Admissibility of Post-Commencement Claim Amendments Based on Identical Factual Basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the admissibility of amending a claim after litigation has commenced, governed by a rule allowing such changes only until the close of the evidence phase and provided the modification rests upon the identical factual basis (cause of action). The court reasoned that the evidence phase concludes immediately before the parties' final arguments in the main hearing, defining the "close of the evidence procedure" restrictively. Furthermore, the "same cause of action" refers broadly to the entire set of facts underlying the claim to avoid unnecessarily hindering modifications to the lawsuit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 94 ZPO; Admissibility of Post-Commencement Claim Amendments Based on Identical Factual Basis: Nach § 144 Abs. 1 ZPO ist eine Änderung des Klageund Widerklagebegehrens, womit mehr oder anderes verlangt wird, nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur bis zum Schluss des Beweisverfahrens und gestützt auf den gleichen Klagegrund zulässig.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
SOG 1988 Nr. 10
§ 144 Abs. 1 ZPO. *Zulässigkeit der Klageänderung.*
Nach § 144 Abs. 1 ZPO ist eine Änderung des Klageund Widerklagebegehrens, womit mehr oder anderes verlangt wird, nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur bis zum Schluss des Beweisverfahrens und gestützt auf den gleichen Klagegrund zulässig.
Nach dieser Bestimmung ist eine Klageänderung "bis zum Schluss des Beweisverfahrens" zulässig. Das Beweisverfahren ist erst unmittelbar vor Beginn der Parteivorträge an der erstbzw. zweitinstanzlichen Hauptverhandlung abgeschlossen.
Als zweite Voraussetzung wird verlangt, dass sich das neue Begehren "auf den gleichen Klagegrund" stützt. Als Klagegrund gilt der Lebensvorgang (Guldener, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 201, 235; Leuch, N
4 zu Art. 94 ZPO Bern; Sträuli/Messmer, N 8 zu § 61 ZPO Zürich), d.h. die Gesamtheit der Tatsachen, woraus die Berechtigung des gestellten Rechtsbegehrens abgeleitet wird. Dabei ist der Lebensvorgang weit zu fassen, da kein Grund besteht, die Klageänderung unnötig zu erschweren.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. März 1988*