Insured's Unawareness of Statutory Right to Contract Extension Voids Unemployment Benefit Suspension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn insured person was penalized with benefit suspension due to self-inflicted unemployment for not requesting an extension of their employment contract during a period of work incapacity following an accident, as permitted by law, and instead claiming unemployment benefits. The court overturned the penalty, reasoning that the insured could not be held responsible for self-inflicted unemployment if they were unaware of their right to extension under the applicable statute and if the employment office failed in its mandated duty to inquire about such incapacity during the notice period and instruct the claimant to seek continuation of employment with the employer until the actual termination date.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 336c OR, Art. 336e OR, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 lit. b AVIV; Insured's Unawareness of Statutory Right to Contract Extension Voids Unemployment Benefit Suspension: Das Kantonale Arbeitsamt schreibt den Gemeindearbeitsämtern in der Allgemeinen Weisung betreffend Arbeitslosenentschädigung vom 12. Januar 1988 vor, die vorsprechende Person bei der erstmaligen Meldung zu fragen, ob sie während der Kündigungsfrist infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig gewesen sei und ob deshalb der Ablauf der Kündigungsfrist bereits hinausgeschoben worden sei. Trifft letzteres nicht zu, so schickt das Gemeindearbeitsamt die vorsprechende Person zum Arbeitgeber zurück, mit dem Begehren, die Arbeit bis zum tatsächlichen Kündigungsende anzubieten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
SOG 1989 Nr. 32
Art. 30 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in Verbindung mit Art. 44 lit. b Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV). *Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Dem Versicherten kann kein Selbstverschulden zur Last gelegt werden, wenn er in Unkenntnis seiner aus Art. 336c OR (alt Art. 336e OR) fliessenden Rechte keine Erstreckung seines Arbeitsverhältnisses verlangte und das Arbeitsamt es weisungswidrig unterliess, ihn auf diese Rechte aufmerksam zu machen.*
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn stellte den Versicherten X. wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i. V. mit Art. 44 lit. b AVIV für mehrere Sperrtage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung machte die Arbeitslosenkasse geltend, der Versicherte habe zulasten der Arbeitslosenversicherung auf die Erstreckung der Kündigungsfrist im Sinne von Art. 336c OR verzichtet, habe er doch während der beinahe vollen Kündigungszeit unter einem Unfall gelitten, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Der Versicherte erhob gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung Beschwerde und wendete dabei ein, weder der Arbeitgeber noch das Gemeindearbeitsamt hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die Kündigungsfrist bei Unfall erstreckt werde. Das Kantonale Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gut. Aus der Begründung:
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist einen Unfall erlitt, in dessen Folge er vom 3. November bis 31. Dezember 1988 zu 100% arbeitsunfähig war, sowie dass sich die Kündigungsfrist aus diesem Grunde bis Ende Februar 1989 erstreckte (Art. 336c OR).Der Beschwerdeführer unterliess es, die Weiterbeschäftigung bis Ende Februar 1989 zu verlangen, und erhob stattdessen ab 3. Januar 1989 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Er macht geltend, er sei über seine aus Art. 336c OR fliessenden Rechte nicht informiert gewesen. Da die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf eine entsprechende Unterlassung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, ist zu prüfen, ob er wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i. V mit Art. 44 lit. b AVIV in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist.
Das Kantonale Arbeitsamt schreibt den Gemeindearbeitsämtern in der Allgemeinen Weisung betreffend Arbeitslosenentschädigung vom 12. Januar 1988 vor, die vorsprechende Person bei der erstmaligen Meldung zu fragen, ob sie während der Kündigungsfrist infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig gewesen sei und ob deshalb der Ablauf der Kündigungsfrist bereits hinausgeschoben worden sei. Trifft letzteres nicht zu, so schickt das Gemeindearbeitsamt die vorsprechende Person zum Arbeitgeber zurück, mit dem Begehren, die Arbeit bis zum tatsächlichen Kündigungsende anzubieten.
Die mit der genannten Weisung des Kantonalen Arbeitsamtes Solothurn eingeführte Frageund Aufklärungspflicht der Gemeindearbeitsämter, welche einen wesentlichen Fortschritt darstellt und entsprechend zu begrüssen ist, hat zur Folge, dass dem Versicherten kein Selbstverschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i. V. mit Art. 44 lit. b AVIV mehr zur Last gelegt werden kann, wenn er in Unkenntnis seiner aus Art. 336c OR fliessenden Rechte keine Erstreckung seines Arbeitsverhältnisses verlangte. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass der Versicherte die Frage nach einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist wahrheitsgemäss bejahte, das Gemeindearbeitsamt es indessen weisungswidrig unterliess, ihn darauf zum Arbeitgeber zurückzuschicken, mit dem Begehren, die Arbeit bis zum tatsächlichen Kündigungsende anzubieten.
*Versicherungsgericht, Urteil vom 9. Mai 1989*