Parental Obligation to Advance Child's Litigation Costs Under Provisional Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a support action brought by an adult child against a parent, the court held that parents cannot be compelled to advance the child's litigation costs through the provisional measures specified in Art. 281 of the Civil Code, reasoning that the statutory provisions for security of costs through deposit (Art. 282 ZGB) or preliminary payment (Art. 283 ZGB) represent the exhaustive list of available provisional measures in such proceedings, despite the general duty of parents to support necessary litigation under their general assistance obligation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 281 ZGB, Art. 282 ZGB, Art. 283 ZGB, Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 272 ZGB, Art. 277 Absatz; Parental Obligation to Advance Child's Litigation Costs Under Provisional Measures: 281 of the Civil Code, reasoning that the statutory provisions for security of costs through deposit (Art. 282 ZGB) or preliminary payment (Art. 283 ZGB) represent the exhaustive list of available provisional measures in such proceedings, despite the general duty of parents to support necessary litigation under their general assistance obligation.
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KI-generiertThe provision was used as the main ground because the instruction judge's order, based on this article, was found to lack a proper legal basis and was consequently overturned.
The provision concerning the duty of support was mentioned as the context in which the issue of financial assistance for the lawsuit must ultimately be decided.
Mentioned as the basis for the son's right to maintenance, which underlies the lawsuit where cost assistance is sought.
This provision is cited as the procedural tool through which the question of whether the father must financially assist his son regarding the costs of the lawsuit will be answered.
Volltext
SOG 1988 Nr. 1
Art. 281 ZGB. *Im Unterhaltsprozess nach den Art.
279 ff. ZGB können die Eltern nicht durch eine vorsorgliche Massregel im Sinne von Art. 281 ZGB verpflichtet werden, dem Kind die Prozesskosten vorzuschiessen. Die Hinterlegung (Art. 282 ZGB) und die vorläufige Zahlung (Art. 283 ZGB) sind die einzig möglichen vorsorglichen Massnahmen.*
Der volljährige T.K. führt gegen seinen Vater K.K. einen Unterhaltsprozess nach Art. 279 ff. ZGB. Er verlangt für die Dauer seines Studiums der Nationalökonomie einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 277 Abs. 2 ZGB nach richterlichem Ermessen. Auf sein Begehren verpflichtete der Instruktionsrichter den beklagten Vater, dem Kläger einen Parteikostenvorschuss von Fr. 900.-- zu bezahlen. Das Obergericht hat den vom Beklagten dagegen eingereichten Rekurs mit folgender Begründung gutgeheissen:
Die Eltern haben im Rahmen ihrer Beistandspflicht (Art. 272 ZGB) dem Kind die Führung von Prozessen, die zur Wahrung seiner Rechte notwendig sind, zu ermöglichen und nötigenfalls die Kosten vorzuschiessen. Die Pflicht besteht dort, wo die Eltern über das Mündigkeitsalter hinaus für den Unterhalt aufkommen müssen (Art. 277 Absatz 2 ZGB), auch mündigen Kindern gegenüber (Hegnauer, N 117 zu Art. 272a ZGB).Die Frage ist aber, ob die Verpflichtung zur Vorschussleistung Gegenstand einer vorsorglichen Massregel nach Art. 281 ZGB sein kann.
Wortlaut und Aufbau der Bestimmung scheinen dies nicht zum Voraus auszuschliessen. Aus der Formulierung "Der Richter trifft ... die nötigen Massregeln" ist man versucht zu folgern, der Richter habe ähnlich wie bei Art. 145 ZGB bei der Wahl der Massnahmen freies Ermessen und die Möglichkeiten gemäss Absatz 2 seien exemplikativ zu verstehen. Aus der Entstehungsgeschichte und den Materialien ergibt sich aber, dass die Hinterlegung und die vorläufige Zahlung als einzige Massnahmen in Frage kommen. Sie sind bei der Revision des Adoptionsrechtes für den Vaterschaftsprozess eingeführt und mit dem heutigen Artikel 281 ZGB auf den Unterhaltsprozess ausgedehnt worden (BBl 1974 II 60; Sten Bull StR 1975 126).Von andern Massregeln war nie die Rede. Die vorhandene Literatur gibt in dieser Hinsicht ebenfalls keine Hinweise (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechtes, 2. Aufl. S. 117; Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Aufl. S. 307 f.; K. Fricker, Die vorsorglichen Massregeln im Vaterschaftsprozess nach Art. 282-284 ZGB, S. 90).
Art. 281 ZGB ist demnach tatsächlich keine Grundlage, worauf sich die angefochtene Verfügung stützen könnte. Die Regelung ist abschliessend, so dass auch kantonalrechtlich für vorsorgliche Massregeln (einstweilige Verfügung) kein Platz ist (H. Huber, Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, S. 8).Das Problem wird mit dem Instrument der unentgeltlichen Rechtspflege gelöst werden müssen. Das entsprechende Gesuch des Klägers muss nach dem positiven Ausgang dieses Rekursverfahrens neu behandelt werden. Die Frage, ob der Vater dem Sohn vorliegend aufgrund von Art.
272 ZGB für den Prozess, den sie gegeneinander führen, finanziell beistehen muss, wird dadurch nicht präjudiziert und ist im Rahmen von § 101 ZPO mit dem Kostenentscheid zu beantworten.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. März 1988*