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ZZ.1989.13 • OG SO ZZ.1989.13 KI-generiert

Creditor v. Debtor: Costly Dismissal Interpretation and Party Costs

Geschäftsnummer ZZ.1989.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a proceeding for summary judgment, the lower court dismissed the creditor's application and imposed court costs on the creditor, interpreting the debtor's request for a "costly dismissal" as only covering court costs, not attorney fees, as the latter generally requires an express request per the fee schedule. The appellate court held that the phrase "costly dismissal" was ambiguous and, considering the debtor's conduct—specifically failing to appear at the hearing and submitting the cost statement only on appeal—the lower court's initial interpretation was understandable. However, because the debtor clarified the request for party costs in the appeal, and the opposing party conceded responsibility for the initial attorney fees in the lower court proceeding, the appeal was granted to the extent that the initial request for party costs was upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 68 Gebührentarif zum SchKG; Creditor v. Debtor: Costly Dismissal Interpretation and Party Costs: The appellate court held that the phrase "costly dismissal" was ambiguous and, considering the debtor's conduct—specifically failing to appear at the hearing and submitting the cost statement only on appeal—the lower court's initial interpretation was understandable. However, because the debtor clarified the request for party costs in the appeal, and the opposing party conceded responsibility for the initial attorney fees in the lower court proceeding, the appeal was granted to the extent that the initial request for party costs was upheld.

Schlagwörter

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Auslegung von Urteilen Parteientschädigung des Rechtsanwalts Parteianhörung summarisches Konkursverfahren Betreibungskosten Ertrag Parteientschädigung, Antrag auf kostenfällige Abweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 Gebührentarif zum SchKG

Cited as the legal basis governing the granting of party compensation to the successful party.

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Volltext

SOG 1989 Nr. 13

Art. 68 Gebührentarif zum SchKG - *Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Begehren um "kostenfällige Abweisung“ den Antrag auf eine Parteientschädigung mitenthält.*

In einem Rechtsöffnungsverfahren wies der Gerichtsstatthalter das Rechtsöffnungsbegehren der Gläubigerin ab und auferlegte dieser die Gerichtskosten. Der Vertreter des Schuldners hatte vorgängig beantragt, das Rechtsöffnungsbegehren sei "kostenfällig" abzuweisen. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner Rekurs mit dem Antrag, die Gläubigerin sei "auch zur Übernahme der Parteikosten zu verurteilen". Das Obergericht hiess den Rekurs mit folgender Begründung gut:

Der Vorderrichter hat keine Parteientschädigung zugesprochen, weil er offenbar der Ansicht war, die Wendung "kostenfällige Abweisung" beinhalte keinen Antrag auf Entrichtung einer Parteientschädigung. In der Tat kann eine Parteientschädigung nur zugesprochen werden, wenn sie ausdrücklich verlangt wird. Anwendbar ist Art. 68 des Gebührentarifs zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Danach kann der Richter "der obsiegenden Partei auf deren Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterlegenen Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen".

Im Gegensatz dazu ist der Entscheid über die Kostenpflicht, d.h. die Gerichtskosten, auch ohne Antrag von Amtes wegen zu treffen. Will eine Partei eine Parteientschädigung geltend machen, ist in der Anwaltschaft die Formulierung "unter Kostenund Entschädigungsfolge (abgekürzt: u.K.u.E.F.)" gebräuchlich. Es wird also prinzipiell unterschieden zwischen der Kostenfolge, womit die Gerichtskosten gemeint sind, und der Entschädigungsfolge, womit die Parteikosten anvisiert sind. Dies ist nicht nur im Kanton Solothurn so. Die Wendung "kostenfällige Abweisung" beinhaltet nicht schlechthin auch den Antrag, es sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Andererseits kann auch nicht gesagt werden, sie beinhalte einen Verzicht auf die Vergütung der Parteikosten. Der Antrag "kostenfällige Abweisung" ist auslegungsbedürftig. Massgebend sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Regeln. Aus den Rechtsöffnungsakten ergibt sich, dass der Rekurrent durch seinen Anwalt in einem kurzen Brief mitteilen liess, dass eine Schuldanerkennung fehle, die Rechtslage in materieller Hinsicht verworren sei, und die Rechtsöffnungsgläubigerin deshalb auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen sei.

Zur Rechtsöffnungsverhandlung erschien der Rekurrent nicht. Die bei den Akten befindliche Kostennote des Anwaltes wurde erst im Rekursverfahren eingereicht. Aufgrund dieser Umstände ist durchaus verständlich und im Prinzip nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter dem Kostenantrag einen auf die Gerichtskosten beschränkten Sinn beimass. Erst mit dem vorliegenden Rekurs hat der Rekurrent die Unklarheit behoben und auch eine Kostennote zu den Akten gegeben. Wäre diese schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden, hätte zweifelsfrei festgestanden, dass der Rekurrent den Ersatz der Parteikosten verlangt.

Die Rekursgegnerin erklärt sich in der Vernehmlassung bereit, die Anwaltskosten des Rekurrenten zu übernehmen. Sie weigert sich indessen, Gerichtsund Anwaltskosten des obergerichtlichen Verfahrens zu übernehmen. Demnach unterzieht sie sich dem Rekursbegehren insofern, als sie für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine Entschädigungspflicht anerkennt. Dies hat die Gutheissung des Rekurses zur Folge.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Dezember 1989*