Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1988.28 • OG SO ZZ.1988.28 KI-generiert

Unauthorized Stable Removal Obligation in Buffer Zone

Geschäftsnummer ZZ.1988.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual erected an unauthorized horse stable on land designated as a forest buffer zone, and subsequent requests for exception permits were denied by the administrative council, which simultaneously ordered the structure's removal by a specific deadline, with this removal order being reissued after a subsequent request for reconsideration was rejected. When enforcement proceedings were initiated years later, the property owner argued that the long delay in enforcing the removal order violated the principle of good faith, but the court rejected this, finding that the owner was clearly aware of the illegality and the requirement to remove the structure, thus acting in bad faith. Furthermore, the court considered but ultimately did not definitively rule on whether a special statute of limitations could apply to an unenforced removal order, concluding that even if such a limitation existed, the period elapsed before enforcement proceedings began was insufficient to extinguish the obligation.

Legislator-Regeste

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Unauthorized Stable Removal Obligation in Buffer Zone: A.K. erstellte auf seinem Grundstück in L. im Bereich des gesetzlichen Waldabstandes ohne Bewilligung einen Pferdestall. Hinterher stellte er das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 des Forstgesetzes. Mit Beschluss vom 5.12.1978 wies der Regierungsrat -- der damals für solche Bewilligungen zuständig war -- das Gesuch ab; gleichzeitig verfügte er, dass die bereits bestehende Baute bis Ende Februar 1979 zu entfernen sei. Ebenfalls noch im Dezember 1978 ersuchte A.K. den Regierungsrat um Wiedererwägung seines Entscheides. An 16.3.1979 lehnte es der Regierungsrat ab, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten; gleichzeitig verlangte er erneut die Entfernung der Baute.

Schlagwörter

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böser Glaube Pufferzone Vollstreckung Verjährungsfrist Verstrickungsbruch Abschiebung Untergang der Beseitigungspflicht durch Zeitablauf

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 Ib 272
Fence and Barbecue Structure Removal on Forest Land
BGE 105 Ib 270
Das Bundesgericht hat die Verjährungsfrage inbezug auf einen verwandten Tatbestand (Anordnung einer Wiederaufforstung) aufgeworfen; es ist dem Problem allerdings mit offensichtlicher Zurückhaltung begegnet und hat die Frage dann schliesslich offen gelassen (BGE 105 Ib 270 Erw.
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Volltext

SOG 1988 Nr. 28

§ 151 BauG. *Untergang der Beseitigungspflicht durch Zeitablauf? Steht der Pflicht zur Beseitigung einer rechtswidrigen Baute der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen oder geht die Pflicht durch eine (spezielle) Verjährung unter, wenn eine an sich rechtskräftige Beseitigungsverfügung über lange Zeit nicht durchgesetzt wird?*

A.K. erstellte auf seinem Grundstück in L. im Bereich des gesetzlichen Waldabstandes ohne Bewilligung einen Pferdestall. Hinterher stellte er das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 des Forstgesetzes. Mit Beschluss vom 5.12.1978 wies der Regierungsrat -- der damals für solche Bewilligungen zuständig war -- das Gesuch ab; gleichzeitig verfügte er, dass die bereits bestehende Baute bis Ende Februar 1979 zu entfernen sei. Ebenfalls noch im Dezember 1978 ersuchte A.K. den Regierungsrat um Wiedererwägung seines Entscheides. An 16.3.1979 lehnte es der Regierungsrat ab, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten; gleichzeitig verlangte er erneut die Entfernung der Baute.

Im Mai 1986 eröffnete der zuständige Oberamtmann auf Ersuchen des Forstdepartementes ein Verfahren auf Vollstreckung der Beseitigungsverfügung des Regierungsrats. Im Rahmen dieses Verfahrens reichte A.K. ein Schreiben ein, welches der Oberamtmann als (erneutes) Wiedererwägungsgesuch zum Beseitigungsbeschluss auffasste und in diesem Sinne dem Forstdepartement zur Behandlung überwies. Das Forstdepartement, das mittlerweile an Stelle des Regierungsrats zuständige Behörde für Ausnahmebewilligungen nach § 9 des Forstgesetzes geworden war, nahm das Schreiben als Wiedererwägungsgesuch entgegen.

Mit Verfügung vom 28.10.1986 lehnte das Departement aber das Eintreten auf das Gesuch ab; gleichzeitig setzte es erneut Frist für die Wegschaffung des Pferdestalls, nämlich bis Ende Februar 1987. A.K. erhob gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Beim Verwaltungsgericht machte A.K. u.a. geltend, die Aufforderung zur Wegschaffung des Stalls lasse sich heute, mehr als 8 Jahre nach dem ablehnenden Entscheid des Regierungsrats nicht mehr aufrecht halten; sie verstosse insbesondere gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. -- Das Verwaltungsgericht äusserte sich hiezu wie folgt:

Der Beschwerdeführer beruft sich vergeblich auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Die zuständige Instanz (der Regierungsrat als Rechtsvorgänger des Forstdepartementes) hat dem Beschwerdeführer bereits zwei Male mit klarer Verfügung zur Kenntnis gebracht, dass die Baute rechtswidrig und zu beseitigen ist. Er kann deshalb nicht geltend machen, er habe angenommen, dass die Behörden den Zustand duldeten, und sei in diesem Vertrauen zu schützen. (Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen Treuund Glauben-Problem, welches das Bundesgericht in den Entscheiden BGE 105 Ib 272 Ende von Erw. 6c und 107 Ia 124 Erw. 1c im Auge hatte.) Der Beschwerdeführer wusste vielmehr ganz klar, was er zu tun hatte, hat es aber nicht getan; er hat somit in keiner Weise gutgläubig, sondern klar bösgläubig mit der Beseitigung zugewartet. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich hier nichts rechtfertigen.

Hingegen kann man sich fragen, ob eine Beseitigungsverfügung, die lange Zeit nicht durchgesetzt wird, eventuell einer (speziellen) Verjährung unterliegt. Das Bundesgericht hat die Verjährungsfrage inbezug auf einen verwandten Tatbestand (Anordnung einer Wiederaufforstung) aufgeworfen; es ist dem Problem allerdings mit offensichtlicher Zurückhaltung begegnet und hat die Frage dann schliesslich offen gelassen (BGE 105 Ib 270 Erw. 5b).Auch das Verwaltungsgericht hat gegenüber der Annahme einer derartigen speziellen Verjährung Bedenken, kann aber die Frage ebenfalls offen lassen. Denn wie das Bundesgericht dies für die auf Bundesrecht beruhende Anordnung der Wiederaufforstung angenommen hat, käme auch in der kantonalrechtlichen Angelegenheit des vorliegenden Falles auf keinen Fall eine kurze Verjährungsfrist in Frage. Wenn überhaupt müsste es um eine Frist von allermindestens 10 Jahren gehen; 10 Jahre, gerechnet ab der Beseitigungsverfügung, waren aber bei der Einleitung des Exekutionsverfahrens noch keineswegs abgelaufen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juni 1988*