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ZZ.1988.33 • OG SO ZZ.1988.33 KI-generiert

Employee Promotion Denial vs. Administrative Court Jurisdiction

Geschäftsnummer ZZ.1988.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A public employee challenged the administrative body's final rejection of their request for promotion to a higher salary grade, arguing the matter constituted a property dispute under the relevant procedural statute, thereby permitting an administrative court action. The court determined that a dispute concerning the classification of an official into a specific salary grade or a promotion request is only indirectly pecuniary in nature because the direct financial interest is not immediately at stake, unlike disputes over actual salary payments, and therefore, the administrative court could not entertain the appeal, as such matters are generally excluded from the scope of the administrative law action defined in the statute allowing claims for directly pecuniary rights arising from employment.

Legislator-Regeste

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Employee Promotion Denial vs. Administrative Court Jurisdiction: Der Kläger wünscht, rückwirkend auf den 1. Januar 1988 vom Sekretär zum Kanzleisekretär befördert zu werden. Nach seiner Auffassung stellt sein Begehren materiell eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 lit. a GO dar, weil er durch die Nichtbeförderung eine Vermögenseinbusse erleide.

Schlagwörter

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öffentliches Personalrecht vermögensrechtliche Angelegenheit Direktzahlung Lohnkasseneinstufung bestrittene Forderung Beförderungsentscheidungen Vermögensrechtliche Streitigkeit, Lohngleichheit
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Volltext

SOG 1988 Nr. 33

§ 48 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisation. *Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage. Ein Streit über die Einteilung eines Funktionärs in eine bestimmte Lohnklasse ist keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 lit. a.*

Mit Beschluss vom 22. Februar 1988 wies der Regierungsrat das Wiedererwägungsgesuch von W. M. auf Beförderung vom Sekretär (Klasse 7) zum Kanzleisekretär (Klasse 8) ab. In der Folge reichte W.M. beim Verwaltungsgericht eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein:

"Die Verfügung des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 22. Februar 1988 ... sei aufzuheben und der Käger sei in die Lohnklasse 8, rückwirkend ab 1. Januar 1988, einzustufen ..."

Das Verwaltungsgericht trat auf die Klage nicht ein, mit folgender Begründung:

Der Kläger wünscht, rückwirkend auf den 1. Januar 1988 vom Sekretär zum Kanzleisekretär befördert zu werden. Nach seiner Auffassung stellt sein Begehren materiell eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 lit. a GO dar, weil er durch die Nichtbeförderung eine Vermögenseinbusse erleide.

Der Regierungsrat entscheidet über die Beförderung von Sekretären zu Kanzleisekretären (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941, BGS 126.1; vgl. auch Ziffer 1.4 der Verordnung über die Einreihungsund Beförderungsbedingungen vom 30. März 1982, BGS 126.315).Beschlüsse des Regierungsrates über Beförderungsgesuche können nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (§ 50 Abs. 1 und §

49 lit. a GO).Das Verwaltungsgericht könnte demnach über das Beförderungsgesuch des Klägers nur urteilen, wenn dies, wie der Kläger behauptet, im Rahmen eines Klageverfahrens nach § 48 Abs. 1 lit. a GO zulässig wäre. Nach dieser Bestimmung kann der Beamte vermögensrechtliche Ansprüche, die ihm aus dem Dienstverhältnis zustehen, mit verwaltungsrechtlicher Klage geltend machen.

Vermögensrechtlich ist eine Streitigkeit, wenn unmittelbar geldwerte Interessen auf dem Spiel stehen (Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1978, N 7 zu § 82).Zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen der öffentlichen Funktionäre zählen insbesondere die Besoldungen, Zulagen und sonstige Entschädigungen, nicht aber Ferien, Urlaube oder Zeugnisse (Grisel, Traité de droit administratif, vol. II, 1984, p. 998 s.) In Streitigkeiten, welche bloss mittelbar vermögensrechtlicher Natur sind, ist die verwaltungsrechtliche Klage nicht zulässig. Dazu zählen etwa Anstände über die Anrechnung von Dienstjahren, die Einteilung in eine bestimmte Lohnklasse (Kölz, N 6 zu § 82) oder Beförderungsbegehren (Grisel, p. 999; Zürcher Verwaltungsgericht, RB 1984 Nr. 21).

Die vorliegende Klage ist bloss mittelbar vermögensrechtlicher Natur. Der Regierungsrat hat über das Beförderungsbegehren des Klägers abschliessend *befunden. Auf die Klage kann deshalb nicht eingetreten werden.*

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juni 1988*