Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1989.23 • OG SO ZZ.1989.23 KI-generiert

Municipality Water Connection Fee Disparity Unconstitutional

Geschäftsnummer ZZ.1989.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality's regulation imposing double the water connection fee on non-resident property owners compared to local residents was challenged as a violation of the constitutional principle of equal treatment. The court found that differential treatment in connection fees based solely on the owner's place of residence is arbitrary and violates the equality principle, especially since non-residents contribute through property taxes and fees must substantially cover the costs of construction, operation, and maintenance of the utility infrastructure. The court reasoned that singling out non-residents for higher fixed connection fees, regardless of actual usage or whether the property serves as a primary residence or vacation home, lacks an objective, reasonable justification, thus rendering the relevant regulatory provision unconstitutional and unenforceable to the extent it imposes higher fees on non-residents.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 88 Abs. 3 KV, Art. 80 BVG, § 109 Abs. 1 BauG; Municipality Water Connection Fee Disparity Unconstitutional: The court found that differential treatment in connection fees based solely on the owner's place of residence is arbitrary and violates the equality principle, especially since non-residents contribute through property taxes and fees must substantially cover the costs of construction, operation, and maintenance of the utility infrastructure. The court reasoned that singling out non-residents for higher fixed connection fees, regardless of actual usage or whether the property serves as a primary residence or vacation home, lacks an objective, reasonable justification, thus rendering the relevant regulatory provision unconstitutional and unenforceable to the extent it imposes higher fees on non-residents.

Schlagwörter

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Anschlussgebühr verfassungsmässige Rechtsgleichheit Wasserrechtszins Baukosten Abwassergebühr verfassungswidrige Notverordnung Anschlussgebühren für Auswärtige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 Ia 231
BGE 101 Ia 196
BGE 101 Ia 197
395 f.; BGE 101 Ia 197 E.
BGE 101 Ia 198
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 1 BV

The provision establishing the principle of equality before the law was found to be violated by the differentiation in fees based on residency.

§ 109 Abs. 1 BauG

Cited in relation to the self-financing obligation for water supply installations, which informs the constitutional analysis.

§ 29 Abs. 1 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren

The specific regulation whose application was challenged and ultimately deemed unconstitutional in part regarding the fee structure.

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Volltext

SOG 1989 Nr. 23

§ 109 Abs. 1 BauG; § 29 Abs. 1 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren; Art. 4 Abs. 1 BV.

*-- Eine Gemeinde darf von auswärtigen Grundeigentümern nicht höhere Anschlussgebühren für die Wasserversorgung erheben als von ortsansässigen.*

Das Reglement einer Einwohnergemeinde über Erschliessungsbeiträge und -gebühren sieht vor, dass die Anschlussgebühren für die Wasserversorgungsanlagen für Liegenschaftsbesitzer, die in der Gemeinde wohnhaft sind, 1% und für solche, die nicht in der Gemeinde wohnhaft sind, 2% der Gesamtgebäudeschätzungssumme betragen. Ein auswärtiger Grundeigentümer, dem eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von 2% der Gebäudeschatzung in Rechnung gestellt worden war, erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er machte unter anderem geltend, es dürfe nur eine Anschlussgebühr in Höhe von 1% der Gebäudeschatzung erhoben werden. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde in diesem Punkt mit folgender Begründung gut:

Der Beschwerdeführer macht geltend, § 10 Abs. 1 des Gemeindereglementes sei willkürlich angewendet worden. Diese Bestimmung bezwecke, Ferienhausbesitzer, die nicht einkommenssteuerpflichtig seien und deshalb nicht an die gesamten Erschliessungskosten beitrügen, stärker zu belasten als steuerpflichtige Einwohner der Gemeinde. Es dürfe deshalb nicht darauf abgestellt werden, wo der Bauende vor dem effektiven Bezug des Hauses Wohnsitz verzeichne. Entscheidend müsse vielmehr sein, ob die neu gebaute Liegenschaft dem Besitzer als Wohnsitz diene oder von ihm nur als Ferienoder Wochenendhaus benutzt werde.

In § 10 Abs. 1 des Gemeindereglementes kann nur der Wohnsitz des Liegenschaftsbesitzers im Zeitpunkt des Anschlusses der Liegenschaft an die Wasserversorgung gemeint sein; wäre auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen, hätte dies ausdrücklich angeordnet werden müssen. Es lässt sich daher nicht sagen, dass diese Bestimmung im Falle des Beschwerdeführers willkürlich angewendet worden ist, doch stellt sich die Frage, ob nicht die Norm selbst gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstösst, was als Rechtsfrage von Atmes wegen zu prüfen ist (Art. 88 Abs. 3 KV, § 58 VRG i.V. mit § 60 ZPO).Die je nach Wohnsitz unterschiedliche Behandlung der Grundeigentümer bringt nämlich verschiedene Ungereimtheiten mit sich. So leuchtet insbesondere nicht ein, dass je nachdem, ob ein Einheimischer oder ein Auswärtiger ein Einfamilienhaus zum Eigengebrauch erstellen, eine unterschiedlich hohe Gebühr für den Anschluss an die Wasserversorgung zu bezahlen ist und dass bloss eine Gebühr von 1% der Gebäudeschatzung geschuldet ist, wenn ein Einheimischer ein Haus baut, um es als Wochenendoder Ferienhaus. an Auswärtige zu vermieten oder zu verkaufen, wogegen der Auswärtige, der selbst ein Ferienhaus erstellt, eine doppelt so hohe Gebühr zu entrichten hat.

