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ZZ.1990.11 • OG SO ZZ.1990.11 KI-generiert

Third-Party Notice Recipient Lacks Standing to Appeal Settlement Dismissal

Geschäftsnummer ZZ.1990.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party who was subjected to a third-party notice in a dispute concerning a monetary claim against building contractors, but who chose only to provide the notice-giver with offensive and defensive means without formally joining the proceedings as an intervener or representative, lacked the standing to appeal the subsequent judicial decision dismissing the action based on a settlement. The court reasoned that only parties, subsidiary parties, or their legal successors are entitled to appeal, or third parties whose rights are directly affected; since the third party did not actively participate and the settlement did not directly infringe upon her property rights or impose obligations, her ancillary interest resulting from her spouse's potentially worsened financial situation was insufficient to grant her appellate rights.

Legislator-Regeste

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Third-Party Notice Recipient Lacks Standing to Appeal Settlement Dismissal: a) Der Rekurrentin wurde am 14. September 1989 der Streit verkündet. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, sich dem Streitverkünder als Intervenientin anzuschliessen oder mit dessen Einwilligung als seine Stellvertreterin die Prozessführung zu übernehmen (§ 46 Abs. 1 lit. b und c ZPO).Dies hat sie nicht getan; sie hat sich vielmehr damit begnügt, dem Streitverkünder Angriffsund Verteidigungsmittel in die Hände zu geben (§ 46 Abs. 1 lit. a ZPO), ihn also rein intern zu unterstützen. Da sich die Rekurrentin weder als Intervenientin am Prozess beteiligt, noch diesen als Vertreterin des Streitverkünders geführt hat, kommt ihr nicht die Stellung einer zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugten Partei oder Nebenpartei zu.

Schlagwörter

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Drittansprache Beschwerdelegitimation Prozesserledigung fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs verspätete Kündigung Immobilienbesitz Streitverkündung, Rechtsmittellegitimation
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Volltext

SOG 1990 Nr. 11

§§ 46 und §§ 300 ZPO. *Wer sich auf Streitverkündung hin damit begnügt, dem Streitverkünder Angriffsund Verteidigungsmittel in die Hände zu geben, ist nicht befugt, Entscheide und Verfügungen des Richters auf dem Rechtsmittelwege anzufechten.*

Herr H. erhob gegen verschiedene am Bau eines Hauses in S. beteiligte Handwerker eine Forderungsklage. Im Verlaufe des Verfahrens verkündete er seiner Ehefrau den Streit. Schliesslich schloss er mit den Beklagten einen Vergleich ab, worauf der Gerichtspräsident das Verfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abschrieb. Die Ehefrau von H., welche den Vergleich als ungültig erachtete, erhob gegen diese Verfügung Rekurs. Sie berief sich darauf, ihr sei der Streit verkündet worden und sie sei Miteigentümerin der Liegenschaft in S.. Das Obergericht trat mit folgender Begründung auf den Rekurs nicht ein:

1. Zur Erhebung von Rechtsmitteln sind die Prozessparteien, Nebenparteien und ihre Rechtsnachfolger befugt. Dritte können gerichtliche Entscheide nur dann auf dem Rechtsmittelweg anfechten, wenn diese in ihre Rechte eingreifen (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl. 1988, 13. Kap. Rz 55 f.).

a) Der Rekurrentin wurde am 14. September 1989 der Streit verkündet. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, sich dem Streitverkünder als Intervenientin anzuschliessen oder mit dessen Einwilligung als seine Stellvertreterin die Prozessführung zu übernehmen (§ 46 Abs. 1 lit. b und c ZPO).Dies hat sie nicht getan; sie hat sich vielmehr damit begnügt, dem Streitverkünder Angriffsund Verteidigungsmittel in die Hände zu geben (§ 46 Abs. 1 lit. a ZPO), ihn also rein intern zu unterstützen. Da sich die Rekurrentin weder als Intervenientin am Prozess beteiligt, noch diesen als Vertreterin des Streitverkünders geführt hat, kommt ihr nicht die Stellung einer zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugten Partei oder Nebenpartei zu.

b) Bei dem durch den Vergleich erledigten Prozess handelte es sich um einen gewöhnlichen Forderungsprozess. Weder standen irgendwelche dinglichen Rechte an dem offenbar im Miteigentum der Rekurrentin stehenden Grundstück zur Debatte, noch wurden der Rekurrentin durch den Vergleich irgendwelche Pflichten auferlegt oder Rechte aberkannt. Da der Abschreibungsbeschluss vom 14. März 1990 somit auch nicht in die Rechte der Rekurrentin eingreift, ist sie nicht befugt, ihn mit Rekurs anzufechten.

Dass der von den Parteien geschlossene Vergleich für die Rekurrentin möglicherweise mittelbar nachteilige Folgen hat, weil dadurch die finanzielle Lage ihres Ehemannes verschlechtert wurde, verschafft ihr nicht die Berechtigung, Rechtsmittel einzulegen. Ein Ehegatte hat es nach dem geltenden Recht hinzunehmen, dass der andere Gatte Dispositionen über sein Vermögen trifft, die sich für ihn möglicherweise nachteilig auswirken können. Im Übrigen ist die Frage, ob die Rekurrentin den abgeschlossenen Vergleich gegen sich gelten lassen muss, in einem Prozess zwischen ihr und ihrem Ehemann -- dem Streitverkünder -- abzuklären (vgl. § 47 ZPO).

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. März 1990*