Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1988.35 • OG SO ZZ.1988.35 KI-generiert

Agency Deadline Deviation Invalidated Due to Lack of Justification

Geschäftsnummer ZZ.1988.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where an administrative office set a deadline for a response for a specific time (16:00 on the last day) rather than the statutory end of the day (24:00), the court ruled that the general rule, stipulated by law, that all deadlines end at midnight on the last day applies to agency-set deadlines unless special, business-nature-related reasons necessitate a deviation. Since there was no demonstrable urgency justifying an earlier cut-off, the agency's specification of 16:00 was unlawful, and the submission, having been posted before that time on the final day, was timely, meaning the subsequent decision made without considering the submission constituted a violation of the right to be heard.

Legislator-Regeste

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§ 9 Abs. 1 VRG, § 9 Abs. 2 VRG; Agency Deadline Deviation Invalidated Due to Lack of Justification: Since there was no demonstrable urgency justifying an earlier cut-off, the agency's specification of 16:00 was unlawful, and the submission, having been posted before that time on the final day, was timely, meaning the subsequent decision made without considering the submission constituted a violation of the right to be heard.

Schlagwörter

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gesetzliche Fristen fehlende Dringlichkeit verspätete Einreichung von Urkunden Fristerstreckung Frist für Kostenvorschuss Kündigungstermin Fristenlauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 9 Abs. 1 VRG
The court upheld the administrative appeal because the deadline set by the authority violated the rule that all deadlines end at midnight on the last day.
§ 9 Abs. 2 VRG
Applied analogously to confirm that the appeal was filed in time because the submission was entrusted to the post office before the deadline.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 9 Abs. 1 VRG

The court upheld the administrative appeal because the deadline set by the authority violated the rule that all deadlines end at midnight on the last day.

§ 9 Abs. 2 VRG

Applied analogously to confirm that the appeal was filed in time because the submission was entrusted to the post office before the deadline.

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Volltext

SOG 1988 Nr. 35

§ 9 Abs. 1 VRG.Fristen. Die Regel, dass alle Fristen am letzten Tag um 24 Uhr enden, gilt nicht nur für gesetzliche Fristen, sondern auch für solche, welche die Amtsstellen setzen. Die Amtsstellen dürfen nur dann eine abweichende Ordnung verfügen, wenn dies aus besonderen Gründen unumgänglich ist.*

Beim Oberamt X. war ein Vollstreckungsgesuch hängig, welches die Liegenschaft des Herrn Y. betraf. Mit Schreiben vom 9.9.1988 informierte das Oberamt Herrn Y. über das Gesuch und setzte ihm für die Einreichung einer Vernehmlassung Frist bis "Montag, 19. September 1988, 16.00 Uhr". Am 19.9.1989 um 10.00 Uhr gab Y. bei der Post eine schriftliche Vernehmlassung auf. Bevor diese Vernehmlassung beim Oberamt einlangte, erliess der Oberamtmann die in der erwähnten Mitteilung vom 9.9.1988 in Aussicht gestellte Vollstreckungsverfügung. In der Verfügung, erlassen am 20.9.1988 um 10.00 Uhr, wurde vorerst festgestellt, dass sich Y. innert Frist (gemeint war bis 19.9.1988 um 16.00 Uhr) nicht geäussert habe. -- Y. erhob gegen die Verfügung vom 20.9.1988 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Er machte vorab geltend, der Oberamtmann habe die Grundsätze über das rechtliche Gehör verletzt. Die Fristsetzung lautend auf "Montag, 19. September 1988, 16.00 Uhr" verletze § 9 VRG, wonach alle Fristen am letzten Tag um 24.00 Uhr enden. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Schreiben vom 19.9.1988 rechtzeitig vernehmen lassen. Der Oberamtmann habe zu Unrecht festgestellt, dass innert Frist nicht geantwortet worden sei, und habe zu Unrecht verfügt, ohne die Vernehmlassung zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hiess die Rüge betreffend rechtliches Gehör gut mit folgender Begründung:

Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Fristsetzung auf 16.00 eines bestimmten Tages. § 9 VRG bestimmt, dass alle Fristen am letzten Tag um 24.00 Uhr enden (Abs.

1) und dass die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe den Poststempel des letzten Tages trägt (Abs. 2). Diese Regelung hat ihren guten Grund: mit ihr wollte der Gesetzgeber eine einheitliche, gut merkbare Ordnung treffen, die insbesondere auch die Benutzung der Post erleichtert, indem nun der Bürger, der die Eingabe rechtzeitig der Post übergeben hat, keine Verantwortung mehr trägt für die Dauer, welche die postalische Beförderung in Anspruch nimmt. Die Regelung gilt nicht nur für gesetzliche Fristen, sondern auch für solche, welche die Amtstellen setzen.

Die Amtstellen dürfen bei Fristsetzungen nur dann eine von § 9 abweichende Ordnung verfügen, wenn dies aus besonderen Gründen, die mit der Natur des betreffenden Geschäftes zusammenhängen, unumgänglich ist. So darf, was die Gewährung des rechtlichen Gehörs anbelangt, höchstens bei besonderer Dringlichkeit eine bestimmte Tagesstunde angegeben werden, bis zu der eine Stellungnahme auf der Amtsstelle einzugehen hat (Abweichungen von der normalen Regelung in Anlehnung an die Dringlichkeitsregel von § 23 Abs. 2 VRG).Im vorliegenden Fall ist aber nichts von Dringlichkeitsgründen ersichtlich, welche eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung rechtfertigen würden.

Dazu kommt, dass die Verfügung vom 9.9.1988 nicht klargestellt hat, ob auch hier die Aufgabe bei der Post vor Ablauf der Frist genügen oder ob es auf das Eintreffen bei der Amtsstelle ankommen sollte. Der Beschwerdeführer durfte unter diesen Umständen annehmen, dass er -- in analoger Anwendung von § 9 Abs. 2 VRG -- die Frist gewahrt hat mit einer Postaufgabe vor 19.9.1988 16.00 Uhr. Er hat die Eingabe tatsächlich vor diesem Zeitpunkt der Post übergeben.

Zusammengefasst war also die Fristsetzung auf 16.00 Uhr nicht zulässig und die Frist schon deshalb gewahrt, weil die Eingabe am letzten Tag der Frist der Post übergeben war; im übrigen wäre auch die Frist 16.00 Uhr eingehalten gewesen, indem das Schreiben schon am Morgen des betreffenden Tages der Post übergeben wurde. Da die Vernehmlassung rechtzeitig eingereicht wurde, bedeutet es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass sie nicht berücksichtigt wurde. Die Verletzung wiegt noch besonders schwer, weil der Oberamtmann aus der angeblichen Nichteinhaltung der Vernehmlassungsfrist den Schluss zog, der Sachverhalt werde vom Beschwerdeführer anerkannt und deshalb seien die Verhältnisse nicht mehr zu prüfen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1988*