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ZZ.1989.7 • OG SO ZZ.1989.7 KI-generiert

Labor Cost Allocation in Partial Success Case

Geschäftsnummer ZZ.1989.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a labor court proceeding where an unrepresented and legally unschooled employee claimed over 10,000 and was awarded just over 3,000, the lower court decided to offset the parties' legal costs, a decision challenged as disproportionate to the partial financial success (about one-third). The court reasoned that since the central dispute concerned the validity of a termination notice, which was decided entirely in the employee's favor and caused the main procedural effort, it was justified under the relevant law to deviate from a strict pro-rata cost allocation based solely on the monetary outcome, thereby upholding the cost equalization.

Legislator-Regeste

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Labor Cost Allocation in Partial Success Case: Der Kläger hatte eine Forderung von etwas mehr als Fr. 10'000.-- geltend gemacht, erhielt vom Arbeitsgericht aber bloss etwas mehr als Fr. 3'000.-- zugesprochen. Das Arbeitsgericht schlug die Parteikosten wett. Die Beklagten fochten den Kostenentscheid mit der Begründung an, er entspreche dem Prozessergebnis nicht. Der Kläger hat betragsmässig nur zu rund einem Drittel obsiegt. Hauptsächlich umstritten war jedoch die Frage, ob die von den Beklagten am 15. September auf den 30. September ausgesprochene Kündigung rechtsgültig war. Dieser Punkt ist zugunsten des Klägers entschieden worden.

Schlagwörter

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fristlose Kündigung Teilentscheid Kostenverlegung Ertrag Arbeitsstreitigkeiten Verzicht auf Lohnansprüche Arbeitsgericht, rechtsunkundiger Arbeitnehmer, Kostenentscheid
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Volltext

SOG 1989 Nr. 7

§ 8 Abs. 2 Gesetz über die Arbeitsgerichte *- Überklagt sich ein rechtsunkundiger und nicht vertretener Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren, so kann es gerechtfertigt sein, den Entscheid über die Parteikosten nicht einzig nach dem betragsmässigen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu treffen.*

Der Kläger hatte eine Forderung von etwas mehr als Fr. 10'000.-- geltend gemacht, erhielt vom Arbeitsgericht aber bloss etwas mehr als Fr. 3'000.-- zugesprochen. Das Arbeitsgericht schlug die Parteikosten wett. Die Beklagten fochten den Kostenentscheid mit der Begründung an, er entspreche dem Prozessergebnis nicht. Der Kläger hat betragsmässig nur zu rund einem Drittel obsiegt. Hauptsächlich umstritten war jedoch die Frage, ob die von den Beklagten am 15. September auf den 30. September ausgesprochene Kündigung rechtsgültig war. Dieser Punkt ist zugunsten des Klägers entschieden worden.

Dagegen hat sich seine Rechtsauffassung, die Kündigung vom 15. September 1988 sei schlechthin nichtig gewesen und die Beklagten schuldeten ihm drei Monatslöhne, als unzutreffend erwiesen. Überklagt sich ein nicht vertretener Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren, weil er von einer falschen Rechtsauffassung ausgeht, so erscheint es gerechtfertigt, den Kostenentscheid nicht einzig nach dem betragsmässigen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu treffen. Es darf vielmehr berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer in einem wesentlichen Punkt vollständig durchgedrungen ist, zumal wenn es diese Frage war, die den wesentlichen Verfahrensaufwand verursacht hatte.

Der Entscheid des Arbeitsgerichtes, die Parteikosten wettzuschlagen, ist deshalb nicht zu beanstanden.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. November 1989*