin habe es unterlassen, die erforderlichen Beweisanträge zu stellen. Die Gläubigerin, welche nicht durch einen Anwalt vertreten war, beanstandete im Rekursverfahren, dass der Gerichtspräsident sie nicht auf das Fehlen von Beweisanträgen aufmerksam gemacht und ihr keine Gelegenheit geboten habe, diesen Mangel ihres Gesuchs zu beheben. Das Obergericht äusserte sich dazu wie folgt:

Auch im Summarverfahren gilt die allgemeine Vorschrift des §

58 Abs. 4 ZPO, wonach der Richter die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren oder unvollständige Behauptungen und Beweisanträge oder auf weitere Fehler, Lücken oder Unklarheiten aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit geben soll, ihre Anträge zu ergänzen. Dabei handelt es sich nicht bloss um eine dem Richter eingeräumte Möglichkeit, von der er nach freiem Ermessen Gebrauch machen kann, sondern um eine eigentliche Aufklärungspflicht, wie das Wort "soll" zum Ausdruck bringt.

Die Eingabe der Gläubigerin enthält keinerlei Beweisanträge. Spätestens nachdem klar geworden war, dass der Schuldner sich den Anträgen der Gläubigerin widersetzte, hätte der Gerichtspräsident die Gläubigerin auf diesen Mangel hinweisen und ihr Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen einräumen sollen. Es ist wohl richtig, dass -- wie der Schuldner in seiner Stellungnahme zum Rekurs schreibt -- diese richterliche Aufklärungspflicht nicht so weit gehen darf, dass der Richter den Prozess wie ein Parteivertreter für eine der Parteien führt. Indessen wäre der Gerichtspräsident durchaus befugt gewesen, die Gläubigerin darauf hinzuweisen, dass ohne zweckdienliche Beweisanträge zur Ermittlung des Einkommens und des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie die Klage chancenlos sei. Ein derartiger Hinweis des Richters begründet entgegen der Auffassung des Schuldners keine Zweifel an seiner Unbefangenheit (vgl. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl. 1988, 6. Kap. Rz 35).

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. März 1990*