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ZZ.1988.13 • OG SO ZZ.1988.13 KI-generiert

Debt Enforcement Against Minor Based on Void Employment Contract

Geschäftsnummer ZZ.1988.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A supervisory authority considered a challenge to debt enforcement proceedings initiated against an individual who was a minor at the time, based on a claim related to a purportedly void employment contract. The court reasoned that a discerning minor is capable of being subject to debt enforcement, not only for claims related to assets they manage under their own work or that provided by parents for a profession (Art. 323 para. 1 ZGB), but also for other obligations, although enforcement against the latter requires listing the legal representative. The validity of the underlying contract is a substantive legal matter for a civil court, not the enforcement authority, and the mere assertion of contract invalidity does not render the minor entirely incapable of being subject to enforcement if they possess free assets from prior earnings or are engaged in qualifying work. Consequently, the appeal was dismissed because the minor was found to be gainfully employed at the time the payment order was served, making her capable of being subjected to enforcement to the extent of her earned income.

Legislator-Regeste

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Art. 47 SchKG, Art. 323 ZGB, Art. 323 Abs. 1 ZGB, Art. 295a ZGB, Art. 395 Abs. 2 ZGB; Debt Enforcement Against Minor Based on Void Employment Contract: The court reasoned that a discerning minor is capable of being subject to debt enforcement, not only for claims related to assets they manage under their own work or that provided by parents for a profession (Art. 323 para. 1 ZGB), but also for other obligations, although enforcement against the latter requires listing the legal representative. The validity of the underlying contract is a substantive legal matter for a civil court, not the enforcement authority, and the mere assertion of contract invalidity does not render the minor entirely incapable of being subject to enforcement if they possess free assets from prior earnings or are engaged in qualifying work. Consequently, the appeal was dismissed because the minor was found to be gainfully employed at the time the payment order was served, making her capable of being subjected to enforcement to the extent of her earned income.

Schlagwörter

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Rechtsbeständigkeit der Betreibung Kontrahierungspflicht anrechenbares Vermögen Zulassung der Zwangsvollstreckung Zahlungsauftrag unbezahlte Schuld Betreibungsfähigkeit, passive

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 III 5
Im Betreibungsverfahren kann nur derjenige Schuldner seine Rechte selber wahrnehmen, der nach Massgabe des Zivilrechts handlungsfähig ist (BGE 104 III 5 f.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, 1984, § 9 Rz 8 f.; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 4.
BGE 104 III 6
Aufl., 1988, § 8 Rz 3).Gegen eine handlungsunfähige Person persönlich gerichtete Betreibungshandlungen sind nichtig und daher auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen aufzuheben (Fritzsche/Walder, § 9 Rz 9; Amonn, § 6 Rz 29; BGE 104 III 6).
BGE 106 III 8
Creditor Proceedings Against Minor's Assets Bars Parental Appeal
BGE 113 III 2
Supervisory Authority Lacks Competence to Rule on Substantive Validity of Debt in Enforcement Proceedings
BGE 105 III 111
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 323 ZGB

Cited in the reasoning to establish the scope of the minor's capacity to act and their ability to be subject to debt collection (implied basis for upholding the decision not to set aside the execution).

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Volltext

SOG 1988 Nr. 13

Art. 46, Art. 47 SchKG; Art. 323 ZGB. *In welchen Fällen sind Unmündige betreibungsfähig?*

Der am 26. August 1968 geborenen P.W. wurde am 28. Juni 1988 auf Verlangen eines Hoteliers ein Zahlungsbefehl über Fr. 710.-- zugestellt. Als Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: "Vertragsbruch, Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund nicht angetreten (laut LGAV Art. 10.1), Zahlungsforderung 1/4 des Lohnes und Ersatz weiteren Schadens".

P.W. beantragte der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschwerde vom 29. Juni 1988, die Betreibung aufzuheben, da sie minderjährig und somit nicht betreibungsfähig sei. Zudem sei der Arbeitsvertrag, auf den sich der Gläubiger berufe, mangels Zustimmung ihrer Eltern ungültig.

