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ZZ.1988.12 • OG SO ZZ.1988.12 KI-generiert

Appealability of Higher Court Decisions Under New Procedural Statute

Geschäftsnummer ZZ.1988.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint seeking nullification against a higher court's decision that compelled it to convene a general meeting with a specific agenda item, arguing the court awarded the opposing party more than was requested, thus violating the principle of disposition. The court addressed the admissibility of the appeal under the current version of the relevant procedural statute, which allows an appeal against "judgments and objection decisions of the higher court" if a fundamental procedural principle was violated. Rejecting the argument that this provision only applied to judgments from the ordinary procedure, the court reasoned that the new statutory wording contained no such restriction, unlike the previous version, and legislative history confirmed the intent to allow complaints against all higher court judgments and objection decisions, including those arising from summary proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 305 Abs. 2 ZPO; Appealability of Higher Court Decisions Under New Procedural Statute: The court addressed the admissibility of the appeal under the current version of the relevant procedural statute, which allows an appeal against "judgments and objection decisions of the higher court" if a fundamental procedural principle was violated. Rejecting the argument that this provision only applied to judgments from the ordinary procedure, the court reasoned that the new statutory wording contained no such restriction, unlike the previous version, and legislative history confirmed the intent to allow complaints against all higher court judgments and objection decisions, including those arising from summary proceedings.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen ordentliches Verfahren Anfechtung von Zwischenentscheiden neues rechtliches Vorbringen Praxisänderung Anrufung gesetzlicher Ausschlussgründe Nichtigkeitsbeschwerde, Zulässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 305 Abs. 2 ZPO

This provision is cited in the preamble defining the scope of the cantonal appeal against High Court decisions, which is the basis for the case's admissibility.

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Volltext

SOG 1988 Nr. 12

§ 305 Abs. 2 ZPO. *Die Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist gegen alle Urteile des Obergerichtes zulässig.*

Eine AG erhob gegen einen Rekursentscheid des Obergerichtes, wodurch sie zur Einberufung einer Generalversammlung mit einem bestimmten Traktandum verpflichtet wurde, Nichtigkeitsbeschwerde. Als Nichtigkeitsgrund machte sie geltend, das Obergericht habe dem Beschwerdegegner mehr zugesprochen, als er verlangt habe (Verletzung der Dispositionsmaxime).

Zur Frage des Eintretens führte die Zivilkammer in neuer

Besetzung u.a. aus:

Die Nichtigkeitsbeschwerde stützt sich auf § 305 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung lautet in der neuen Fassung vom 7. Dezember 1986 wie folgt:

"Gegen Urteile und Einredeentscheide des Obergerichtes kann Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden ist. Das Obergericht entscheidet darüber in neuer Besetzung."

Der Beschwerdegegner macht geltend, die Bestimmung beziehe sich nur auf Urteile und Einredeentscheide, die das Obergericht im ordentlichen Verfahren gefällt habe. Der Entscheid SOG 1974 Nr. 7, worin das Obergericht diese Beschränkung für die alte Fassung von § 305 ZPO festgestellt habe, sei auch auf den neuen § 305 ZPO anwendbar. Da es im vorliegenden Fall um ein summarisches Verfahren gehe, sei deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Während die frühere Fassung von § 305 ZPO unklar war und die im erwähnten Obergerichtsentscheid getroffene Auslegung ermöglichte, ist die neue Fassung klar. Die Urteile und Einredeentscheide, gegen die Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden kann, werden hier in keiner Weise eingeschränkt.

Dass es sich dabei nicht etwa um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte eindeutig. § 305 ZPO war in der Beratung der kantonsrätlichen Kommission zur Vorberatung einer Änderung der Zivilprozessordnung umstritten. Nachdem er in der Sitzung vom 2. Juni 1986 zurückgestellt worden war, arbeitete das Obergericht eine neue Formulierung aus. Dabei schlug es für Abs. 2 folgende Fassung vor:

"Gegen Urteile und Einredeentscheide des Obergerichtes, die im Appellationsverfahren ergangen und durch kein ordentliches eidgenössisches Rechtsmittel anfechtbar sind, kann Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden ist. Das Obergericht entscheidet darüber in neuer Besetzung."

An der Kommissions-Sitzung vom 12. August 1986 stellte Kantonsrat Beat Frey den Antrag, es sollten alle Entscheide des Obergerichtes, nicht nur solche im Appellationsverfahren, der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegen und es sei deshalb der Zwischensatz "die im Appellationsverfahren ergangen und durch kein ordentliches Rechtsmittel anfechtbar sind" zu streichen. Diesem Antrag folgte die Kommission einstimmig (Seiten 4-6 des Protokolls).Die von der Kommission beschlossene Fassung von § 305 Abs. 2 ZPO entspricht dem heutigen Gesetzestext.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. Dezember 1988*