Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1988.20 • OG SO ZZ.1988.20 KI-generiert

Cantonal Liability for Unjustified Detention Following Foreign Acquittal in Extradition Case

Geschäftsnummer ZZ.1988.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A suspect prosecuted upon the request of Switzerland for a crime committed within the country, who was subsequently acquitted abroad after being detained under orders from a cantonal investigative judge, can claim compensation for the unjustified detention from the canton that ordered the custody, according to relevant statutory provisions. The court reasoned that, in the absence of specific international agreements or newer federal laws addressing compensation following extradition and foreign acquittal, the principle established in inter-cantonal disputes applies by analogy: the canton that ordered and carried out the coercive measure (detention) remains responsible for compensating any resulting unjustified hardship, as its authorities are best positioned to evaluate the detainee's conduct, which is crucial for determining compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 15 IRSG, Art. 350 StGB, Art. 351 StGB, §§ 36 ff. StPO; Cantonal Liability for Unjustified Detention Following Foreign Acquittal in Extradition Case: The court reasoned that, in the absence of specific international agreements or newer federal laws addressing compensation following extradition and foreign acquittal, the principle established in inter-cantonal disputes applies by analogy: the canton that ordered and carried out the coercive measure (detention) remains responsible for compensating any resulting unjustified hardship, as its authorities are best positioned to evaluate the detainee's conduct, which is crucial for determining compensation.

Schlagwörter

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Auslieferung Haftentschädigung Erfolgsdelikt schwerer Härtefall Völkerrechtliche Verträge erschwerender Tatumstand Entschädigung bei Freispruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 Ia 13
Compensation Claim Against Canton Bern for Unlawful Custody
BGE 108 Ia 18
Diese Lösung entspricht der vom Bundesgericht zwischen Bund und Kantonen in Delegationsstrafsachen getroffenen Regelung und wird auch in der spärlichen Literatur hierzu vertreten (BGE 108 Ia 18 und dortige Hinweise).In BGE 69 IV 187 ff.
BGE 69 IV 187
Diese Lösung entspricht der vom Bundesgericht zwischen Bund und Kantonen in Delegationsstrafsachen getroffenen Regelung und wird auch in der spärlichen Literatur hierzu vertreten (BGE 108 Ia 18 und dortige Hinweise).In BGE 69 IV 187 ff.
BGE 106 Ib 154
Wallis v. Ticino: Nufenen Pass Border Dispute
BGE 26 I 444
Kanton Aargau (= BGE 26 I 444) zitiert (vgl.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 36 ff. StPO

This provision governs the entitlement to compensation for unjustified detention, which is the core issue addressed in the final orders.

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Volltext

SOG 1988 Nr. 20

§§ 36 ff. StPO. *Entschädigung bei Freispruch. Der auf Ersuchen der Schweiz im Ausland (wegen einer Straftat in der Schweiz) verfolgte Beschuldigt, welcher im Ausland freigesprochen wird, kann für die vom solothurnischen Untersuchungsrichter angeordnete Haft vom Kanton Solothurn eine Entschädigung gemäss §§ 36 ff. StPO verlangen.*

Der italienische Staatsangehörige R. wurde aufgrund eines internationalen Haftbefehls in Holland verhaftet. Er stand im Verdacht, in Olten an einem Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein. Gegen R. wurde vom solothurnischen Untersuchungsrichter ein Strafverfahren eröffnet; Ende Mai 1977 wurde R. in Solothurn in Untersuchungshaft genommen. Gestützt auf ein italienisches Auslieferungsbegehren wegen anderer Delikte wurde R. im Januar 1978 in Auslieferungshaft versetzt und dann an Italien ausgeliefert. Auf Ersuchen der Schweiz übernahmen die italienischen Behörden die Strafverfolgung bezüglich des Oltner Raubüberfalls. Ende Mai 1984 sprach der Tribunale Penale di Padova R. frei; der Freispruch wurde am 20.1.1987 vom Corte di Appello di Venezia bestätigt. Eine Entschädigung für die in der Schweiz ausgestandene Untersuchungsund Auslieferungshaft wurde R. nicht zugesprochen. R. verlangte in der Folge beim solothurnischen Untersuchungsrichter eine Entschädigung im Sinne von §§ 36 ff. StPO für die ungerechtfertigt ausgestandene Haft. Das Obergericht bejahte auf Rekurs hin die Zuständigkeit des Kantons Solothurn aus folgenden Überlegungen:

2. a) (Der Freispruch des Corte di Appello di Venezia ist für die schweizerischen Behörden verbindlich.)

b) Es stellt sich die Frage, ob die Schweiz bzw. der Kanton Solothurn Adressat einer Entschädigungsforderung wegen ungerechtfertigter Haft sein kann. Das Europäische Auslieferungsabkommen nimmt zu dieser Frage keine Stellung. Staatsverträge zwischen der Schweiz und Italien, die diese Frage regeln würden, bestehen ebenfalls nicht. Art. 15 IRSG (Bundesgesetz über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.3.1981, SR-351-1), welcher bestimmt, dass die eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen über die Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder andere Nachteile in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist, sinngemäss anzuwenden sind, war zur Zeit der Auslieferung und des Strafübernahmebegehrens noch nicht in Kraft; seine Anwendung fällt deswegen ausser Betracht.

c) Es fragt sich, ob die Zuständigkeit der Schweiz bzw. des Kantons Solothurn aus einem anderen Grund zu bejahen ist. In Entschädigungsfragen wird regelmässig derjenige Staat oder Kanton, der das Verfahren angehoben oder durchgeführt hat, als passivlegitimiert für Entschädigungsforderungen angesehen, wenn dieses Verfahren mit Freispruch oder Einstellung endet. Wie verhält es sich aber, wenn, wie im vorliegenden Fall, der eine Kanton beziehungsweise Staat das Verfahren angehoben hat und ein anderer Kanton/Staat dieses aus irgendeinem Grund beendet?

Im innerstaatlichen Bereich können sich interkantonale Streitigkeiten bezüglich der Zuständigkeit für Entschädigungsfragen im Verhältnis zwischen den Kantonen ergeben, wenn ein Fall nach Art. 350 StGB an einen anderen Kanton abgetreten oder einem andern Kanton nach Art. 351 StGB/Art.

254 f. BStP zur Fortsetzung eines anderswo eingeleiteten Verfahrens zugewiesen wird: Eine solche Rechtslage zwischen den Kantonen lässt sich zwangslos mit der vorliegenden Situation vergleichen, wo die Schweiz einen Drittstaat zur Übernahme der bereits angehobenen Strafverfolgung ersuchte. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, wie sich das Problem innerstaatlich löst. Alsdann ist zu prüfen, ob sich die innerstaatliche Lösung auf der internationalen Ebene anwenden lässt. In BGE 108 Ia 13 f. beurteilte das Bundesgericht einen Fall, wo ein Verfahren im Kanton Bern angehoben und im Kanton Baselstadt mit Freispruch beendet worden war. Die Freigesprochene machte eine Entschädigung für Nachteile infolge der erlittenen Untersuchungshaft geltend. Das Bundesgericht erklärte, dass derjenige Kanton, der eine strafprozessuale Zwangsmassnahme angeordnet und durchgeführt hat, auch dann zum Entscheid für eine allfällige Entschädigung zuständig und zu deren Bezahlung verpflichtet bleibt, wenn das Strafverfahren in der Folge von einem anderen Kanton übernommen und durch Einstellungsverfügung oder Freispruch abgeschlossen worden ist. Diese Ansicht wird auch von Hauser (Kurzlehrbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 1984, S. 324) geteilt. Die Begründung für diese Lösung sieht das Bundesgericht darin, dass die Behörden des anordnenden Kantons besser beurteilen könnten, ob und inwiefern ein Beschuldigter ein Verfahren bzw. die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer strafprozessualen Massnahme durch sein Verhalten zu verantworten habe, was für die Ausrichtung einer Entschädigung und deren Höhe regelmässig von Bedeutung sei (BGE a.a.O, S. 18).