Fragwürdige Auswirkungen hat die von der Gemeinde getroffene Regelung aber auch, wenn normale Mietwohnungen erstellt werden, insbesondere wenn dies durch mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) geschieht: Hier für die Bemessung der Gebühr für den Anschluss an die Wasserversorgung auf den Sitz der Vorsorgeeinrichtung abzustellen, erscheint im Hinblick darauf, dass diese juristischen Personen von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit sind (Art. 80 BVG), als abwegig. Es muss daher geprüft werden, ob Art. 10 Abs. 1 des Gemeindereglementes vor dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 Abs. 1 BV) standhält.

Um nicht gegen das Willkürverbot zu verstossen und dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zu genügen, muss jeder Gebührentarif nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestaltet sein und darf keine rechtlichen Unterscheidungen treffen, die sinnund zwecklos sind und für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 103 Ia 231 E. 4a, 106 Ia 244; Grisel, Traité de droit administratif, vol. II, 1984, S. 613).Auswärts wohnhafte Gebührenpflichtige stärker zu belasten, kann gerechtfertigt sein, wenn die in Frage stehende öffentliche Einrichtung dauernd defizitär ist und aus allgemeinen Mitteln des Gemeinwesens unterhalten werden muss (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. 1976, Band I, Nr. 70 B III; Grisel, S. 614; BGE 101 Ia 196 E. 4).Dabei ist jedoch zu beachten, dass auswärtige Grundeigentümer am Ort ihres Grundbesitzes für diesen ebenfalls steuerpflichtig sind (vgl. §§ 9 lit. c, 11 Abs. 2 und 12 des Steuergesetzes vom 1. Dezember 1985, BGS 614.11).Von auswärtigen Grundeigentümern höhere Gebühren zu erheben, kann daher nur in Betracht fallen,wenn deren Steueraufkommen keinen angemessenen Beitrag an die allgemeinen Verwaltungskosten und die ungedeckten Kosten der in Frage stehenden öffentlichen Einrichtung darstellt (BGE 101 Ia 197 E. 5a und 6).

Die Gemeinde erhebt für die Wasserversorgung sowohl Beiträge (§ 9 des Gemeindereglementes) als auch Anschlussund Benutzungsgebühren (§ 11 des Gemeindereglementes).Die Anschlussgebühren dienen (neben den Benutzungsgebühren) zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgung sowie der nicht durch Beiträge gedeckten Erstellungskosten (§

28 Abs. 2 und 3 KER).Die Gebühren für die Wasserversorgungsanlagen sind so festzulegen, dass sich die Anlagen weitgehend selbst erhalten (§ 110 Abs. 3 BauG und § 28 Abs. 2 KER).Aufgrund des kantonalen Rechts dürfen die Gemeinden also nur einen bescheidenen Teil der Betriebsund Unterhaltskosten der Wasserversorgung aus allgemeinen Mitteln bestreiten. Es ist anzunehmen, dass die auswärtigen Grundeigentümer durch die von ihnen entrichteten Steuern einen angemessenen Beitrag an ein allfälliges, geringfügiges Defizit des Betriebs und Unterhalts der Wasserversorgungsanlagen und an die trotz der Erhebung von Beiträgen und Anschlussgebühren ungedeckt gebliebenen Baukosten dieser Anlagen leisten. Wenn die von den Grundeigentümern zu leistenden Beiträge, Anschlussund Benutzungsgebühren so anzusetzen sind, dass sie die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen weitgehend decken, und die auswärtigen Grundeigentümer durch die von ihnen entrichteten Steuern einen angemessenen Beitrag an die ungedeckt bleibenden Kosten leisten, ist es nicht gestattet, Anschlussund Benutzungsgebühren nach dem Wohnsitz des Gebührenpflichtigen abzustufen (Urteil des bernischen Verwaltungsgerichtes in ZBl 75/1974, S. 395 f.; BGE 101 Ia 197 E. 5 und 6; Grisel, S. 613 f.; Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 273; ebenso für Anschlussgebühren, aber missverständlich bezüglich Benutzungsgebühren Imboden/Rhinow, Band I, Nr. 70 B III a.E.).

Es wäre auch nicht zulässig -- was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint --, für die Bemessung der Anschlussgebühr darauf abzustellen, ob das Gebäude als Ferienhaus oder als Wohnhaus genutzt werden soll, weil es keinen höheren Aufwand erfordert, ein Ferienoder Wochenendhaus an die Wasserversorgung anzuschliessen als ein anderes Gebäude (vgl. ZBl 74/1975, S. 395; BGE 101 Ia 198 E. 5b).Dem Umstand, dass die Wasserversorgungsanlagen ganzjährig betriebsbereit sein müssen, von einem Teil der Benutzer jedoch nur zu beliebig gewählten Zeiten und dann noch besonders stark beansprucht werden, kann auf andere Weise, nämlich durch eine zweckmässige Gestaltung des Tarifs für die Benutzungsgebühr Rechnung getragen werden (Gygi, S. 273 und ZBl 75/1974, S. 396, je mit Beispielen). § 10 Abs. 1 des Gemeindereglementes ist somit insoweit verfassungswidrig, als er für Grundeigentümer mit auswärtigem Wohnsitz höhere Anschlussgebühren vorsieht, und kann deshalb in diesem Umfange keine Anwendung finden. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer für den Anschluss seines Gebäudes an die Wasserversorgung eine Gebühr in Höhe von I% der Gebäudeschatzung zu bezahlen hat.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 1989*