Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1988.15 • OG SO ZZ.1988.15 KI-generiert

Supervisory Authority Review of Subsistence Level Calculation in Diabetic Wage Garnishment

Geschäftsnummer ZZ.1988.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a wage garnishment proceeding for a debtor with diabetes, the supervisory authority reviewed the inclusion of illness-related expenses and external meal costs in calculating the minimum subsistence level. The court ruled that expenses for treatments not based on current need at the time of seizure or those considered non-essential convenience (like general pedicure) are inadmissible, and prescription medication costs are largely covered by health insurance save for co-pays. While medically necessary, prescribed foot reflexology costs could only be partially considered under strict cumulative conditions not met here, and mandatory diabetic diet surcharges are capped unless specially proven. Consequently, the already granted allowance of CHF 600 was deemed sufficient to cover all justified illness-related costs and any necessary extra costs for external meals for the debtor alone.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 SchKG; Supervisory Authority Review of Subsistence Level Calculation in Diabetic Wage Garnishment: The court ruled that expenses for treatments not based on current need at the time of seizure or those considered non-essential convenience (like general pedicure) are inadmissible, and prescription medication costs are largely covered by health insurance save for co-pays. While medically necessary, prescribed foot reflexology costs could only be partially considered under strict cumulative conditions not met here, and mandatory diabetic diet surcharges are capped unless specially proven. Consequently, the already granted allowance of CHF 600 was deemed sufficient to cover all justified illness-related costs and any necessary extra costs for external meals for the debtor alone.

Schlagwörter

KI-generiert
Berechnung der Lohnpfändung betreibungsrechtliches Existenzminimum Kostenberechnung Unkosten obligatorische Krankenpflegeversicherung Zeitlohn Krankheitsbedingte Auslagen im Existenzminimum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 SchKG

This provision is cited in the heading and forms the subject matter of the legal discussion regarding the calculation of the debtor's subsistence minimum.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1988 Nr. 15

Art. 93 SchKG. *Berücksichtigung von krankheitsbedingten Auslagen bei der Berechnung des Existenzminimums, insbesondere bei Diabetes.*

Ein Betreibungsamt vollzog am 26. September 1988 eine Lohnpfändung, wobei es zum Existenzminimum des an Diabetes leidenden Schuldners krankheitsbedingte Auslagen und solche für auswärtige Verpflegung von zusammen Fr. 600.-- rechnete. Der Schuldner erhob Beschwerde und machte unter anderem geltend, nebst den Auslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 400.-- seien krankheitsbedingte Auslagen von Fr. 914.70 (Lymphbahnenmassage Fr. 127.--, Pédicurebehandlung Fr. 45.--, Fussreflexzonenmassage Fr. 400.--, Zahnarzt Fr. 269.50, Medikamente Fr. 73.20) bei der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen. Die Aufsichtsbehörde führte dazu aus:

a) Der Schuldner schreibt, seine Lymphbahnen habe er letztmals am 23. August 1988 massieren lassen, und es seien die Behandlungskosten jeweils bar bezahlt worden. Da für die Berechnung des Notbedarfs die Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung massgebend sind, können diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die Zahnarztkosten: Die neueste der eingelegten Rechnungen datiert vom 6. Juni 1988 und die Rechnungen betreffen Behandlungen, welche in der Zeit vom 26. Mai 1986 bis zum 31. Mai 1988 ausgeführt worden sind.

b) Grundsätzlich gehören zum Existenzminimum des Schuldners nur die Kosten für wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden, die durch einen Arzt oder auf ärztliche Verordnung hin von einer medizinischen Hilfsperson ausgeführt werden. Und zwar sind nur die Kosten notwendiger, zweckmässiger und einfacher Behandlungen zu berücksichtigen, nicht dagegen diejenigen einer Behandlung, die der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit durchführen lässt, was vorliegend für die Pédicure zutrifft.