Diese Lösung entspricht der vom Bundesgericht zwischen Bund und Kantonen in Delegationsstrafsachen getroffenen Regelung und wird auch in der spärlichen Literatur hierzu vertreten (BGE 108 Ia 18 und dortige Hinweise).In BGE 69 IV 187 ff. wurde festgehalten, dass die Delegation von Bundesstrafsachen an einen Kanton und die darauf gegründete Aufnahme der Untersuchung nach kantonalem Recht keine rückwirkende Kraft habe in dem Sinn, dass dadurch das vorausgegangene Ermittlungsverfahren zu einem kantonalen Verfahren umgestempelt würde. Vielmehr bleibe ein solches Verfahren bis zum Zeitpunkt der Delegation ein bundesrechtliches Verfahren. Zwar diene auch die Inhaftierung und Fortdauer der Haft nach dem Delegationszeitpunkt zur Verwirklichung eines Strafanspruchs des Bundes; der delegationsweise handelnde Kanton amte als dessen Beauftragter, jedoch wickle sich das Verfahren nach diesem Zeitpunkt ausschliesslich nach kantonalem Recht ab, was auch den Entschädigungsanspruch für die beispielsweise in jenen Zeitraum fallende Inhaftierung miteinschliesse (a.a.O.).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass im innerstaatlichen Bereich diejenigen Behörden eines Kantons bzw. des Bundes für allfällige Entschädigungsforderungen zuständig sind, die die konkrete Zwangsmassnahme angeordnet und durchgeführt haben. Es fragt sich nun, ob diese Regelung mangels einer internationalen Kollisionsnorm auch auf das Verhältnis zwischen der Schweiz und Italien angewendet werden kann.

d) Aus völkerrechtlicher Sicht ergibt sich nichts anderes als die sinngemässe Anwendung der innerstaatlichen Regelung. Denn so wie das Bundesgericht mangels landesrechtlicher Normen im interkantonalen Verhältnis völkerrechtliche Normen anwendet (vgl. beispielsweise BGE 106 Ib 154 ff.), greift die Völkerrechtslehre bei Fehlen einer entsprechenden völkerrechtlichen Regelung auf die landesrechtlichen Bestimmungen in Bundestaaten zurück. Wo nämlich das Bundesgericht Streitigkeiten zwischen Kantonen zu schlichten hat, entscheidet es wie ein Schiedsgericht zwischen souveränen Staaten. So hat denn auch das internationale Schiedsgericht im "Trail Smelter Case" seinen Entscheid stark auf Urteile amerikanischer Gerichte in gliedstaatlichen Streitigkeiten abgestützt und unter anderem auch den Fall Kanton Solothurn c. Kanton Aargau (= BGE 26 I 444) zitiert (vgl. Müller/Wildhaber, Praxis der Völkerrechtslehre, 1982, S. 440). Aus diesen Gründen darf folglich abgeleitet werden, dass die vom Bundesgericht und in der Literatur einhellig vertretene Auffassung bezüglich der Entschädigungsregelung im interkantonalen Verhältnis im vorliegenden Fall mangels Bestehens einer gesetzlichen Bestimmung auch im internationalen Verhältnis zwischen der Schweiz und Italien analog angewendet werden darf. Demnach ist die Schweiz für die Entschädigungsfrage wegen allfällig erlittener Nachteile infolge ungerechtfertigter Untersuchungshaft zuständig. Die Untersuchungshaft wurde durch den Kanton Solothurn angeordnet und durchgeführt; dadurch entstandene Entschädigungsforderungen richten sich demnach gegen ihn.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. Mai 1988*