Minor's Capacity to Defend Attachment of Earnings/Gifts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere assets managed and utilized by a minor from their own labor or given by parents for a trade are seized via attachment, the minor possesses the legal capacity to defend against the attachment, including the right to demand security from the creditor, because enforcement actions concerning such "free child's assets" must be directed against the minor, who has administrative power over those specific assets, regardless of the minor's general capacity to incur tort liability.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 323 Abs. 1 ZGB, Art. 19 Abs. 3 ZGB, Art. 19 ZGB, § 33 Abs. 1 ZPO; Minor's Capacity to Defend Attachment of Earnings/Gifts: Entgegen der Auffassung des Rekursgegners spielt dagegen die Deliktsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 ZGB) der Rekurrentin keine Rolle; Deliktsfähigkeit des Urteilsfähigen bedeutet nämlich nicht, dass dieser auch selbständig die durch die haftpflichtbegründende Handlung geschaffene Rechtslage wahren kann (Bucher, Berner Kommentar, Band I/2/1, 1976, N 375 zu Art. 19 ZGB).
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KI-generiertCited to establish that the minor is capable of managing and using property earned through their own work, implying capacity to defend against an attachment on that property.
This procedural provision is cited in the header, suggesting it governs the procedure under review, although the specific outcome details are not fully detailed in the provided excerpt's final orders section (if present, it's assumed relevant based on the structure).
Volltext
SOG 1989 Nr. 3
§ 33 Abs. 1 ZPO; Art. 271 ff. SchKG *- Ist auf freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB Arrest gelegt worden, so ist die unmündige Person im Rahmen der Abwehr des Arrestes prozessfähig.*
Ein Gläubiger hatte gegen eine unmündige Schuldnerin, welche ein Geschäft betrieb, einen Arrest erwirkt. Die Schuldnerin stellte daraufhin das Begehren, dem Gläubiger sei eine Arrestkaution aufzuerlegen. Der Gerichtsstatthalter wies dieses Begehren mit der Begründung ab, die minderjährige Schuldnerin sei nicht vertragsfähig und könne deshalb nicht selbständig erwerbstätig sein. Auf Rekurs der Schuldnerin hin führte das Obergericht zu dieser Frage aus:
Es ist nicht richtig, dass Unmündige nicht selbständig erwerbstätig sein können. Gemäss Art. 323 Abs. 1 ZGB steht, was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt oder was es von den Eltern zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, unter seiner Verwaltung und Nutzung. Im Rahmen dieser Verfügungsbefugnis ist das Kind handlungsund betreibungsfähig; Betreibungen, die freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB betreffen, sind ausschliesslich gegen die minderjährige Person anzuheben und durchzuführen (BGE 106 III 8).Da der Arrest einzig bezweckt, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder noch bevorstehenden Zwangsexekution zu gewährleisten, muss, wenn freies Kindesvermögen verarrestiert werden soll, das Arrestbegehren gegen die unmündige Person gerichtet werden und ist diese Person im Rahmen der Abwehr des Arrestes befugt, zu verlangen, dass dem Gläubiger eine Arrestkaution auferlegt werde.
Entgegen der Auffassung des Rekursgegners spielt dagegen die Deliktsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 ZGB) der Rekurrentin keine Rolle; Deliktsfähigkeit des Urteilsfähigen bedeutet nämlich nicht, dass dieser auch selbständig die durch die haftpflichtbegründende Handlung geschaffene Rechtslage wahren kann (Bucher, Berner Kommentar, Band I/2/1, 1976, N 375 zu Art. 19 ZGB).
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. November 1989*