Aus den Erwägungen der Aufsichtsbehörde:

2. Im Betreibungsverfahren kann nur derjenige Schuldner seine Rechte selber wahrnehmen, der nach Massgabe des Zivilrechts handlungsfähig ist (BGE 104 III 5 f.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, 1984, § 9 Rz 8 f.; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 4. Aufl., 1988, § 8 Rz 3).Gegen eine handlungsunfähige Person persönlich gerichtete Betreibungshandlungen sind nichtig und daher auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen aufzuheben (Fritzsche/Walder, § 9 Rz 9; Amonn, § 6 Rz 29; BGE 104 III 6).

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung noch minderjährig.

Die unmündige Person ist, sofern sie urteilsfähig ist, allerdings nicht schlechthin handlungsund betreibungsunfähig. Gemäss Art. 323 Abs. 1 ZGB steht, was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt oder was es von den Eltern zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, unter seiner Verwaltung und Nutzung. Im Rahmen dieser Verfügungsbefugnis ist das Kind handlungsund betreibungsfähig; eine Betreibung, die freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB betrifft, ist somit ausschliesslich gegen die minderjährige Person anzuheben und durchzuführen (BGE

106 III 8).Anders als nach dem früheren Recht (Art. 295a ZGB) kommt es nicht mehr darauf an, ob das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt oder nicht (Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl. 1986, S. 328; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 2. Aufl. 1983, S. 167; dies wird in dem in BlSchK 51, 1987, S. 102 publizierten Entscheid übersehen).

3. Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass sie nur betreibungsfähig wäre, wenn der Arbeitsvertrag mit dem betreibenden Gläubiger rechtsgültig zustandegekommen wäre. Dieser Meinung kann aus verschiedenen Gründen nicht beigepflichtet werden:

a) Die Frage, ob zwischen den Parteien des Betreibungsverfahrens ein Vertrag zustandegekommen ist, ist materiell-rechtlicher Natur und fällt nicht in die sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden. Darüber hat ausschliesslich der Richter im Rechtsöffnungsverfahren oder nötigenfalls im ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden (SOG 1984 Nr. 13 Erw. 1; BGE 113 III 2 Erw. 2b mit Hinweisen; Amonn, § 6 Rz 3).

b) Die urteilsfähige, unmündige Person ist nicht nur für Forderungen aus Arbeitsvertrag betreibungsfähig. Hegnauer (S. 167) und Tuor/Schnyder (S. 328) schreiben zwar unter Hinweis auf BGE 106 III 8, Betreibungen für Geschäftsschulden seien ausschliesslich gegen das Kind anzuheben. Eine derartige Beschränkung kann jenem Bundesgerichtsentscheid, dem eine Betreibung für Zechschulden zugrunde lag, jedoch nicht entnommen werden (vgl. auch SOG 1984 Nr. 13, wo die minderjährige Schuldnerin für eine Forderung aus einem als Kauf bezeichneten Vertrag über einen Englisch-Fernkurs betrieben wurde). Art. 323 Abs. 1 ZGB beschränkt die Haftung des Kindes nur insofern, als für Verpflichtungen, die es im Rahmen seiner vollen Handlungsfähigkeit ohne Zustimmung der Eltern begründet, einzig sein freies Kindesvermögen haftet (SOG 1984 Nr. 13 mit Hinweisen); für seine übrigen Verpflichtungen haftet es dagegen mit seinem ganzen Vermögen.

Deshalb ist die urteilsfähige, unmündige Person im Rahmen der ihr durch Art. 323 Abs. 1 ZGB verliehenen Handlungsfähigkeit für alle gegen sie gerichteten Forderungen, unabhängig von deren Rechtsgrund, selbständig betreibungsfähig.

c) Aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten Tatsache, dass kein rechtsgültiger Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem betreibenden Gläubiger zustande gekommen sei, lässt sich nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin betreibungsunfähig ist: Es ist sowohl möglich, dass sie über anderweitiges freies Kindesvermögen verfügt, als auch, dass sie inzwischen einen anderen, gültigen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.