Der Schuldner führt aus, er lasse seine Fussreflexzonen jede Woche zweimal massieren, was pro Behandlung Fr. 50.-- koste. Die Massage reflexogener Zonen stellt eine wissenschaftlich anerkannte Heilanwendung dar (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1.8.a der Verordnung 7 des EDI über die Krankenversicherung betreffend die von den anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen; SR-832- 141.11).Sofern eine solche Massage auf ärztliche Verordnung hin durch eine zugelassene medizinische Hilfsperson (vgl. dazu Verordnung VI über die Krankenversicherung betreffend die Zulassung von medizinischen Hilfspersonen zur Betätigung für die Krankenversicherung; SR-832-156-1) ausgeführt wird, haben die Krankenkassen mindestens zwölf Massagen in einem Zeitraum von längstens drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung zu übernehmen (Art. 1 Abs.

2 der Verordnung 7 des EDI).Da eine Massage pro Woche zu den gesetzlichen Pflichtleistungen der Krankenkasse gehört, können bei der Berechnung des Notbedarfs höchstens die Kosten für die zweite wöchentliche Massage, also Fr. 200.-- im Monat, berücksichtigt werden und dies nur unter den kumulativen Voraussetzungen, dass die Massage ärztlich verordnet ist, von einem zugelassenen Masseur vorgenommen wird, die Krankenkasse des Schuldners keine über die gesetzlichen Pflichtleistungen hinausgehenden Leistungen erbringt und effektiv Kosten in Höhe von Fr. 200.-- entstehen, was keineswegs belegt ist. Es erübrigt sich jedoch, diese Punkte noch näher abzuklären, weil sich zeigen wird, dass der dem Schuldner gewährte Zuschlag ohnehin grosszügig bemessen ist.

c) Die vom Schuldner eingereichten Rechnungen für Medikamente betreffen rezeptpflichtige Hypertonika, für welche die Krankenkasse leistungspflichtig ist. Der Schuldner muss also bloss einen Selbstbehalt berappen.

d) Zum Existenzminimum zählen sodann ausgewiesene Mehrkosten für eine vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät. Es ist gerechtfertigt, derartige Mehrkosten wie im Sozialversicherungsrecht bis zu einem Pauschalbetrag als gegeben zu erachten und darüber hinausgehende Kosten nur zu berücksichtigen, wenn ein besonderer Nachweis erbracht wird. Für insulinunabhängige Diabetiker betragen diese Pauschalansätze zur Zeit Fr. 100.--, für insulinabhängige Fr. 175.-- pro Monat (Rz 5041 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Ausgabe Januar 1987, Stand Januar 1988).

Geht man davon aus, dem Schuldner sei von seinem Arzt eine Diät verordnet worden, könnten, da Mehrkosten nicht nachgewiesen sind, höchstens Fr. 175.-- in sein Existenzminimum eingerechnet werden. Alles in allem liegen die krankheitsbedingten Aufwendungen des Schuldners somit weit unter Fr. 600.--. Das Betreibungsamt führt deshalb in seiner Vernehmlassung zu Recht aus, durch diesen Betrag seien auch allfällige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung abgegolten. Derartige Mehrkosten können im übrigen von vornherein nur dem Schuldner persönlich, nicht aber seiner Ehefrau, die bloss halbtags erwerbstätig und deshalb nicht darauf angewiesen ist, auswärts Mahlzeiten einzunehmen, erwachsen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Schuldners nicht die gesamten Kosten der auswärts eingenommenen Mahlzeiten, sondern nur die gegenüber der Verpflegung zu Hause (deren Kosten im Grundbetrag eingeschlossen sind) entstehenden Mehrkosten dem Existenzminimum zuzurechnen sind und dass diese Mehrkosten pro Hauptmahlzeit auf höchstens Fr. 6.-- festgesetzt sind (Ziff. II/4b der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 28. Dezember 1987).

*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 24. November 1988*