Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1989.16 • OG SO ZZ.1989.16 KI-generiert

Active Pimping: Duration of Protection Required

Geschäftsnummer ZZ.1989.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The question addressed was whether the offense of active pimping (Art. 201 Abs. 2 StGB), which involves granting protection for profit to someone engaged in prostitution, is complete upon the provision of merely occasional protection. The court reasoned that, similar to passive pimping, the fulfillment of the elements of active pimping requires that the protective relationship must endure for a certain duration, rejecting the notion that an "occasional protection" is sufficient, as this would lead to an unjustified disparity in treatment compared to other forms of pimping.

Legislator-Regeste

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Art. 201 Abs. 2 StGB, Art. 201 Abs. 1 StGB, Art. 201 StGB; Active Pimping: Duration of Protection Required: Der aktiven Zuhälterei nach Art. 201 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer einer Person, die gewerbsmässig Unzucht betreibt, aus Eigennutz bei der Ausübung ihres Gewerbes Schutz gewährt.

Schlagwörter

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Schutzdauer Schutz gegen unerlaubte Handelspraktiken strafbare Handlung Förderung der Prostitution verfügbarer staatlicher Schutz einfache Kausalhaftung Aktive Zuhälterei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 IV 31
BGE 113 IV 26
Eine Gleichbehandlung beider Erscheinungsformen der Zuhälterei drängt sich umso mehr auf, als das Bundesgericht in BGE 113 IV 26 festgehalten hatte, wer sowohl Abs.
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Volltext

SOG 1989 Nr. 16

Art. 201 Abs. 2 StGB *-- Aktive Zuhälterei. Der Tatbestand der aktiven Zuhälterei ist erst erfüllt, wenn das Beschützerverhältnis eine gewisse Zeit andauert. Eine "protection occasionelle" genügt nicht.*

Der aktiven Zuhälterei nach Art. 201 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer einer Person, die gewerbsmässig Unzucht betreibt, aus Eigennutz bei der Ausübung ihres Gewerbes Schutz gewährt.

Voraussetzung der Zuhälterei ist, dass der Partner der gewerbsmässigen Unzucht nachgeht. Gewerbsmässig handelt, wer in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegenüber unbestimmt vielen oder bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu handeln, die Tat wiederholt verübt (BGE 110 IV 31, 107 IV 82, 174, 99 IV 88 etc.).Den Tatbestand der aktiven Zuhälterei erfüllt, wer einer Dirne oder einem Strichjungen bei der Ausübung ihres Gewerbes aus Eigennutz, also aus selbstsüchtigen Beweggründen, gegenüber der Polizei, Kunden, Wirten, Kellnern, anderen Prostituierten, Zuhältern oder Passanten Schutz gewährt.

Das Delikt kann nur vorsätzlich begangen werden (vgl. Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, S. 54 ff.).Umstritten ist, ob zur Vollendung des Tatbestandes der aktiven Zuhälterei (Art. 201 Abs. 2 StGB) bereits eine "protection occasionelle" genügt. Ein höchstrichterlicher Entscheid zu dieser Frage fehlt. Entschieden ist sie dagegen für die passive Zuhälterei (Art. 201 Abs. 1 StGB; vgl. Beispiele bei Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,

N. 3 zu Art. 201), wo eine gewisse Dauer des Verhältnisses vorausgesetzt wird. Stadelmann (Kuppelei und Zuhälterei, ZStR 83/1967, S. 385) geht davon aus, dass der Tatbestand der aktiven Zuhälterei bereits mit dem Gewahren von Schutz erfüllt sei (sofern die Schutzgewährung auch eigenen Interessen dient).Gleicher Ansicht ist Logoz (Commentaire du Code Pénal Suisse, Partie spéciale, N. 4 zu Art. 201).Andererseits geht Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, BT II, 3. Aufl., § 26 N. 57) davon aus, dass bei sachgemässer Auslegung der Bestimmung das Delikt erst mit einem längerdauernden Beschützerverhältnis erfüllt ist. Dieses scheint richtig. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb jener, der gelegentlich von den Einnahmen einer Dirne profitiert, anders behandelt werden sollte als jener, der ihr gelegentlich bei ihrer Arbeit Schutz gewährt. Eine Gleichbehandlung beider Erscheinungsformen der Zuhälterei drängt sich umso mehr auf, als das Bundesgericht in BGE 113 IV 26 festgehalten hatte, wer sowohl Abs.

1 als auch Abs. 2 des Art. 201 StGB verwirkliche, begehe nur ein Delikt.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. Juni 1989*