4. Will der eine urteilsfähige unmündige Person betreibende Gläubiger auf das freie Kindsvermögen greifen, muss er die unmündige Person selbständig betreiben; sucht er dagegen aus dem übrigen Kindsvermögen Deckung, hat er im Betreibungsbegehren nebst der unmündigen Person (als Schuldner) deren gesetzlichen Vertreter aufzuführen (SOG 1984 Nr. 13 Erw. 3 und 4.).Die Aufsichtsbehörde hat im zitierten Entscheid ausgeführt, die Rechtslage sei diesbezüglich dieselbe wie bei der Verwaltungsbeiratschaft im Sinne von Art.

395 Abs. 2 ZGB. Es besteht jedoch ein im damals zu beurteilenden Fall bedeutungsloser, im vorliegenden Fall aber wesentlicher Unterschied zwischen der Rechtsstellung des Verbeirateten und des Unmündigen: Der Verbeiratete ist beschränkt handlungsfähig, wogegen der Unmündige beschränkt handlungsunfähig ist (Tuor/Schnyder, S. 69).Die Betreibungsfähigkeit des Verbeirateten hängt einzig von seiner Urteilsfähigkeit ab; beim Unmündigen ist zusätzlich erforderlich, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt oder über freies Kindesvermögen verfügt. Für die Betreibungsbehörden ergeben sich daraus folgende Konsequenzen: Der Gläubiger kann wählen, ob er eine selbständige, auf das freie Kindesvermögen beschränkte oder eine auf das übrige Kindesvermögen gerichtete Betreibung einleiten will. Führt er im Betreibungsbegehren keinen gesetzlichen Vertreter des Schuldners auf, ist davon auszugehen, dass er eine selbständige Betreibung einleiten will (SOG 1984 Nr. 13 Erw. 4).-- Das Betreibungsamt hat die Frage, ob der Schuldner betreibungsfähig ist, grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Es hat indessen nur dann eigene Abklärungen zu treffen, wenn sich aus den Akten oder den Kenntnissen des Betreibungsbeamten ernsthafte Zweifel an der Betreibungsfähigkeit des Schuldners ergeben (vgl. Amonn, § 8 Rz 4; BGE 105 III

111 mit weiteren Hinweisen), so etwa, wenn bekannt ist, dass der Schuldner noch im schulpflichtigen Alter steht oder über dieses Alter hinaus die Schule besucht. Derartige, zusätzliche Erhebungen erheischende Zweifel können auch erst in einem späteren Verfahrensstadium auftauchen, so beispielsweise dann, wenn sich bei der Pfändung herausstellt, dass der minderjährige Schuldner nicht oder erst seit einem nach der Zustellung des Zahlungsbefehls liegenden Zeitpunkt erwerbstätig ist und kein freies Kindesvermögen vorhanden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der minderjährige Schuldner nicht immer, wenn er im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls keine Erwerbstätigkeit ausübt, auch betreibungsunfähig ist: Freies Kindesvermögen bilden auch Ersparnisse aus früherer Erwerbstätigkeit oder aus früherem Verdienst angeschaffte Vermögensgegenstände. Abklärungen sind selbstverständlich auch dann vorzunehmen, wenn der Schuldner selbst oder sein gesetzlicher Vertreter dem Betreibungsamt gegenüber die Handlungsfähigkeit des Schuldners bestreitet oder mit dieser Begründung gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Beschwerde erhebt.

(Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Abklärungen der Aufsichtsbehörde ergaben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls erwerbstätig und somit im Umfang ihres Erwerbseinkommens handlungsund betreibungsfähig war).

*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 7. September 1988*